Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, übernimmt oft über Jahre hinweg Betreuung, Organisation und körperlich anstrengende Tätigkeiten. Viele Familien kennen jedoch nur das monatliche Pflegegeld und nutzen weitere Leistungen der Pflegeversicherung nicht vollständig.
Im Jahr 2026 stehen neben dem Pflegegeld mehrere Budgets, Zuschüsse und Absicherungen zur Verfügung. Einige Leistungen werden ausgezahlt, andere dürfen ausschließlich für anerkannte Angebote, Ersatzpflege oder Hilfsmittel verwendet werden.
Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt
Das Pflegegeld ist keine Vergütung, die pflegenden Angehörigen unmittelbar zusteht. Anspruchsberechtigt ist die pflegebedürftige Person, die das Geld von ihrer Pflegekasse erhält und grundsätzlich selbst entscheiden kann, ob sie es an die private Pflegeperson weitergibt.
Voraussetzung sind mindestens Pflegegrad 2 und eine gesicherte häusliche Versorgung. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, wohl aber auf mehrere andere Unterstützungen.
Die Pflegegeldbeträge bleiben 2026 unverändert. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 erhalten 347 Euro, mit Pflegegrad 3 sind es 599 Euro, mit Pflegegrad 4 monatlich 800 Euro und mit Pflegegrad 5 monatlich 990 Euro.
| Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat | Pflegesachleistung pro Monat |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | kein Pflegegeld | keine reguläre Sachleistung |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro | bis 796 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro | bis 1.497 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro | bis 1.859 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro | bis 2.299 Euro |
Die Beträge entsprechen der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026. Eine automatische Erhöhung zum Jahresbeginn 2026 gab es nicht.
Pflegegeld und Pflegedienst lassen sich kombinieren
Familien müssen sich nicht dauerhaft zwischen Pflegegeld und einem ambulanten Pflegedienst entscheiden. Im Rahmen der Kombinationsleistung kann ein Teil der Pflegesachleistung verbraucht und das Pflegegeld anteilig weitergezahlt werden.
Nutzt eine pflegebedürftige Person beispielsweise 40 Prozent ihres Sachleistungsbudgets, bleiben grundsätzlich 60 Prozent des Pflegegeldes erhalten. Die Pflegekasse berechnet den Betrag anhand der tatsächlich abgerechneten Pflegesachleistungen.
Die Kombination eignet sich für Haushalte, in denen Angehörige den größten Teil der Versorgung übernehmen, bei einzelnen Tätigkeiten aber Hilfe benötigen. Vor einer Umstellung sollte die Pflegekasse eine nachvollziehbare Vergleichsberechnung erstellen.
Entlastungsbetrag bringt bis zu 1.572 Euro im Jahr
Pflegebedürftige aller Pflegegrade können 2026 monatlich bis zu 131 Euro als Entlastungsbetrag nutzen. Über ein vollständiges Kalenderjahr ergibt sich daraus ein Budget von bis zu 1.572 Euro.
Das Geld wird normalerweise nicht frei auf das Konto überwiesen. Es dient der Erstattung zugelassener Betreuungsangebote, anerkannter Alltagshilfen, bestimmter hauswirtschaftlicher Leistungen sowie einzelner Kosten bei Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege.
Welche Anbieter anerkannt sind, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Vor der Beauftragung sollte deshalb bei der Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt geklärt werden, ob die Rechnung erstattungsfähig ist.
Nicht verbrauchte Beträge können angespart werden. Guthaben aus dem Jahr 2026 lässt sich grundsätzlich noch bis zum 30. Juni 2027 für zugelassene Angebote verwenden.
Wie die Abrechnung funktioniert und warum keine klassische Barauszahlung erfolgt, erläutert der Beitrag zum Entlastungsbetrag von jährlich 1.572 Euro.
Bis zu 3.539 Euro für eine Auszeit von der Pflege
Seit Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. Im Kalenderjahr 2026 stehen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 dafür insgesamt bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.
Das Budget kann flexibel auf beide Leistungsarten verteilt werden. Wer bereits 2.000 Euro für Kurzzeitpflege ausgegeben hat, verfügt im selben Jahr nur noch über 1.539 Euro für Verhinderungspflege.
Verhinderungspflege kommt infrage, wenn die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit, Terminen oder persönlicher Erholung vorübergehend ausfällt. Kurzzeitpflege ermöglicht dagegen eine befristete stationäre Unterbringung, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder während einer familiären Krise.
