Wer trotz Arbeit Grundsicherung erhält, muss nicht jeden verdienten Euro mit dem Jobcenter teilen. Bei Erwerbseinkommen gelten Freibeträge. Dadurch bleibt Beschäftigten ein Teil ihres Lohns zusätzlich zur Grundsicherung.
Wie viel das ausmachen kann, zeigt das fiktive Beispiel von Amelia aus Castrop-Rauxel.
Nicht das gesamte Einkommen zählt
Das Jobcenter berücksichtigt grundsätzlich Einnahmen wie Arbeitslohn, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Renten, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Kindergeld.
Bei Erwerbseinkommen darf es allerdings nicht einfach den ganzen Nettolohn vom Leistungsanspruch abziehen. Zunächst muss es die gesetzlichen Freibeträge berücksichtigen.
Für Beschäftigte gelten folgende Stufen:
| Bruttoeinkommen | Davon bleibt frei |
|---|---|
| bis 100 Euro | 100 Prozent |
| 100 bis 520 Euro | 20 Prozent |
| 520 bis 1.000 Euro | 30 Prozent |
| 1.000 bis 1.200 Euro | 10 Prozent |
| mit minderjährigem Kind: 1.000 bis 1.500 Euro | 10 Prozent |
Besonders Eltern profitieren davon, dass die letzte Freibetragsstufe bis 1.500 Euro reicht.
Denkbeispiel: Amelia arbeitet Teilzeit in einer Bäckerei
Amelia ist 28 Jahre alt und lebt mit ihrer sechsjährigen Tochter Daria in Castrop-Rauxel. Sie arbeitet in Teilzeit in einer Bäckerei.
Für das Beispiel verdient Amelia 1.200 Euro brutto und 1.000 Euro netto im Monat. Das Jobcenter darf die 1.000 Euro netto nicht vollständig anrechnen.
Von den ersten 100 Euro bleiben 100 Euro frei. Aus dem Bereich zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent von 420 Euro frei. Das sind 84 Euro. Zwischen 520 und 1.000 Euro beträgt der Freibetrag 30 Prozent von 480 Euro. Das ergibt 144 Euro.
Weil Amelia ein minderjähriges Kind hat, bleiben außerdem zehn Prozent der Einkommensspanne zwischen 1.000 und 1.200 Euro frei. Das sind weitere 20 Euro.
Insgesamt ergibt sich: 100 Euro + 84 Euro + 144 Euro + 20 Euro = 348 Euro Freibetrag.
Von Amelias 1.000 Euro Nettolohn wären damit im vereinfachten Beispiel 652 Euro als Erwerbseinkommen anzurechnen.
348 Euro bleiben ihr dagegen zusätzlich.
Fahrtkosten können die Anrechnung weiter senken
Der Grundfreibetrag von 100 Euro deckt bereits bestimmte Versicherungen und berufsbedingte Ausgaben ab. Wer mehr als 400 Euro brutto verdient und höhere notwendige Aufwendungen für seine Arbeit hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen tatsächliche Kosten geltend machen.
Für Amelia kann das beispielsweise wichtig werden, wenn sie regelmäßig größere Fahrtkosten zur Bäckerei trägt.
Betroffene sollten solche Ausgaben belegen. Sind die berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten höher als die Pauschale, kann sich das anrechenbare Einkommen weiter verringern.
Kindergeld gehört grundsätzlich zum Einkommen des Kindes
Für Daria erhält Amelia 2026 monatlich 259 Euro Kindergeld. Dieses Geld behandelt das Jobcenter grundsätzlich als Einkommen Darias, soweit die Tochter es für ihren eigenen Lebensunterhalt benötigt.
Das Kindergeld wird damit nicht einfach zu Amelias Arbeitslohn addiert. Erhält Daria zusätzlich Kindesunterhalt oder Unterhaltsvorschuss, berücksichtigt das Jobcenter auch diese Zahlungen grundsätzlich bei ihrem Bedarf.
Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Mehrbedarf
Erzieht Amelia ihre sechsjährige Tochter tatsächlich allein, kommt ein Mehrbedarf für Alleinerziehende hinzu. Bei einem Kind unter sieben Jahren beträgt dieser grundsätzlich 36 Prozent ihres maßgeblichen Regelbedarfs.
Der Mehrbedarf ist kein Freibetrag vom Einkommen. Er erhöht stattdessen Amelias gesamten Bedarf.
Das Jobcenter berechnet also zunächst Regelbedarf, Mehrbedarf sowie angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung. Anschließend zieht es das anrechenbare Einkommen ab. Deshalb kann Amelia trotz ihres Teilzeitjobs weiterhin Anspruch auf ergänzende Grundsicherung haben.
Entscheidend ist meistens der Monat der Auszahlung
Grundsätzlich zählt Einkommen in dem Monat, in dem es tatsächlich zufließt. Überweist die Bäckerei Amelias Lohn für August erst am 2. September, berücksichtigt das Jobcenter ihn im September. Das hat bei verspäteten Löhnen, Sonderzahlungen und Nachzahlungen erhebliche Auswirkungen.
Betroffene sollten deshalb Lohnabrechnungen und Kontoauszüge vergleichen. Das Jobcenter darf Einkommen nicht einfach einem anderen Monat zuordnen, nur weil es dort erarbeitet wurde.
Für größere Nachzahlungen gelten zusätzliche Sonderregeln.
Nicht jede Überweisung ist automatisch Einkommen
Auch bei anderen Kontogutschriften lohnt sich eine genaue Prüfung. Ein privates Darlehen mit Rückzahlungspflicht ist keine Schenkung. Gesetzlich geschützte oder zweckgebundene Einnahmen bleiben unangetastet.
Das Jobcenter muss klären, aus welchem Grund Sie Geld erhalten haben. Der Eingang auf dem Konto allein reicht für die rechtliche Bewertung nicht aus.
Diese fünf Punkte sollten Sie im Bescheid prüfen
Kontrollieren Sie zuerst, ob das Jobcenter den richtigen Brutto- und Nettolohn verwendet hat. Prüfen Sie danach den Grundfreibetrag von 100 Euro und die weiteren prozentualen Freibeträge.
Achten Sie außerdem darauf, ob das Jobcenter höhere berufsbedingte Kosten berücksichtigt hat, wenn Sie diese nachgewiesen haben.
Bei Kindern sollten Sie prüfen, ob Kindergeld, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss der richtigen Person zugeordnet wurden.
Vergleichen Sie schließlich den Monat der tatsächlichen Zahlung mit dem Monat der Einkommensanrechnung.
Schon ein Fehler bei einem dieser Punkte kann dazu führen, dass Ihnen monatlich zu wenig Grundsicherung ausgezahlt wird.
FAQ: Einkommen beim Grundsicherungsgeld
Wird mein kompletter Nettolohn von der Grundsicherung abgezogen?
Nein. Bei Erwerbseinkommen muss das Jobcenter gesetzliche Freibeträge berücksichtigen. In Amelias Beispiel bleiben von 1.000 Euro Nettolohn 348 Euro anrechnungsfrei.
Kann ich trotz Teilzeitjob Grundsicherung erhalten?
Ja. Reicht das anrechenbare Einkommen nicht aus, um den gesamten Bedarf der Familie zu decken, kann ergänzende Grundsicherung gezahlt werden.
Wird das Kindergeld bei der Mutter angerechnet?
Bei einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft gilt Kindergeld grundsätzlich als Einkommen des Kindes, soweit es dessen Bedarf deckt.
Quellen
Bundesagentur für Arbeit: Einkommen und Grundsicherung
Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld 2026
Sozialgesetzbuch II, § 11 – Zu berücksichtigendes Einkommen
Sozialgesetzbuch II, § 11b – Absetzbeträge
Sozialgesetzbuch II, § 21 – Mehrbedarfe




