Wer im Alltag regelmäßig Hilfe benötigt, aber noch keinen Pflegegrad hat, sollte mit dem Antrag nicht länger warten. Dazu ruft jetzt auch Linken-Fraktionschefin Heidi Reichinnek auf. Hintergrund ist die geplante Pflegereform, durch die es ab 2027 schwieriger werden könnte, überhaupt einen Pflegegrad zu erhalten.
Doch Betroffene müssen einen wichtigen Unterschied kennen. Ein rechtzeitiger Antrag könnte zwar die bisherigen Voraussetzungen für die Einstufung sichern. Die bisherigen Pflegeleistungen bleiben dadurch aber nicht automatisch erhalten. Besonders beim Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich droht eine einschneidende Änderung.
Reichinnek warnt vor strengeren Pflegegraden ab 2027
Die Fraktion Die Linke hat am 16. Oktober 2026 dazu aufgerufen, noch vor Jahresende einen Pflegegrad zu beantragen.
Fraktionschefin Heidi Reichinnek begründet den Appell mit den geplanten Änderungen bei der Pflegebegutachtung. Menschen, die bereits Unterstützung benötigen, könnten nach ihrer Einschätzung durch die Reform schlechter gestellt werden.
Die Bundesregierung hat das Pflegeneuordnungsgesetz am 30. September 2026 im Kabinett beschlossen. Es sieht unter anderem vor, die Anforderungen für die Pflegegrade 1 bis 3 zu erhöhen.
Der Gesetzentwurf befindet sich allerdings noch im parlamentarischen Verfahren. Die neuen Regeln sind deshalb noch nicht geltendes Recht.
Die Regierung begründet die Reform mit der schwierigen finanziellen Lage der Pflegeversicherung. Das Bundesgesundheitsministerium erwartet ohne Gegenmaßnahmen für 2027 ein Defizit von rund 7,6 Milliarden Euro.
Die Linke kritisiert dagegen, dass höhere Zugangshürden vor allem Menschen mit geringerem Pflegebedarf treffen könnten.
Warum ein Antrag noch 2026 entscheidend sein könnte
Der wichtigste Punkt für Betroffene steht im geplanten § 142b Absatz 1 SGB XI. Danach soll für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit grundsätzlich das Recht gelten, das am Tag der Antragstellung in Kraft ist.
Das bedeutet nach dem bisherigen Gesetzentwurf, dass ein Pflegeantrag aus dem Jahr 2026 noch nach den heutigen Voraussetzungen geprüft werden soll.
Selbst wenn der Medizinische Dienst erst im Januar oder Februar 2027 zur Begutachtung kommt, wäre das Antragsdatum entscheidend. Ein Bewilligungsbescheid müsste dafür nicht zwingend noch im Dezember vorliegen.
Allerdings hängt diese Regelung davon ab, dass der Bundestag die geplante Übergangsvorschrift tatsächlich beschließt. Derzeit gibt es keine Garantie, dass das Gesetz unverändert in Kraft tritt.
Für Pflegegrad 1 bis 3 sollen mehr Punkte nötig sein
Bei einer Pflegebegutachtung wird festgestellt, wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigen kann.
Untersucht werden unter anderem die Mobilität, die Selbstversorgung, der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des Alltags.
Aus den einzelnen Bewertungen ergibt sich eine gewichtete Gesamtpunktzahl.
Nach dem Regierungsentwurf sollen die allgemeinen Mindestgrenzen für drei Pflegegrade steigen.
| Pflegegrad | Bisherige Mindestpunktzahl | Geplante Mindestpunktzahl |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 Punkte | 15 Punkte |
| Pflegegrad 2 | 27 Punkte | 30 Punkte |
| Pflegegrad 3 | 47,5 Punkte | 50 Punkte |
| Pflegegrad 4 | 70 Punkte | 70 Punkte |
| Pflegegrad 5 | 90 Punkte | 90 Punkte |
Zusätzlich sind Veränderungen bei der Berechnung der gewichteten Punkte vorgesehen. Deshalb können die Auswirkungen im Einzelfall über die bloße Anhebung der Mindestpunktzahlen hinausgehen.
Für Menschen, die bisher nur knapp die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erfüllen, könnte das besonders wichtig werden.
Wie stark sich die Zahl der anerkannten Pflegebedürftigen dadurch verändern könnte, erläutert unser Beitrag „Merz-Regierung: Weniger Menschen sollen einen Pflegegrad bekommen“.
