Geht Krankengeld auf einem gepfändeten P-Konto ein, sind seit dem 1. Juli 2026 zunächst 1.590 Euro pro Kalendermonat automatisch geschützt. Übersteigt das Guthaben den verfügbaren Freibetrag, kann die Bank den darüber liegenden Teil vorerst sperren.
Das betrifft besonders Krankengeld-Nachzahlungen für vergangene Monate. Das gesperrte Geld ist nicht zwangsläufig verloren, Betroffene müssen den zusätzlichen Schutz aber rechtzeitig nachweisen oder beim Gericht beantragen.
Warum Krankengeld nicht vollständig unpfändbar ist
Krankengeld ersetzt das Einkommen während einer längeren Arbeitsunfähigkeit. Es gehört deshalb nicht zu den Sozialleistungen, die unter allen Umständen vollständig vor einer Pfändung geschützt sind.
Nach § 54 Absatz 4 SGB I können laufende Geldleistungen grundsätzlich wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Dabei müssen jedoch die gesetzlichen Pfändungsgrenzen und persönlichen Freibeträge beachtet werden.
Zu unterscheiden ist zwischen der Pfändung des Krankengeldanspruchs bei der Krankenkasse und einer Pfändung des späteren Kontoguthabens. Wird der Anspruch direkt gepfändet, muss die Krankenkasse berechnen, welcher Teil abgeführt werden darf.
Bei einer Kontopfändung greift dagegen zunächst der für das P-Konto hinterlegte Freibetrag. Ohne weitere Nachweise kann die Bank nicht selbst prüfen, welcher Teil einer höheren Krankengeldzahlung eigentlich unpfändbar wäre.
Warum zunächst 1.590 Euro geschützt sind
Der allgemeine monatliche Pfändungsfreibetrag ist zum 1. Juli 2026 von 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro gestiegen. Für das P-Konto wird dieser Betrag nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag aufgerundet.
Daraus ergibt sich ein automatischer P-Konto-Schutz von 1.590 Euro im Kalendermonat. Eine gesonderte Bescheinigung ist für diesen Grundbetrag nicht erforderlich.
Der automatische Grundschutz hängt nicht davon ab, woher das Geld stammt. Krankengeld, Arbeitslohn, private Überweisungen und andere Gutschriften beanspruchen gemeinsam den verfügbaren Monatsfreibetrag.
Die 1.590 Euro sind allerdings keine allgemeine Höchstgrenze. Unterhaltspflichten, Kindergeld, bestimmte Sozialleistungen, nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben aus Vormonaten oder ein gerichtlicher Beschluss können den Schutz erhöhen.
Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag zum P-Konto-Freibetrag ab Juli 2026.
Gesperrtes Krankengeld ist nicht sofort verloren
Eine Sperre bedeutet zunächst nur, dass der Kontoinhaber über den betroffenen Betrag nicht verfügen kann. Das Geld wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht zwingend an den Gläubiger ausgezahlt.
Nach § 900 ZPO darf die Bank neu eingegangenes Guthaben grundsätzlich erst nach Ablauf des folgenden Kalendermonats weiterleiten. Geht eine Nachzahlung im September ein, darf die Auszahlung an den Gläubiger im Regelfall erst nach Ende Oktober erfolgen.
Diese Zeit kann für eine Bescheinigung oder einen Freigabeantrag genutzt werden. Betroffene sollten trotzdem sofort handeln, weil die Bearbeitung mehrere Wochen dauern kann.
Nicht verbrauchtes, pfändungsgeschütztes Guthaben kann nach § 899 Absatz 2 ZPO noch in den drei folgenden Kalendermonaten genutzt werden. Wie diese Übertragung funktioniert, zeigt der Beitrag Pfändungsschutzkonto: Auf dem P-Konto auch Geld ansparen.
Unterhaltspflichten können den Freibetrag erhöhen
Wer einer anderen Person aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung tatsächlich Unterhalt gewährt, kann einen höheren P-Konto-Freibetrag erhalten. Seit Juli 2026 beträgt die Erhöhung für die erste berücksichtigte Person 597,42 Euro.
Damit steigt der Schutz auf 2.187,42 Euro. Für die zweite bis fünfte Person kommen jeweils weitere 332,83 Euro hinzu.
Die Bank berücksichtigt diese Beträge nicht allein deshalb, weil Kinder oder ein Ehepartner vorhanden sind. Erforderlich ist eine P-Konto-Bescheinigung, die beispielsweise eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt ausstellen kann.