Beide Leistungen können jeweils für höchstens acht Wochen im Kalenderjahr genutzt werden. Während einer tageweisen Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das bisherige Pflegegeld grundsätzlich bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt ist die Erstattung der reinen Pflegeleistung grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall können zusätzlich berücksichtigt werden, insgesamt jedoch nur innerhalb des gemeinsamen Jahresbetrags.
Die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit ist entfallen. Ausführliche Hinweise zur Aufteilung enthält der Beitrag über die 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Für Verhinderungspflege gilt seit 2026 außerdem eine feste Abrechnungsfrist. Kosten aus dem Jahr 2026 müssen spätestens am 31. Dezember 2027 mit den erforderlichen Nachweisen bei der Pflegekasse geltend gemacht werden.
Stundenweise Ersatzpflege kann das Pflegegeld schützen
Nicht jede Auszeit muss als ganzer Pflegetag abgerechnet werden. Bleibt die private Pflegeperson an einem Tag weniger als acht Stunden verhindert, handelt es sich regelmäßig um stundenweise Verhinderungspflege.
In diesem Fall wird das Pflegegeld grundsätzlich nicht gekürzt. Die Ausgaben werden jedoch auf den gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.
Entscheidend ist normalerweise die Dauer der Verhinderung der Pflegeperson und nicht allein die Anwesenheitszeit der Vertretung. Familien sollten Beginn, Ende, Kosten und Anlass daher nachvollziehbar dokumentieren.
Tages- und Nachtpflege schafft regelmäßige Freiräume
Tages- oder Nachtpflege kann die häusliche Versorgung ergänzen, ohne dass deshalb das Pflegegeld gekürzt wird. Pflegebedürftige werden für bestimmte Zeiten in einer Einrichtung versorgt und anschließend wieder nach Hause gebracht.
Im Jahr 2026 stehen bei Pflegegrad 2 bis zu 721 Euro monatlich zur Verfügung. Bei Pflegegrad 3 sind es 1.357 Euro, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.685 Euro und bei Pflegegrad 5 bis zu 2.085 Euro.
Die Pflegeversicherung übernimmt daraus vor allem die pflegebedingten Aufwendungen. Kosten für Unterkunft, Verpflegung oder Investitionen können als Eigenanteile verbleiben, teilweise lässt sich hierfür der Entlastungsbetrag einsetzen.
Monatlich 42 Euro für Pflegehilfsmittel
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat. Dazu können beispielsweise Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Händedesinfektionsmittel und saugende Bettschutzeinlagen gehören.
Die Versorgung kann über einen zugelassenen Anbieter oder im Erstattungsverfahren erfolgen. Nicht jede fertig zusammengestellte Pflegebox entspricht jedoch dem tatsächlichen Bedarf, weshalb die Produkte bewusst ausgewählt werden sollten.
Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob zusätzlich Pflegegeld oder ein Pflegedienst genutzt wird. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zur Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 Euro.
Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Hausnotrufsysteme können ebenfalls übernommen oder leihweise bereitgestellt werden. Bei einer Kostenübernahme kann eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel, anfallen.
Bis zu 4.180 Euro für einen pflegegerechten Umbau
Die Pflegekasse kann Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme bezuschussen. Förderfähig können etwa ein barrierearmer Badumbau, fest installierte Rampen, verbreiterte Türen oder die Beseitigung von Schwellen sein.
Leben mehrere anspruchsberechtigte Pflegebedürftige zusammen, kann sich der Gesamtzuschuss auf bis zu 16.720 Euro erhöhen. Die Pflegekasse prüft, ob der Umbau die häusliche Pflege ermöglicht, erleichtert oder eine selbstständigere Lebensführung unterstützt.
Der Antrag sollte vor Auftragserteilung und Baubeginn gestellt werden. Wer bereits bauen lässt, riskiert eine Ablehnung oder eine geringere Erstattung.
Mehr zu den Voraussetzungen lesen Betroffene im Beitrag über den Zuschuss von bis zu 4.180 Euro für Wohnraumanpassungen.
Rentenbeiträge können langfristig mehr wert sein als eine Auszahlung
Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen rentenversichert werden. Dafür muss mindestens Pflegegrad 2 bestehen und die Pflege in häuslicher Umgebung erfolgen.
Erforderlich sind mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig wenigstens zwei Tage. Die Pflegeperson darf daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.
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Die Höhe der Beiträge hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination genutzt werden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann ein Jahr Pflegetätigkeit den späteren monatlichen Rentenanspruch um etwa 7,04 Euro bis 37,27 Euro erhöhen.
