Das Hessische Landessozialgericht hat die häusliche Versorgung einer schwerstpflegebedürftigen Frau im Eilverfahren gesichert. Der Sozialhilfeträger muss vorläufig monatlich 14.370,24 Euro für ihren ambulanten Pflegedienst übernehmen.
Hinzu kommen 329,97 Euro gekürztes pauschaliertes Pflegegeld und 23,50 Euro für den Hausnotruf. Damit sind Leistungen von insgesamt 14.723,71 Euro pro Monat vorläufig abgesichert.
Wichtig ist: Die 14.370,24 Euro sind kein neuer Pauschalbetrag für Menschen mit Pflegegrad 5. Der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. August 2026 betrifft einen außergewöhnlich hohen individuellen Pflegebedarf und eine zeitlich begrenzte Eilentscheidung.
Diese Zahlungen musste das Sozialamt absichern
Das Sozialgericht Darmstadt hatte den Sozialhilfeträger zunächst verpflichtet, die Leistungen für den bereits laufenden Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2026 zu übernehmen. Die Beschwerde des Trägers gegen diese Entscheidung blieb ohne Erfolg.
| Vorläufig gesicherte Leistung | Betrag pro Monat |
|---|---|
| Ambulanter Pflegedienst | 14.370,24 Euro |
| Gekürztes pauschaliertes Pflegegeld | 329,97 Euro |
| Restkosten des Hausnotrufs | 23,50 Euro |
| Gesicherter Leistungsumfang | 14.723,71 Euro |
Der Betrag von 14.370,24 Euro entfällt auf die Leistungen des ambulanten Pflegedienstes und ist nicht mit dem Pflegegeld gleichzusetzen.
Der Pflegebedarf und die Dringlichkeit waren im Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Die Leistungsträger stritten vielmehr darüber, nach welchem Gesetz und von welchem Träger die notwendige Hilfe finanziert werden musste.
Die Frau ist täglich auf umfangreiche Hilfe angewiesen
Die 1965 geborene Frau lebt allein in ihrer Wohnung und ist schwer an Multipler Sklerose erkrankt. Sie kann weder gehen noch stehen, nutzt einen Rollstuhl und benötigt täglich umfassende Unterstützung. Bei ihr sind Pflegegrad 5 und ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt.
Ein ambulanter Dienst versorgt sie bereits seit 2013. Seit diesem Jahr erhielt sie vom örtlichen Sozialhilfeträger auch Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII.
Für die Zeit ab Mai 2026 beantragte sie die weitere Übernahme der Pflegekosten, die nach Ausschöpfung der Pflegeversicherungsleistungen offenblieben. Sie verlangte außerdem das bisher gezahlte, gekürzte Pflegegeld und die verbleibenden Kosten des Hausnotrufs.
Der Sozialhilfeträger verwies auf die Eingliederungshilfe
Der Sozialhilfeträger lehnte die Weiterbewilligung ab. Nach seiner Auffassung enthielten die Einsätze des Pflegedienstes auch Hilfen zur sozialen Teilhabe, für die der Landeswohlfahrtsverband Hessen als Träger der Eingliederungshilfe zuständig sei.
Der Eingliederungshilfeträger sah dagegen keinen Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Frau wollte ihre bestehende Pflegeversorgung fortsetzen, verlangte aber keine zusätzlichen Teilhabeleistungen. Der Antrag auf Eingliederungshilfe war abgelehnt worden, und der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2026 war bestandskräftig.
Dadurch drohte eine gefährliche Versorgungslücke. Der bisher zahlende Träger stellte seine Leistungen ein, während der andere eine Zuständigkeit verneinte. Die notwendige Pflege musste dennoch ohne Unterbrechung weitergehen.
Warum der Verweis auf die Eingliederungshilfe nicht ausreichte
Paragraf 103 Absatz 2 SGB IX regelt das Zusammentreffen von Eingliederungshilfe und häuslicher Pflege außerhalb der in der Vorschrift genannten Einrichtungen oder Räumlichkeiten. Wird dort Eingliederungshilfe tatsächlich erbracht und können die Teilhabeziele weiter erreicht werden, umfasst sie grundsätzlich auch die gesetzlich genannten Leistungen der häuslichen Pflege.