Nach § 903 Absatz 4 ZPO muss die Bank die Angaben ab dem zweiten Geschäftstag nach Vorlage der Bescheinigung berücksichtigen. Auch Kindergeld und bestimmte weitere Leistungen können dadurch zusätzlich geschützt werden.
| Situation | Schutz oder erforderlicher Schritt |
|---|---|
| Gewöhnliche Pfändung ohne Bescheinigung | 1.590 Euro pro Kalendermonat automatisch |
| Eine berücksichtigte Unterhaltspflicht | 2.187,42 Euro mit Bescheinigung |
| Zwei berücksichtigte Unterhaltspflichten | 2.520,25 Euro mit Bescheinigung |
| Krankengeld-Nachzahlung bis 500 Euro | Gesetzlich geschützt, aber Nachweis durch Bescheinigung erforderlich |
| Krankengeld-Nachzahlung über 500 Euro | Freigabebeschluss des Gerichts oder der Vollstreckungsbehörde erforderlich |
| Laufendes Krankengeld über dem Freibetrag | Individuelle Erhöhung kann beantragt werden |
Wird wegen rückständigen gesetzlichen Unterhalts gepfändet, kann ein niedrigerer Schutzbetrag gelten. Welche Folgen das haben kann, zeigt der Beitrag zum Pfändungsschutz bei Krankengeld und Unterhaltsschulden.
Nachzahlungen bis 500 Euro sind gesetzlich geschützt
Krankengeld wird häufig erst nachträglich für bereits abgelaufene Zeiträume überwiesen. Dadurch kann eine einzelne Gutschrift den verfügbaren Monatsfreibetrag deutlich überschreiten.
Beträgt der nachgezahlte Anteil höchstens 500 Euro, wird er nach § 904 Absatz 2 ZPO nicht von der Kontopfändung erfasst. Damit die Bank diesen Schutz umsetzt, muss ihr eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt werden.
Die Krankenkasse ist als zahlender Sozialleistungsträger grundsätzlich verpflichtet, diese Bescheinigung auf Antrag auszustellen. Daraus müssen die Höhe der Nachzahlung und der betroffene Leistungszeitraum hervorgehen.
Entscheidend ist der gesamte nachgezahlte Betrag. Werden jeweils 300 Euro für zwei zurückliegende Monate gemeinsam überwiesen, liegt eine Nachzahlung von insgesamt 600 Euro vor.
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Bei mehr als 500 Euro entscheidet das Gericht
Übersteigt die gesamte Nachzahlung 500 Euro, genügt die gewöhnliche P-Konto-Bescheinigung nicht mehr. Dann muss der zusätzlich geschützte Betrag nach § 904 Absatz 5 ZPO festgesetzt werden.
Das Gericht prüft, was geschehen wäre, wenn die Krankenkasse das Geld rechtzeitig in den betreffenden Monaten gezahlt hätte. Soweit dadurch damals kein pfändbares Guthaben entstanden wäre, bleibt der Betrag auch bei der späteren gebündelten Auszahlung geschützt.
Andere Einkünfte in den betroffenen Monaten werden in diese Prüfung einbezogen. Deshalb führt ein Antrag nicht automatisch zur vollständigen Freigabe jeder Krankengeld-Nachzahlung.
Hat die Krankenkasse eine pauschale Summe für mehrere Monate bewilligt, ohne die einzelnen Monatsbeträge auszuweisen, wird die Nachzahlung grundsätzlich gleichmäßig auf diese Monate verteilt. Eine genaue Abrechnung der Krankenkasse erleichtert die Entscheidung.
Wann eine Krankengeldzahlung als Nachzahlung gilt
Für den besonderen Schutz nach § 904 ZPO kommt es darauf an, ob das Krankengeld erst nach Ablauf des Monats ausgezahlt wurde, für den es bestimmt war. Eine im September eingehende Zahlung für August ist insoweit eine Nachzahlung.
Deckt eine Überweisung dagegen Tage aus August und September ab, muss der Betrag aufgeteilt werden. Nur der Anteil für August ist eine Nachzahlung für einen bereits abgelaufenen Monat.
Betroffene sollten deshalb eine schriftliche Abrechnung bei der Krankenkasse anfordern. Daraus sollten der Gesamtbetrag, die einzelnen Leistungszeiträume und die jeweiligen Monatsanteile hervorgehen.