Die Pflegeperson sollte den Fragebogen zur sozialen Sicherung vollständig ausfüllen und ihre Pflegezeiten realistisch angeben. Wie das Verfahren abläuft, zeigt auch der Beitrag zum Renten-, Unfall- und Arbeitslosenschutz für Pflegepersonen.
Unter weiteren Voraussetzungen kann die Pflegekasse Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernehmen. Während der häuslichen Pflege besteht außerdem ein beitragsfreier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Pflegetätigkeiten und damit zusammenhängende Wege.
Pflegeunterstützungsgeld ersetzt kurzfristig Arbeitsentgelt
Tritt eine akute Pflegesituation ein, dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, um die Versorgung eines nahen Angehörigen zu organisieren oder selbst sicherzustellen. Das Recht gilt unabhängig von der Größe des Betriebes.
Besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, kann Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person beantragt werden. Es beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Hat die beschäftigte Person innerhalb der vorherigen zwölf Monate beitragspflichtige Einmalzahlungen erhalten, können es 100 Prozent sein. Dabei gilt eine gesetzliche Höchstgrenze.
Der Anspruch ist auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr begrenzt. Teilen sich mehrere Angehörige die akute Versorgung, können sie den gemeinsamen Zeitraum untereinander aufteilen.
Ein anerkannter Pflegegrad muss bei Eintritt der akuten Situation noch nicht vorliegen. Eine ärztliche Bescheinigung muss aber bestätigen, dass voraussichtlich mindestens eine Pflegebedürftigkeit entsprechend Pflegegrad 1 besteht und die Organisation durch den Angehörigen erforderlich ist.
Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden. Weitere Einzelheiten nennt das staatliche Informationsportal Wege zur Pflege.
Pflegezeit und Familienpflegezeit überbrücken längere Zeiträume
Bei einer längerfristigen Pflege können Beschäftigte unter bestimmten Bedingungen Pflegezeit oder Familienpflegezeit beanspruchen. Die Pflegezeit ermöglicht eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten, gilt als gesetzlicher Anspruch aber grundsätzlich erst bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Die Familienpflegezeit erlaubt eine teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate. Dabei müssen im Durchschnitt mindestens 15 Wochenstunden weitergearbeitet werden, und der gesetzliche Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen Arbeitgeber mit mehr als 25 Beschäftigten.
Ein laufender Lohnersatz wird während dieser Freistellungen nicht gezahlt. Zur finanziellen Überbrückung kann jedoch ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.
Während der Pflegezeit kommen außerdem Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung infrage, wenn keine beitragsfreie Familienversicherung besteht. Nach der Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums können die tatsächlichen Zuschüsse von der persönlichen Versicherungssituation abhängen.
Der Pflege-Pauschbetrag senkt die Steuer
Pflegende können in ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt bei Pflegegrad 2 jährlich 600 Euro, bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro und bei Pflegegrad 4 oder 5 jeweils 1.800 Euro.
Der Pauschbetrag ist keine direkte Auszahlung. Er vermindert das zu versteuernde Einkommen, sodass die tatsächliche Ersparnis vom persönlichen Steuersatz abhängt.
Vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Pflege persönlich und unentgeltlich in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder der Pflegeperson erfolgt. Erhalten mehrere Menschen den Pauschbetrag für dieselbe gepflegte Person, wird er unter ihnen aufgeteilt.
Wer Geld oder eine andere Vergütung für die Pflege erhält, sollte den Anspruch steuerlich prüfen lassen. Die gesetzlichen Bedingungen ergeben sich aus § 33b Einkommensteuergesetz.
Wohngruppen erhalten weitere Zuschüsse
Bewohner einer ambulant betreuten Wohngruppe können unter den gesetzlichen Bedingungen monatlich 224 Euro Wohngruppenzuschlag erhalten. Das Geld dient unter anderem der Finanzierung einer Person, die organisatorische oder verwaltende Aufgaben übernimmt.
Für die Neugründung einer solchen Wohngruppe sind zusätzlich bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person möglich. Der Gesamtbetrag ist auf 10.452 Euro je Wohngruppe begrenzt.
Für bestimmte gemeinschaftliche Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung sieht die Leistungsübersicht 2026 außerdem eine monatliche Pauschale von 450 Euro vor. Diese Leistung ist an besondere gesetzliche Anforderungen gebunden und gilt nicht automatisch für jede Senioren-Wohngemeinschaft.
