Bundesrat verweigert Zustimmung zur kostenlosen Schuldnerberatung

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Der Bundestag hat am 14. November 2025 neue Regeln für den Zugang zur Schuldnerberatung beschlossen. Verbraucher mit bestehenden oder drohenden Zahlungsschwierigkeiten sollen unabhängige und im Regelfall kostenlose Unterstützung erhalten.

In Kraft ist das Schuldnerberatungsdienstegesetz dennoch nicht. Der Bundesrat verweigerte am 8. Mai 2026 seine Zustimmung, weil das Gesetz den Ländern neue Verpflichtungen auferlegt und die Finanzierung umstritten ist.

Wichtig ist: Ratsuchende haben derzeit noch keinen neuen bundesweiten Anspruch aufgrund dieses Gesetzes. Das Vermittlungsverfahren läuft, während die vorhandenen regionalen Beratungsangebote weiter gelten.

Warum der Bundestagsbeschluss noch nicht ausreicht

Das Schuldnerberatungsdienstegesetz ist ein Zustimmungsgesetz. Das bedeutet, dass nicht nur der Bundestag, sondern auch der Bundesrat zustimmen muss.

Der Grund liegt im geplanten Auftrag an die Bundesländer. Sie sollen dafür sorgen, dass ausreichend unabhängige Schuldnerberatungsdienste zur Verfügung stehen, wodurch Ausgaben für Länder und Kommunen entstehen können.

Verfahrensschritt Bedeutung für das Gesetz
Bundestagsbeschluss vom 14. November 2025 Der Bundestag nahm den Gesetzentwurf in geänderter Fassung an.
Entscheidung des Bundesrates vom 8. Mai 2026 Der Bundesrat verweigerte die nach Artikel 104a Absatz 4 Grundgesetz erforderliche Zustimmung.
Anrufung am 13. Mai 2026 Die Bundesregierung rief den Vermittlungsausschuss an.
Gegenwärtiger Stand Das Vermittlungsverfahren läuft, das Gesetz ist nicht in Kraft.

Die verweigerte Zustimmung bedeutet noch nicht, dass das Vorhaben endgültig gescheitert ist. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat soll einen Kompromiss zwischen Bund und Ländern finden.

Kommt es zu einem Änderungsvorschlag, muss sich der Bundestag erneut mit dem Gesetz befassen. Anschließend benötigt die neue Fassung weiterhin die Zustimmung des Bundesrates.

Was sich durch das Gesetz ändern soll

Die Länder sollen nach § 1 des geplanten Gesetzes sicherstellen, dass Verbraucher mit tatsächlichen oder möglichen Zahlungsschwierigkeiten Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten. Erfasst wären damit nicht nur bereits überschuldete Menschen, sondern auch Personen, bei denen sich finanzielle Probleme erst abzeichnen.

Als Schuldnerberatung gilt nach dem Entwurf die individuelle fachliche, rechtliche oder psychologische Unterstützung. Die Beratung soll dabei durch unabhängige professionelle Anbieter erfolgen.

Ausgeschlossen wären insbesondere Kreditgeber, Kreditvermittler und Anbieter, die wegen eigener wirtschaftlicher Interessen in einen Interessenkonflikt geraten können. Als geeignete Anbieter nennt der Bundestagsbeschluss beispielsweise Wohlfahrtsverbände, Verbraucherzentralen, Kommunen und gemeinnützige Einrichtungen.

Kostenlos soll der Regelfall werden

Nach der vom Bundestag beschlossenen Fassung sollen Schuldnerberatungsdienste kostenlos angeboten werden. Ein Entgelt wäre nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zulässig.

Auch dann dürfte der verlangte Betrag höchstens die Betriebskosten des Anbieters decken. Außerdem dürfte das Entgelt für die ratsuchende Person keine unangemessene Belastung darstellen.

Bevor Kosten entstehen, müsste der Anbieter darüber und über deren Höhe informieren. Die Bezeichnung „kostenlos“ bedeutet deshalb nicht, dass der Bundestagsbeschluss ausnahmslos jedes Entgelt ausschließt.

Kein ausdrücklich geregelter Anspruch auf einen bestimmten Termin

Das geplante Gesetz richtet seinen Auftrag zunächst an die Länder. Es enthält keinen ausdrücklich formulierten individuellen Anspruch auf einen sofort verfügbaren kostenlosen Termin bei einer bestimmten Beratungsstelle.

Die Länder würden vielmehr verpflichtet, ein ausreichendes Angebot sicherzustellen. Wie viele Beratungsstellen benötigt werden, wie schnell ein Termin verfügbar sein muss und welche Entfernungen zumutbar sind, wird im beschlossenen Gesetzestext nicht genau festgelegt.