Für den Senat war der Wortlaut der Vorschrift entscheidend. Ein bloßer Anspruch auf Eingliederungshilfe genügt danach nicht. Die Eingliederungshilfe muss tatsächlich erbracht werden, damit die in der Vorschrift genannten Pflegehilfen zusammen mit ihr gewährt werden können.
Die Frau erhielt jedoch keine Eingliederungshilfe und verfolgte den abgelehnten Antrag nicht mit einer Klage weiter. Deshalb durfte der Sozialhilfeträger die Finanzierung der laufenden Pflege nicht allein mit dem Hinweis auf einen anderen denkbaren Anspruch ablehnen.
Ob bei der Frau überhaupt ein gesonderter Teilhabebedarf mit erreichbaren Teilhabezielen bestand, musste das Landessozialgericht nicht abschließend entscheiden. Es hielt die Bewertung des Sozialgerichts, das einen solchen Bedarf verneint hatte, allerdings für voraussichtlich zutreffend.
Alltagsbegleitung kann zur häuslichen Pflege gehören
Der Fall zeigt, warum die Abgrenzung schwierig sein kann. Hilfe beim Verlassen der Wohnung, Begleitung zum Einkaufen oder zum Arzt sowie Unterstützung bei Tagesstruktur und sozialen Kontakten können auf den ersten Blick wie Teilhabeleistungen wirken.
Der heutige Pflegebedürftigkeitsbegriff erfasst jedoch nicht nur körperbezogene Verrichtungen. Nach Paragraf 64b SGB XII umfasst die häusliche Pflegehilfe auch pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung.
Das Sozialgericht Darmstadt ordnete die vorhandenen Unterstützungsleistungen deshalb der Pflege zu. Nach den gerichtlichen Feststellungen war die Frau ausreichend sozial eingebunden und wollte keine weitergehende Unterstützung zur sozialen Teilhabe.
Warum die Pflegeversicherung nicht alle Kosten trug
Die soziale Pflegeversicherung deckt Pflegekosten nicht immer vollständig ab. Nach der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026 stehen bei Pflegegrad 5 für einen ambulanten Pflegedienst bis zu 2.299 Euro im Monat zur Verfügung.
Reicht diese Leistung wegen eines besonders hohen Bedarfs nicht aus, kann die Hilfe zur Pflege die ungedeckten notwendigen Kosten übernehmen. Voraussetzung ist unter anderem, dass Einkommen und verwertbares Vermögen nach den Regeln des SGB XII nicht zur Finanzierung ausreichen.
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Der Anspruch ist in § 61 SGB XII geregelt. Mehr zum Zusammenspiel der beiden Leistungssysteme erklärt unser Beitrag „Pflegekasse reicht nicht für den Pflegedienst“.
Auch die 329,97 Euro sind kein allgemeiner Pflegegeldbetrag
Das Gericht sprach der Frau zusätzlich 329,97 Euro gekürztes pauschaliertes Pflegegeld zu. Der Beschluss erläutert jedoch nicht vollständig, wie diese konkrete Summe berechnet wurde.
Der Betrag darf deshalb nicht ohne Weiteres mit dem anteiligen Pflegegeld einer Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI gleichgesetzt werden. Aus ihm lässt sich weder eine neue Quote noch ein allgemeiner Anspruch für Pflegebedürftige ableiten.
Zum Vergleich: Das reguläre Pflegegeld der Pflegeversicherung beträgt bei Pflegegrad 5 im Jahr 2026 monatlich 990 Euro, wenn die häusliche Pflege selbst sichergestellt wird. Einen Überblick über die weiteren Beträge bietet unser Ratgeber zu den Leistungen bei Pflegegrad 5.
Was die Entscheidung für andere Pflegebedürftige bedeutet
Der Beschluss ist besonders wichtig, wenn Hilfe zur Pflege wegen einer behaupteten Zuständigkeit der Eingliederungshilfe eingestellt oder abgelehnt wird. Danach darf eine notwendige Versorgung nicht allein deshalb unterbrochen werden, weil sich zwei Träger über die rechtliche Zuordnung streiten.
Das bedeutet nicht, dass in jedem solchen Fall das Sozialamt zahlen muss. Wird Eingliederungshilfe tatsächlich erbracht und sind die weiteren Voraussetzungen des § 103 Absatz 2 SGB IX erfüllt, können bestimmte Pflegehilfen dieser Leistung zugeordnet werden.