Ein bestehender Pflegegrad soll geschützt bleiben
Die Bundesregierung sieht für bereits anerkannte Pflegegrade einen besonderen Bestandsschutz vor. Nach dem geplanten § 142b Absatz 2 SGB XI soll eine Einstufung nicht allein deshalb verloren gehen, weil künftig höhere Punktgrenzen gelten.
Damit könnten Menschen, die ihren Pflegegrad noch nach den bisherigen Regeln erhalten haben, diesen grundsätzlich behalten. Das bedeutet allerdings keinen lebenslangen Schutz vor jeder Herabstufung.
Verbessert sich beispielsweise nach einer Rehabilitation die Selbstständigkeit erheblich, kann weiterhin eine neue Einstufung erforderlich werden. Auch der Entwurf selbst unterscheidet zwischen bereits erfolgter Einstufung und späterer Neubegutachtung.
Reichinneks Aufruf ist deshalb nicht so zu verstehen, dass jeder noch 2026 bewilligte Pflegegrad unter allen Umständen dauerhaft unverändert bleiben müsste.
Trotz Bestandsschutz droht der Verlust von 131 Euro
Eine besonders wichtige Einschränkung betrifft Menschen mit Pflegegrad 1.
Sie können derzeit nach § 45b SGB XI einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für bestimmte anerkannte Unterstützungsleistungen nutzen.
Das Geld wird allerdings nicht einfach als frei verwendbarer Betrag auf das Konto überwiesen. Es dient der Finanzierung beziehungsweise Erstattung bestimmter Leistungen.
Dazu können beispielsweise anerkannte Hilfen im Haushalt oder Betreuungsangebote gehören. Nach dem Regierungsentwurf soll dieser bisherige Entlastungsbetrag durch ein neues Sozialraumbudget ersetzt werden.
Auf dieses neue Budget sollen Menschen mit Pflegegrad 1 jedoch keinen Anspruch haben. Das Bundesgesundheitsministerium bestätigt diese geplante Änderung in seinen Erläuterungen zum Pflegeneuordnungsgesetz.
Damit könnte eine Person ihren Pflegegrad 1 behalten und trotzdem den bisherigen Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich verlieren. Auf zwölf Monate gerechnet entspricht das einem bisherigen möglichen Leistungsumfang von bis zu 1.572 Euro.
Das ist keine automatische jährliche Auszahlung. Der Betrag kann nur im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für entsprechende Leistungen genutzt werden.
Für Menschen, die regelmäßig Haushaltshilfen oder Betreuungsangebote über diesen Betrag finanzieren, wäre sein Wegfall dennoch erheblich.
Bundesregierung verspricht dafür mehr Beratung
Die Bundesregierung stellt dem geplanten Wegfall zusätzliche Unterstützungsangebote gegenüber. So sollen Menschen mit Pflegegrad 1 künftig stärker durch Beratung und eine neue Pflegebegleitung unterstützt werden.
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Ziel ist es nach Angaben des Gesundheitsministeriums, eine Verschlechterung der Selbstständigkeit möglichst frühzeitig zu verhindern. Außerdem sollen Leistungen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, beispielsweise Zuschüsse für einen barrierefreien Umbau, weiterhin möglich sein.
Bei Pflegegrad 2 bis 5 sieht der Entwurf dagegen ein neues Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich vor. Die Regierung stellt diese Veränderungen als Neuordnung und gezieltere Verwendung der Pflegeleistungen dar.
Die Linke kritisiert hingegen, dass insbesondere Menschen mit Pflegegrad 1 durch den Wegfall des Entlastungsbetrags finanzielle Unterstützung verlieren würden. Für Betroffene ist deshalb entscheidend, nicht nur auf den Pflegegrad selbst zu schauen, sondern auch auf die Leistungen, die mit ihm verbunden sind.
Pflegegrad kann auch ohne schwere körperliche Einschränkungen beantragt werden
Ein Pflegegrad setzt nicht voraus, dass jemand bettlägerig ist oder rund um die Uhr versorgt werden muss. Nach § 14 SGB XI kommt es auf gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten an.
Dabei können körperliche, geistige und psychische Einschränkungen berücksichtigt werden. Wer beispielsweise dauerhaft Hilfe beim Waschen, Anziehen, bei der Medikamenteneinnahme oder bei der Bewältigung des Alltags benötigt, sollte einen möglichen Anspruch prüfen lassen.
Die Einschränkungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen und die gesetzlich erforderliche Schwere erreichen. Das bedeutet nicht, dass Betroffene vor dem Antrag bereits sechs Monate auf Hilfe angewiesen gewesen sein müssen.
Entscheidend ist die voraussichtliche Dauer des Unterstützungsbedarfs. Eine bestimmte Diagnose allein führt jedoch nicht automatisch zu einem Pflegegrad.
