Wer 2026 Arbeitslosengeld I bezieht und ein erkranktes Kind betreuen muss, kann das Arbeitslosengeld trotz der vorübergehend fehlenden Verfügbarkeit weiter erhalten. Dafür stehen grundsätzlich bis zu 15 Kalendertage je Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende bis zu 30 Kalendertage. Über alle Kinder hinweg gelten Höchstgrenzen von 35 oder 70 Kalendertagen.
Die Höchstgrenze von 70 Tagen gilt ausschließlich für Alleinerziehende. Wegen der Grenze von 30 Tagen je Kind lässt sie sich erst bei mindestens drei berücksichtigungsfähigen Kindern vollständig ausschöpfen.
Dabei handelt es sich nicht um Kinderkrankengeld der Krankenkasse. Die Agentur für Arbeit zahlt vielmehr das bereits bewilligte Arbeitslosengeld weiter. Die befristete Regelung steht in § 421d Absatz 3 SGB III und gilt nur für das Kalenderjahr 2026.
Warum Arbeitslosengeld trotz fehlender Verfügbarkeit weiterläuft
Arbeitslose müssen normalerweise für Vermittlungsvorschläge, Vorstellungsgespräche und eine Beschäftigung erreichbar sein. Wer ein krankes Kind zwingend selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen muss, kann diese Voraussetzung vorübergehend nicht erfüllen. § 146 Absatz 2 SGB III schützt in dieser Lage vor einem sofortigen Zahlungsausfall.
So viele Kalendertage sind 2026 tatsächlich möglich
Die folgenden Werte gelten je leistungsberechtigter ALG-I-beziehender Person und nicht als gemeinsames Kontingent für die gesamte Familie.
| Familiensituation | Höchstdauer im Jahr 2026 |
|---|---|
| Nicht alleinerziehend, ein Kind | 15 Kalendertage |
| Nicht alleinerziehend, zwei Kinder | 30 Kalendertage |
| Nicht alleinerziehend, drei oder mehr Kinder | insgesamt höchstens 35 Kalendertage |
| Alleinerziehend, ein Kind | 30 Kalendertage |
| Alleinerziehend, zwei Kinder | 60 Kalendertage |
| Alleinerziehend, drei oder mehr Kinder | insgesamt höchstens 70 Kalendertage |
Erkranken zwei Kinder gleichzeitig, verdoppelt sich der Verbrauch für diesen Zeitraum nicht. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 146 SGB III wird derselbe Betreuungstag nur einmal berücksichtigt.
Wochenenden können das Kontingent schneller aufbrauchen
Beim Kinderkrankengeld für Beschäftigte nach § 45 SGB V nennt das Gesetz Arbeitstage. Bei der Fortzahlung von Arbeitslosengeld rechnet die Bundesagentur dagegen mit Kalendertagen. Bescheinigt die Arztpraxis die notwendige Betreuung von Freitag bis einschließlich Montag, werden daher vier und nicht nur zwei Tage erfasst.
Das ist für Betroffene besonders wichtig, wenn eine Erkrankung über ein Wochenende oder einen Feiertag reicht. Es kommt auf den ärztlich bescheinigten Betreuungszeitraum an. Nicht genutzte Tage lassen sich nicht in das nächste Kalenderjahr übertragen.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Das Kind muss erkrankt sein, und eine Ärztin oder ein Arzt muss bestätigen, dass die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege durch die arbeitslose Person erforderlich ist. Eine geschlossene Kita, ein Betreuungsausfall oder Schulferien reichen ohne Erkrankung des Kindes nicht aus. Auch eine bloße Empfehlung, das Kind vorsorglich zu Hause zu lassen, ersetzt den ärztlichen Nachweis nicht.
Grundsätzlich muss das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für ein Kind mit Behinderung gilt diese Altersgrenze nicht, wenn es auf Hilfe angewiesen ist.
Als Kinder können nach den Verwaltungshinweisen auch im Haushalt lebende Pflegekinder sowie Stief- und Enkelkinder berücksichtigt werden. Bei Stief- und Enkelkindern verlangt der entsprechend anzuwendende § 10 Absatz 4 SGB V grundsätzlich, dass die ALG-I-beziehende Person sie überwiegend unterhält.
Außerdem darf keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen können. Die arbeitslose Person muss dies gegenüber der Agentur für Arbeit erklären. Dass ein Partner im Haushalt lebt, schließt die Fortzahlung nicht automatisch aus, wenn dieser aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen tatsächlichen Gründen nicht betreuen kann.
Die längere Leistungsfortzahlung für 2026 muss verlangt werden
Die Sonderregelung wird nach dem Wortlaut des § 421d Absatz 3 SGB III nur angewendet, wenn die arbeitslose Person dies verlangt. Betroffene sollten deshalb nicht nur die Erkrankung melden, sondern ausdrücklich schriftlich erklären, dass sie die Leistungsfortzahlung nach § 146 Absatz 2 in Verbindung mit § 421d Absatz 3 SGB III für 2026 verlangen.
Die Agentur für Arbeit ist unverzüglich zu informieren. Die Anzeige kann nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit über den eService, die App BA-mobil oder eine Veränderungsmitteilung erfolgen.
