Eine Freundin überweist jeden Monat etwas Geld für Lebensmittel, ein Bekannter hilft regelmäßig mit einem kleinen Betrag oder eine gemeinnützige Organisation unterstützt einen Menschen mit geringem Einkommen: Solche Hilfen müssen das Wohngeld nicht zwangsläufig mindern.
Das Wohngeldgesetz schützt bestimmte freiwillige Unterstützungsleistungen bis insgesamt 480 Euro im Jahr vor der Einkommensanrechnung. Bei gleichmäßigen Zahlungen entspricht das 40 Euro im Monat.
Einen Fallstrick sollten Sie kennen: Geld, das ein Außenstehender ausdrücklich gibt, um die Miete zu zahlen, kann die Wohngeldstelle als Einkommen berücksichtigen.
Bis 480 Euro freiwillige Unterstützung können außen vor bleiben
§ 14 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe b Wohngeldgesetz enthält eine besondere Ausnahme für private Unterstützung. Sie betrifft Leistungen einer natürlichen Person, die nicht zum wohngeldrechtlichen Haushalt gehört und gegenüber dem Empfänger nicht vorrangig gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist oder war. Auch bestimmte Leistungen juristischer Personen fallen unter die Regel.
Das Gesetz behandelt solche Unterstützungen zwar grundsätzlich als wohngeldrechtlich relevant. Es nimmt davon aber bis zu 480 Euro pro Jahr aus. Der Gesetzgeber will also kleinere freiwillige Hilfen schützen und verweist auf Unterstützungen für Menschen mit niedrigem Einkommen.
Eine kleine regelmäßige Hilfe von nicht unterhaltspflichtigen Personen muss nicht das Wohngeld drücken.
Beispiel Christiane: Marjana überweist ihr jeden Monat 40 Euro
Christiane lebt allein in Wuppertal und erhält Wohngeld. Ihre Freundin Marjana wohnt in Köln und gehört nicht zu Christianes Haushalt. Sie schuldet auch keinen gesetzlichen Unterhalt.
Marjana weiß, dass Christiane knapp bei Kasse ist. Deshalb überweist sie ihr jeden Monat 40 Euro. Christiane kauft sich davon je nachdem Lebensmittel, Drogerieartikel, Fahrkarten oder anderes. Marjana verlangt keine Gegenleistung und hat sich auch nicht rechtlich zu den Zahlungen verpflichtet.
Über zwölf Monate erhält Christiane: 40 Euro × 12 Monate = 480 Euro. Diese 480 Euro bleiben bei der Ermittlung des Wohngeldanspruchs außen vor.
Die 40 Euro sind keine starre Monatsgrenze
Das Gesetz schreibt nicht vor, dass die Unterstützung zwingend jeden Monat exakt 40 Euro betragen muss. Wichtig ist die Jahressumme. Entscheidend bleibt außerdem, ob die Zahlungen überhaupt unter § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG fallen.
Auch ein Einmalbetrag kann erfasst sein. Das Gesetz ordnet die Regel entsprechend an, wenn ein einmaliger Unterhaltsbetrag an die Stelle wiederkehrender Unterhaltsleistungen tritt.
Die Wohngeldstelle muss allerdings zuerst klären, um welche Art von Zahlung es sich rechtlich handelt.
Mehr als 480 Euro: Der überschießende Betrag kann zum Einkommen zählen
Marjana erhöht ihre Unterstützung beispielsweise auf 50 Euro monatlich. Christiane erhält dann innerhalb eines Jahres insgesamt 600 Euro.
Die geschützte Jahressumme beträgt weiterhin 480 Euro. Bei Zahlungen, die unter § 14 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe b WoGG fallen, verbleiben damit 120 Euro oberhalb des anrechnungsfreien Betrags.
Die 480 Euro wirken also nicht wie eine Alles-oder-nichts-Grenze, bei deren Überschreiten plötzlich die gesamte Unterstützung von 600 Euro zählt. Das Gesetz bezeichnet den Betrag ausdrücklich als Ausnahme „bis zu einer Höhe von insgesamt 480 Euro jährlich“.
Auch die Gesetzesbegründung spricht von einem anrechnungsfreien Betrag.
Vorsicht, wenn die Freundin ausdrücklich die Miete bezahlt
§ 14 Absatz 2 Nummer 22 WoGG enthält eine eigene Regel für Zahlungen von Personen außerhalb des Haushalts, die der Bezahlung der Miete oder bei Eigentümern der Aufbringung der Belastung dienen.
Solche Leistungen gehören grundsätzlich zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen. Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen: „Meine Freundin schenkt mir weniger als 480 Euro, also kann die Wohngeldstelle nichts anrechnen.“
Die Behörde muss prüfen, welche Vorschrift die konkrete Zahlung erfasst.
Christiane bekommt plötzlich 300 Euro für die Septembermiete
Das zeigt eine Abwandlung des Beispiels. Marjana überweist Christiane nicht regelmäßig Geld zur freien Verfügung. Stattdessen schreibt sie einmal: „Ich helfe dir mit 300 Euro für die Septembermiete.“
Jetzt liegt der Fall anders. Eine ausdrücklich zur Bezahlung der Miete bestimmte Leistung einer Person, die nicht zum Haushalt gehört, kann § 14 Absatz 2 Nummer 22 WoGG erfassen. Dann zählt die Zahlung grundsätzlich zum Jahreseinkommen.