Beratungsbesuch darf 2026 nicht vergessen werden
Wer ausschließlich oder anteilig Pflegegeld bezieht, muss den vorgeschriebenen Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI beachten. Seit 2026 ist der verpflichtende Besuch bei den Pflegegraden 2 bis 5 einheitlich einmal pro Halbjahr vorgesehen.
Bei Pflegegrad 4 und 5 können zusätzliche vierteljährliche Beratungen freiwillig genutzt werden. Fehlt ein vorgeschriebener Nachweis, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und bei wiederholtem Versäumnis entziehen.
Die Beratung wird von der Pflegekasse bezahlt. Was sich bei den Fristen geändert hat, erklärt der Beitrag zum Pflichttermin beim Pflegegeld ab 2026.
Viele Leistungen müssen gesondert beantragt werden
Die Feststellung eines Pflegegrades führt nicht automatisch zur Auszahlung sämtlicher Leistungen. Pflegegeld, Wohnraumanpassung, Pflegehilfsmittel, Ersatzpflege und die soziale Absicherung der Pflegeperson erfordern je nach Leistung eigene Anträge, Erklärungen oder Rechnungsnachweise.
Familien sollten sich von der Pflegekasse eine vollständige Leistungsübersicht geben lassen. Pflegende Angehörige können mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person auch selbst eine kostenlose Pflegeberatung erhalten.
Besonders bei Umbauten, Ersatzpflege und einer beruflichen Freistellung sollte die Finanzierung vorab schriftlich geklärt werden. Mündliche Auskünfte lassen sich bei späteren Auseinandersetzungen nur schwer nachweisen.
Beispiel aus der Praxis
Die 79-jährige Frau Neumann lebt mit Pflegegrad 3 zu Hause und wird überwiegend von ihrer Tochter versorgt. Frau Neumann erhält monatlich 599 Euro Pflegegeld und nutzt zusätzlich den Entlastungsbetrag von 131 Euro für eine anerkannte Haushaltshilfe.
Die Tochter arbeitet 24 Stunden pro Woche und pflegt ihre Mutter an drei Tagen insgesamt rund 14 Stunden. Nach Prüfung zahlt die Pflegekasse deshalb Rentenversicherungsbeiträge für die Tochter.
Für eine zweiwöchige Erholungspause wird eine professionelle Ersatzpflege organisiert, deren Kosten von 1.200 Euro aus dem gemeinsamen Jahresbetrag erstattet werden. Während der tageweisen Ersatzpflege wird das Pflegegeld grundsätzlich zur Hälfte weitergezahlt.
Da die Tochter keine Vergütung für ihre Hilfe erhält, macht sie in ihrer Steuererklärung den Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro geltend. So greifen mehrere Hilfen ineinander, obwohl nur das Pflegegeld unmittelbar auf das Konto der Mutter überwiesen wird.
Häufige Fragen zu Pflegegeld und Zuschüssen
1. Bekommen pflegende Angehörige das Pflegegeld automatisch?
Nein. Das Pflegegeld steht der pflegebedürftigen Person zu und wird auf ihr Konto überwiesen. Sie kann es freiwillig an die Pflegeperson weitergeben, ein eigener Auszahlungsanspruch des Angehörigen besteht aber nicht.
2. Welche Unterstützung gibt es bereits bei Pflegegrad 1?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten kein reguläres Pflegegeld. Sie können unter anderem den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 Euro monatlich und einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung nutzen.
3. Können Pflegegeld und Entlastungsbetrag gleichzeitig bezogen werden?
Ja. Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zum Pflegegeld gewährt und führt grundsätzlich nicht zu dessen Kürzung. Er darf allerdings nur für gesetzlich vorgesehene und anerkannte Angebote verwendet werden.
4. Gibt es 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege jeweils?
Nein. Die 3.539 Euro bilden ein gemeinsames Jahresbudget für beide Leistungen. Jede Ausgabe für eine der beiden Pflegeformen verringert den verbleibenden Betrag für die andere.
5. Wann zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Angehörige?
Mindestens Pflegegrad 2, häusliche und nicht erwerbsmäßige Pflege sowie wenigstens zehn Pflegestunden an regelmäßig zwei Tagen pro Woche müssen vorliegen. Daneben darf die Pflegeperson regelmäßig höchstens 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.
6. Muss jede Leistung bei der Pflegekasse beantragt werden?
Viele Hilfen erfordern einen gesonderten Antrag oder eine Abrechnung mit Nachweisen. Besonders Umbauten sollten vor Baubeginn und Pflegeunterstützungsgeld unverzüglich nach Eintritt der akuten Pflegesituation beantragt werden.