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Ein bereits angesetzter Meldetermin oder ein Vorstellungsgespräch sollte zusätzlich abgesagt und dessen Verlegung verlangt werden.
Die ärztliche Bescheinigung über die notwendige Betreuung muss der Agentur für Arbeit entsprechend § 311 Absatz 1 SGB III spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages vorgelegt werden. Bei der Erkrankung eines Kindes greift der automatische Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsdaten nicht. Betroffene sollten deshalb eine Kopie behalten und den Zugang bei der Behörde belegen können.
Wurde die Dreitagesfrist versäumt, sollte der Nachweis sofort nachgereicht werden. Nach den Fachlichen Weisungen fällt die Leistung nicht automatisch am vierten Tag endgültig weg. Die Agentur soll den fehlenden Nachweis zunächst anfordern und eine weitere Frist setzen, bevor sie über eine Entziehung des Arbeitslosengeldes für die Zukunft entscheidet.
Warum kein Kinderkrankengeld gezahlt wird
Während des anerkannten Zeitraums bleibt es beim bewilligten Arbeitslosengeld. Es findet keine neue Berechnung nach dem ausgefallenen Nettoentgelt statt, und die Krankenkasse wird nicht zum neuen Leistungsträger. Darin liegt der wichtigste Unterschied zum Kinderkrankengeld für Beschäftigte.
Wer ausschließlich Arbeitslosengeld I bezieht, erhält für dieselben Betreuungstage kein zusätzliches Kinderkrankengeld von der Krankenkasse. Solange Arbeitslosengeld fortgezahlt wird, bleibt auch die daran geknüpfte Absicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestehen. Wer selbst erkrankt, fällt dagegen unter die Regeln zur Leistungsfortzahlung bei eigener Arbeitsunfähigkeit.
Die Betreuungstage verlängern den ALG-Anspruch nicht
Die Tage der Leistungsfortzahlung kommen nicht zusätzlich zur bewilligten Anspruchsdauer hinzu. Es handelt sich um normale Tage mit Arbeitslosengeld, die den Restanspruch nach § 148 Absatz 1 Nummer 1 SGB III weiter verbrauchen. Sind beispielsweise nur noch 20 Anspruchstage vorhanden, können auch bei einem höheren Betreuungskontingent höchstens diese 20 Tage bezahlt werden.
Die Regelung hebt außerdem eine Sperrzeit nicht auf und lässt einen bereits erschöpften ALG-Anspruch nicht wieder aufleben. Ist das Betreuungskontingent verbraucht und kann weiterhin niemand das Kind versorgen, kann die fehlende Verfügbarkeit zu einer Zahlungslücke führen. Betroffene sollten deshalb vor Ablauf der Tage mit der Agentur klären, wie die Betreuung und der weitere Leistungsbezug gesichert werden können.
Was Betroffene bei einer zu frühen Ablehnung tun können
Begrenzt die Agentur die Fortzahlung 2026 auf zehn Tage je Kind oder insgesamt auf 25 Tage, spricht viel dafür, dass nur die Dauerregel aus § 146 SGB III berücksichtigt wurde. Dann sollten Betroffene schriftlich auf § 421d Absatz 3 SGB III und die seit Januar 2026 geltenden Fachlichen Weisungen hinweisen. Bleibt die Agentur bei ihrer Auffassung, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid verlangen.
Gegen einen ablehnenden Bescheid ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Ärztliche Bescheinigungen, Eingangsbelege und bisherige Schreiben der Agentur sollten dem Widerspruch in Kopie beigefügt werden.
Ab 2027 gelten nach aktuellem Stand niedrigere Grenzen
Die erhöhten Werte sind nach derzeit geltendem Recht bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Ohne eine weitere gesetzliche Verlängerung gelten ab 2027 wieder zehn Kalendertage je Kind und 20 Kalendertage für Alleinerziehende. Die jährlichen Gesamtgrenzen sinken dann auf 25 beziehungsweise 50 Kalendertage.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Die alleinerziehende Laura bezieht Arbeitslosengeld I und lebt mit ihren drei Kindern im Alter von vier, sieben und zehn Jahren zusammen. Im Laufe des Jahres 2026 summieren sich die voneinander getrennten, ärztlich bescheinigten Betreuungszeiten für die drei Kinder auf 18, 22 und 31 Tage. Beim dritten Kind können höchstens 30 Tage angesetzt werden, sodass sich genau 70 berücksichtigungsfähige Tage ergeben.
Laura meldet jeden Zeitraum sofort, reicht die Bescheinigungen ein und verlangt ausdrücklich die Anwendung des § 421d Absatz 3 SGB III. Die Agentur zahlt ihr Arbeitslosengeld für bis zu 70 Kalendertage in der bisherigen Höhe weiter, sofern ihr Restanspruch so lange reicht. Weitere Betreuungstage sind wegen der ausgeschöpften Gesamtgrenze nicht mehr gedeckt. Beim dritten Kind ist zusätzlich die Grenze von 30 Tagen erreicht.
Quellen
§ 146 SGB III; § 421d SGB III; § 311 SGB III; § 10 Absatz 4 SGB V; § 45 SGB V; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 146 SGB III, gültig ab 1. Januar 2026; Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu Krankheit, Pflege und Betreuung.