Für Betroffene ist diese Unterscheidung wichtig. Selbst nach einem Inkrafttreten wäre damit nicht automatisch garantiert, dass jede Beratungsstelle jeden Ratsuchenden sofort aufnehmen muss.

Warum Bund und Länder über die Finanzierung streiten

Der Bundesrat befürchtet erhebliche Mehrkosten, weil künftig ein größerer Personenkreis Zugang zur Beratung erhalten soll. Je nach Region stehen Angebote bislang vor allem Bürgergeld- oder Sozialhilfebeziehern offen, während Arbeitnehmer, Rentner, Studierende und Selbstständige teilweise nur eingeschränkt aufgenommen werden.

Die Länder verlangen deshalb verlässliche Berechnungen und eine Beteiligung des Bundes an möglichen Mehrausgaben. Auch eine gesetzliche Beteiligung privater Gläubiger wie Banken oder Inkassounternehmen wurde zur Prüfung vorgeschlagen.

Die Bundesregierung verweist dagegen auf rund 1.400 bereits bestehende Schuldnerberatungsstellen. Aus ihrer Sicht gibt es bislang keine ausreichenden Hinweise darauf, dass das Gesetz einen flächendeckenden Ausbau mit hohen zusätzlichen Kosten auslösen würde. Die unterschiedlichen Einschätzungen sind in der Bundestagsdrucksache 21/2458 dokumentiert.

Der Bundestag forderte die Bundesregierung ergänzend dazu auf, gemeinsam mit den Ländern einen Finanzierungsvorschlag zu entwickeln. Diese Entschließung stellt jedoch selbst noch kein zusätzliches Geld für Beratungsstellen bereit.

Der 20. November 2026 ist nicht sicher

Der ursprüngliche Gesetzentwurf sieht vor, dass die neuen Regeln überwiegend am 20. November 2026 in Kraft treten. Dieses Datum folgt aus den zeitlichen Vorgaben der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie.

Solange das Vermittlungsverfahren nicht abgeschlossen und das Gesetz nicht verkündet ist, kann dieser Termin jedoch nicht als sicher bezeichnet werden. Der im Entwurf genannte Tag setzt ein erfolgreich abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren voraus.

Deutschland hätte die erforderlichen Vorschriften bereits bis zum 20. November 2025 erlassen und veröffentlichen müssen. Angewendet werden sollen die europäischen Vorgaben ab dem 20. November 2026.

Wo Betroffene schon jetzt kostenlose Hilfe finden

Niemand muss das Ende des Vermittlungsverfahrens abwarten. Kostenlose oder kostengünstige Beratung bieten bereits heute viele Kommunen, Wohlfahrtsverbände, Verbraucherzentralen und gemeinnützige Einrichtungen an.

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Über das Portal meine-schulden.de können Ratsuchende nach Beratungsstellen in ihrer Nähe suchen. Die Suche lässt sich unter anderem danach eingrenzen, ob die Beratung kostenlos ist und ob die Stelle Bescheinigungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren ausstellen darf.

Auch die Online-Schuldnerberatung der Caritas ermöglicht eine kostenlose und auf Wunsch anonyme erste Kontaktaufnahme. Vor der Anmeldung sollte dennoch geprüft werden, ob die jeweilige Stelle für den Wohnort und die persönliche Situation zuständig ist.

Bei längeren Wartezeiten lohnt es sich, mehrere anerkannte Beratungsstellen anzufragen. Ratsuchende sollten dabei direkt nach möglichen Kosten, der voraussichtlichen Wartezeit und der Anerkennung für das Verbraucherinsolvenzverfahren fragen.

Wann Jobcenter oder Sozialamt helfen können

Für Bürgergeldbezieher kann Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung nach § 16a SGB II erbracht werden. Voraussetzung ist, dass die Beratung für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist.

Daraus folgt kein allgemeiner automatischer Anspruch auf jede gewünschte Schuldnerberatung. Betroffene können die Unterstützung dennoch schriftlich beim Jobcenter beantragen und um eine schriftliche Entscheidung bitten.

Für Sozialhilfebezieher enthält § 11 Absatz 4 SGB XII eine eigene Regelung. Ist eine Schuldnerberatung geboten, soll das Sozialamt auf deren Inanspruchnahme hinwirken.

Angemessene Beratungskosten sollen übernommen werden, wenn eine Notlage, die Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann. In anderen Fällen ist eine Kostenübernahme ebenfalls möglich, steht aber im Ermessen des Sozialamtes.

Betroffene sollten die Kostenübernahme beantragen, bevor sie einen kostenpflichtigen Vertrag unterschreiben. Eine nachträgliche Erstattung ist deutlich schwieriger durchzusetzen.