Christiane kann sich deshalb nicht allein darauf berufen, dass 300 Euro unterhalb der 480-Euro-Grenze liegen. Zuerst muss die Wohngeldstelle prüfen, ob die Zahlung überhaupt zu den Bezügen nach Nummer 19 gehört.
Der Verwendungszweck „Miete“ macht eine Zahlung nicht in jedem Fall automatisch anrechnungspflichtig. Das Gesetz ordnet Nummer 22 ausdrücklich nur für Leistungen an, die nicht bereits unter Nummer 19 oder andere dort genannte Einkommensregeln fallen.
Gericht bestätigt Anrechnung von Zahlungen für Wohnkosten
Wie weit § 14 Absatz 2 Nummer 22 WoGG reichen kann, zeigt ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Februar 2023.
In dem Verfahren zahlte ein außerhalb des Haushalts stehender Mann monatlich 289 Euro im Zusammenhang mit einer finanzierten Eigentumswohnung. Das Gericht akzeptierte die Einordnung als wohngeldrechtliches Einkommen, weil die Zahlungen der Aufbringung der Belastung für die Immobilie dienten.
Das OVG betonte, dass § 14 Absatz 2 Nummer 22 WoGG grundsätzlich Leistungen von haushaltsfremden natürlichen Personen zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung erfassen soll.
Entscheidend bleibt auch hier der gesetzliche Vorbehalt: Nummer 22 greift nur, soweit nicht bereits Nummer 19, Nummer 20 oder eine der weiteren ausdrücklich genannten Einkommensregelungen einschlägig ist (OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2023 – 12 A 826/21).
Der Überweisungszweck kann deshalb wichtig werden
Christiane sollte die Zahlungen ihrer Freundin gegenüber der Wohngeldstelle wahrheitsgemäß angeben. Sie sollte nachvollziehbar erklären, warum Marjana ihr das Geld gibt.
Eine regelmäßige freiwillige Unterstützung zur freien Verfügung unterscheidet sich von einer Zahlung, die eine konkrete Miete decken soll. Auch eine direkte Überweisung an den Vermieter deutet darauf hin, dass der Dritte die Wohnkosten trägt.
Die Wohngeldstelle muss die tatsächlichen Umstände einordnen. Betroffene sollten daher nicht versuchen, den Zahlungszweck künstlich anders darzustellen. Entscheidend ist, was die zahlende Person tatsächlich leisten wollte.
Eltern, Ehepartner und Freunde sind nicht das gleiche
Auch der Unterstützers selbst spielt eine Rolle. Die 480-Euro-Ausnahme verlangt, dass der Geldgeber nicht vorrangig gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.
Eine Freundin wie Marjana erfüllt diese Voraussetzung in der Regel. Bei Unterhaltszahlungen von Eltern, Ehegatten oder früheren Ehegatten gelten jedoch andere Regeln. Das Wohngeldgesetz erfasst Formen des Unterhalts ausdrücklich als Einkommen.
Die Ausnahme soll freiwilliges Engagement fördern und verhindern, dass kleine Hilfen sofort durch Wohngeldberechnung verpuffen.
Das sollten Wohngeldbezieher bei privater Unterstützung beachten
Wer regelmäßig Geld von Freunden, Bekannten oder Organisationen bekommt, sollte zunächst die Jahressumme ermitteln. Bis 480 Euro können unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe b WoGG anrechnungsfrei bleiben.
Danach sollten Betroffene prüfen, wer das Geld zahlt und warum. Wer einen Wohngeldantrag stellt oder bereits Wohngeld erhält, sollte die Zahlung nicht verschweigen. Vielmehr sollten Sie der Wohngeldstelle Art, Höhe und Zweck offenlegen und darauf hinweisen, wenn Sie die Voraussetzungen des 480-Euro-Betrags nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 Buchstabe b WoGG erfüllen.
FAQ: Wohngeld und finanzielle Unterstützung
Darf mir eine Freundin jeden Monat 40 Euro geben, ohne dass mein Wohngeld sinkt?
Das kann der Fall sein. Gehört die Freundin nicht zum Haushalt, ist sie nicht vorrangig gesetzlich unterhaltspflichtig und fallen die Zahlungen unter § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG, bleiben insgesamt bis zu 480 Euro jährlich unberücksichtigt.
Darf meine Freundin mir auch 480 Euro auf einmal überweisen?
Die Jahreshöhe allein entscheidet nicht. Die 480-Euro-Regel betrifft bestimmte Bezüge nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 WoGG. Ein Einmalbetrag kann erfasst sein, wenn er wiederkehrende Unterhaltsleistungen ersetzt. Bei einer isolierten einmaligen Zahlung muss die Wohngeldstelle zunächst deren rechtliche Art bestimmen.
Bleiben 300 Euro von einer Freundin für meine Miete ebenfalls automatisch anrechnungsfrei?
Nein. Gerade Zahlungen zur Bezahlung der Miete können § 14 Absatz 2 Nummer 22 WoGG unterfallen und dann zum Jahreseinkommen gehören. Allerdings greift Nummer 22 ausdrücklich nicht, soweit die konkrete Zahlung bereits von Nummer 19 erfasst ist. Deshalb kommt es auf den genauen Charakter der Unterstützung an.
Quellen
Deutscher Bundestag, Drucksache 19/11750, Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes
Bundesrat, Drucksache 235/19, Begründung zur 480-Euro-Regelung (DServer Bundestag)
Gesetze im Internet, Wohngeldgesetz, § 14 Absatz 2 Nummer 19 und Nummer 22 (Gesetze im Internet)
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Februar 2023 – 12 A 826/21 (Open Legal Data)