So stellen Betroffene noch 2026 einen Pflegeantrag
Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt, die bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse eingerichtet ist. Privat Pflegepflichtversicherte wenden sich an ihr Versicherungsunternehmen.
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ist die Antragstellung auch telefonisch möglich. Um den Zeitpunkt später nachweisen zu können, ist eine schriftliche Antragstellung mit dokumentiertem Zugang besonders sinnvoll.
Ein kurzer formloser Antrag kann zunächst ausreichen. Beispielsweise kann mitgeteilt werden, dass Leistungen der Pflegeversicherung und die Feststellung eines Pflegegrades beantragt werden.
Die Pflegekasse veranlasst anschließend die notwendige Begutachtung. Medizinische Unterlagen müssen nicht zwingend vollständig mit dem ersten Antrag eingereicht werden.
Für die spätere Begutachtung sollten Betroffene aber vorhandene Arztberichte, Informationen über Erkrankungen und konkrete Beispiele ihres Unterstützungsbedarfs zusammenstellen.
Wichtig ist, dass die Hilfe im Alltag möglichst genau beschrieben wird.
Nach § 33 SGB XI werden Leistungen grundsätzlich auf Antrag gewährt. Je nach Zeitpunkt des Eintritts der Pflegebedürftigkeit kann deshalb bereits der Monat der Antragstellung für den Leistungsbeginn entscheidend sein.
Weitere Einzelheiten zur geplanten Übergangsregelung erläutert unser Beitrag „Pflegegrad beantragen: Antragsdatum entscheidet über die Regeln“.
FAQ zur Pflegereform und zum Antrag 2026
Muss ich meinen Pflegegrad spätestens am 31. Dezember 2026 beantragen?
Nach dem bisherigen Regierungsentwurf soll für einen Antrag das Recht gelten, das zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft ist. Wird die Reform wie vorgesehen beschlossen, könnte ein Antrag bis Ende 2026 deshalb noch nach den bisherigen Regeln beurteilt werden. Die gesetzliche Übergangsregelung ist allerdings noch nicht endgültig beschlossen.
Behalte ich meinen Pflegegrad, wenn ich ihn noch 2026 bekomme?
Der Entwurf sieht einen Bestandsschutz für bereits festgestellte Pflegegrade vor. Eine Herabstufung soll nicht allein wegen der neuen Bewertungsvorschriften erfolgen. Bei einer tatsächlichen Veränderung des Pflegebedarfs kann eine erneute Einstufung aber weiterhin möglich sein.
Bekomme ich mit Pflegegrad 1 auch nach der Reform weiterhin 131 Euro?
Nach dem bisherigen Regierungsentwurf nicht. Der bisherige Entlastungsbetrag soll durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden, das Menschen mit Pflegegrad 1 nicht offenstehen soll. Vorgesehen sind stattdessen zusätzliche Beratungs- und Präventionsangebote. Ob diese Änderungen tatsächlich in Kraft treten, entscheidet sich erst im Gesetzgebungsverfahren.
Betroffene sollten den Antrag nicht unnötig hinauszögern
Der Aufruf von Heidi Reichinnek lenkt die Aufmerksamkeit auf eine wichtige Frist im geplanten Pflegerecht.
Wer bereits dauerhaft Unterstützung benötigt und noch keinen Pflegegrad besitzt, sollte einen Antrag nicht allein deshalb aufschieben, weil die Begutachtung möglicherweise erst 2027 stattfinden kann.
Nach dem bisherigen Regierungsentwurf könnte das Datum des Antrags darüber entscheiden, welche gesetzlichen Einstufungsvoraussetzungen gelten.
Allerdings ist ein Pflegegrad keine Garantie dafür, dass alle bisherigen Leistungen dauerhaft erhalten bleiben.
Besonders der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 zeigt, dass Betroffene zwischen dem Schutz ihrer Einstufung und dem Fortbestand einzelner finanzieller Hilfen unterscheiden müssen.
Quellen
Fraktion Die Linke im Bundestag – Pressemitteilung von Heidi Reichinnek vom 16. Oktober 2026
Bundesgesundheitsministerium – Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 30. September 2026
Bundesregierung – Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz, insbesondere geplanter § 142b SGB XI
Bundesgesundheitsministerium – Fragen und Antworten zum Pflegeneuordnungsgesetz
Bundesgesundheitsministerium – Antrag auf Pflegeleistungen und Begutachtungsverfahren
§ 14 SGB XI – Begriff der Pflegebedürftigkeit
§ 15 SGB XI – Ermittlung des Pflegegrades