So wird die Freigabe richtig beantragt
Bei einer Kontopfändung durch einen privaten Gläubiger ist regelmäßig das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht zuständig, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat. Gericht und Aktenzeichen stehen im Pfändungsbeschluss.
Geht die Pfändung von einem Finanzamt, einer Stadtkasse oder einer anderen öffentlichen Stelle aus, muss der Antrag normalerweise an diese Vollstreckungsbehörde gerichtet werden. Bei mehreren Pfändungen sollten sämtliche Gläubiger und Aktenzeichen angegeben werden.
Dem Antrag sollten der Krankengeldbescheid, die Abrechnung der Nachzahlung, der Kontoauszug mit der Gutschrift und ein Nachweis über das P-Konto beigefügt werden. Benötigt werden außerdem die Kontoauszüge für den gesamten Zeitraum, auf den sich die Nachzahlung bezieht.
Anhand dieser Unterlagen prüft das Gericht, welche anderen Einkünfte damals vorhanden waren. Bestehen Unterhaltspflichten, sollten auch diese durch geeignete Unterlagen belegt werden.
Zusätzlich kann beantragt werden, die Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Freigabe einstweilen einzustellen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Bank den gesperrten Betrag an den Gläubiger auszahlt, bevor über den Schutz entschieden wurde.
Auch laufendes Krankengeld über 1.590 Euro kann geschützt sein
Übersteigt bereits das laufende Krankengeld den hinterlegten P-Konto-Freibetrag, ist der gesamte Mehrbetrag nicht automatisch pfändbar. Nach den für Arbeitseinkommen geltenden Regeln kann sich ein höherer unpfändbarer Anteil ergeben.
Dafür kommt ein Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Freibetrags nach § 906 Absatz 2 ZPO in Betracht. Das Gericht prüft dann, welcher Betrag dem Betroffenen tatsächlich verbleiben muss.
Besonders wichtig ist das bei einer doppelten Pfändung. Behält bereits die Krankenkasse den pfändbaren Anteil ein, kann die Bank den ausgezahlten Rest trotzdem sperren, soweit er den hinterlegten P-Konto-Freibetrag übersteigt.
Damit der unpfändbare Teil auf dem Konto verfügbar bleibt, muss der P-Konto-Freibetrag durch einen Beschluss nach § 906 Absatz 2 ZPO angepasst werden. Dieser Beschluss ist der Bank anschließend vorzulegen.
Wer Hilfe bei der Bescheinigung oder beim Antrag benötigt, kann sich an eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle wenden. Weitere Hinweise enthält der Ratgeber Kontopfändung: Jetzt schnell das Richtige tun.
Häufige Fragen zum Krankengeld auf dem P-Konto
Ist Krankengeld vollständig unpfändbar?
Nein. Laufendes Krankengeld kann nach § 54 Absatz 4 SGB I grundsätzlich wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die gesetzlichen Pfändungsgrenzen müssen dabei eingehalten werden.
Sind auf einem P-Konto immer mindestens 1.590 Euro geschützt?
Bei einer gewöhnlichen Kontopfändung beträgt der automatische Schutz seit Juli 2026 grundsätzlich 1.590 Euro pro Kalendermonat. Bei Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche oder Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen kann ein abweichender Betrag gelten.
Reicht bei einer Nachzahlung über 500 Euro eine Bescheinigung der Krankenkasse?
Nein. Die Abrechnung der Krankenkasse dient dann als Nachweis für den Leistungszeitraum und die Höhe der Zahlung. Die zusätzliche Freigabe muss das Vollstreckungsgericht oder die zuständige Vollstreckungsbehörde festsetzen.
Welche Unterlagen benötigt das Vollstreckungsgericht?
Benötigt werden insbesondere der Krankengeldbescheid, die Abrechnung der Nachzahlung, der Kontoauszug mit dem Zahlungseingang und die Kontoauszüge der betroffenen Vormonate. Hinzu kommen Nachweise über das P-Konto, bestehende Pfändungen und mögliche Unterhaltspflichten.
Wann sollten Betroffene den Freigabeantrag stellen?
Der Antrag sollte sofort gestellt werden, sobald die Nachzahlung angekündigt oder auf dem Konto gesperrt wird. Gleichzeitig kann eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung bis zur Entscheidung beantragt werden.
Quellen
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026; § 54 SGB I; § 899 ZPO; § 904 ZPO; Justiz-Services zum P-Konto.