Beratungshilfe ersetzt keine vollständige Schuldnerberatung

Bei einem konkreten rechtlichen Streit kann Beratungshilfe infrage kommen. Das betrifft beispielsweise eine zweifelhafte Inkassoforderung, eine fehlerhafte Vollstreckung oder die Abwehr unberechtigter Kosten.

Die anwaltliche Beratung kostet mit Beratungshilfe höchstens 15 Euro, wobei manche Kanzleien auch darauf verzichten. In Hamburg und Bremen gibt es anstelle der gewöhnlichen Beratungshilfe öffentliche Rechtsberatungsangebote. Weitere Informationen bietet der Justiz-Service des Bundes.

Beratungshilfe ersetzt allerdings keine längerfristige wirtschaftliche Schuldnerberatung. Ein Rechtsanwalt prüft den konkreten Rechtsstreit, während eine Schuldnerberatungsstelle Einnahmen, Ausgaben, Forderungen und mögliche Vergleichs- oder Insolvenzlösungen zusammenführt.

Bei Pfändung oder Stromsperre nicht auf einen regulären Termin warten

Drohen eine Kontopfändung, eine Stromsperre, Wohnungsverlust oder der Ablauf einer gerichtlichen Frist, ist schnelles Handeln erforderlich. Ratsuchende sollten bei Beratungsstellen ausdrücklich nach einer Notfall- oder Kurzberatung fragen.

Bei einer Kontopfändung kann die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto einen Grundschutz schaffen. Seit Juli 2026 sind auf einem P-Konto grundsätzlich mindestens 1.590 Euro im Monat geschützt.

Bei Stromschulden können neben einer Schuldnerberatung auch Jobcenter, Sozialamt oder eine anwaltliche Beratung infrage kommen. Wie Beratungshilfe den Rechtsweg öffnen kann, zeigt der Beitrag Bürgergeld und Stromschulden: Beratungsschein gibt den Rechtsweg zurück.

Vorsicht ist bei gewerblichen Angeboten geboten, die schnelle Schuldenfreiheit versprechen und bereits vor der eigentlichen Beratung hohe Gebühren verlangen. Warnzeichen und typische Kostenfallen erläutert der Ratgeber Wenn die Schuldnerberatung nur Geld kostet und nicht hilft.

Fragen und Antworten zum Schuldnerberatungsdienstegesetz

Gibt es bereits einen bundesweiten Anspruch auf kostenlose Schuldnerberatung?

Nein. Das vom Bundestag beschlossene Schuldnerberatungsdienstegesetz ist noch nicht in Kraft und enthält zudem keinen ausdrücklich geregelten Anspruch auf einen bestimmten sofort verfügbaren Termin.

Warum reicht die Zustimmung des Bundestages nicht aus?

Das Gesetz verpflichtet die Länder zur Bereitstellung von Beratungsangeboten und kann dadurch Ausgaben auslösen. Deshalb ist auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

Hat der Bundesrat das Gesetz endgültig verhindert?

Nein. Nach der verweigerten Zustimmung hat die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss angerufen, der nach einer Einigung zwischen Bundestag und Bundesrat sucht.

Muss Schuldnerberatung schon heute kostenlos sein?

Eine allgemeine bundesweite Pflicht besteht derzeit nicht. Viele kommunale und gemeinnützige Beratungsstellen arbeiten dennoch kostenlos, während Verbraucherzentralen oder andere Anbieter je nach Angebot Entgelte verlangen können.

Darf auch das geplante Gesetz Gebühren zulassen?

Ja. In besonders begründeten Ausnahmefällen wäre ein begrenztes Entgelt möglich, das höchstens die Betriebskosten decken und Betroffene nicht unangemessen belasten darf.

Worauf sollte vor einer kostenpflichtigen Beratung geachtet werden?

Kosten, Leistungsumfang und Kündigungsbedingungen sollten vor Vertragsabschluss schriftlich vorliegen. Wer ein Verbraucherinsolvenzverfahren erwägt, sollte außerdem prüfen, ob die Stelle als geeignet im Sinne von § 305 Insolvenzordnung anerkannt ist.

Wo kann bereits jetzt nach einer Beratungsstelle gesucht werden?

Geeignete Anlaufstellen finden sich bei Kommunen, Wohlfahrtsverbänden, Verbraucherzentralen und gemeinnützigen Trägern. Beratungsstellenverzeichnisse ermöglichen eine Suche nach Wohnort, Kostenfreiheit und Insolvenzberatung.

Quellen

Grundlagen des Beitrags sind der Gesetzesbeschluss des Bundestages, die Zustimmungsversagung des Bundesrates, die Anrufung des Vermittlungsausschusses sowie die Übersicht über das laufende Vermittlungsverfahren.