Auch Pflegegrad 5 allein begründet noch keinen Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Erforderlich sind ungedeckte notwendige Pflegekosten sowie die Prüfung von Einkommen und verwertbarem Vermögen nach dem SGB XII.
Bei einem drohenden Pflegeabbruch muss schnell gehandelt werden
Wird eine Weiterbewilligung abgelehnt, sollten Betroffene die Rechtsbehelfsbelehrung prüfen und fristgerecht Widerspruch einlegen. Bei einer ordnungsgemäßen Belehrung beträgt die Frist regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids.
Droht der Pflegedienst seine Einsätze zu reduzieren oder einzustellen, kann zusätzlich ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht nach § 86b Absatz 2 SGG nötig sein. Dafür müssen der voraussichtliche Anspruch und die besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden.
Pflegegradbescheid, Pflegegutachten, aktueller Pflegeplan, Verträge, Rechnungen und die schriftliche Ankündigung eines Versorgungsabbruchs können die Notlage belegen. Allgemeine Hinweise zum Verfahren enthält unser Ratgeber „Klage vor dem Sozialgericht einreichen“.
Im entschiedenen Fall galt die gerichtliche Verpflichtung nur bis zum 31. Oktober 2026. Das Landessozialgericht erwartete zwar eine weitere Bewilligung bei unveränderter Sach- und Rechtslage, ordnete sie aber nicht ausdrücklich an. Läuft eine befristete Bewilligung aus, sollten Betroffene daher rechtzeitig die Weiterbewilligung beantragen und bei einer erneuten Versorgungslücke wieder Eilrechtsschutz prüfen.
Der Beschluss des Landessozialgerichts ist nach § 177 SGG nicht mit einer weiteren Beschwerde anfechtbar. Andere Gerichte sind daran nicht automatisch gebunden, können die Begründung aber bei vergleichbaren Streitfällen berücksichtigen.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine alleinlebende Frau mit Pflegegrad 5 benötigt täglich mehrere Einsätze eines ambulanten Pflegedienstes. Die Pflegekasse zahlt ihren Höchstbetrag, doch notwendige Pflegekosten bleiben offen und wurden bislang vom Sozialamt getragen.
Lehnt das Amt die weitere Zahlung mit einem Hinweis auf die Eingliederungshilfe ab und kündigt der Pflegedienst einen Leistungsstopp an, kann die Frau Widerspruch einlegen und zugleich Eilrechtsschutz beantragen. Mit Pflegeplan, Bescheiden, Kostenaufstellung und der Ankündigung des Dienstes kann sie zeigen, weshalb eine Entscheidung im normalen Verfahren zu spät käme.
Fragen und Antworten zum Beschluss
Erhält jeder Mensch mit Pflegegrad 5 monatlich 14.370 Euro vom Sozialamt?
Nein. Der Betrag entspricht dem individuellen Pflegebedarf in diesem Verfahren. Pflegegrad 5 führt nicht zu einer pauschalen Sozialhilfezahlung in dieser Höhe.
Wann kann Hilfe zur Pflege die Leistungen der Pflegekasse ergänzen?
Sie kommt in Betracht, wenn notwendige Pflegekosten nach den Leistungen der Pflegeversicherung ungedeckt bleiben. Zusätzlich müssen die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen des SGB XII erfüllt sein.
Darf das Sozialamt lediglich auf die Eingliederungshilfe verweisen?
Nach diesem Beschluss reicht ein bloßer Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht aus. Für die Anwendung des Paragrafen 103 Absatz 2 SGB IX müssen solche Leistungen tatsächlich erbracht werden.
Galt die Zahlungspflicht zeitlich unbegrenzt?
Nein. Die einstweilige Anordnung erfasste nur den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2026. Für spätere Monate enthielt der Beschluss keine ausdrückliche Verpflichtung.
Was müssen Betroffene für einen Eilantrag belegen?
Sie müssen einen voraussichtlichen Leistungsanspruch und eine gegenwärtige Dringlichkeit glaubhaft machen. Besonders wichtig sind konkrete Unterlagen zum Pflegebedarf, zu den Kosten und zu einem drohenden Abbruch der Versorgung.
Quellen
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. August 2026, L 4 SO 147/26 B ER; Sozialgericht Darmstadt, Beschluss vom 24. Juni 2026, S 22 SO 142/26 ER; Bundesgesundheitsministerium, Leistungsbeträge der Pflegeversicherung 2026.




