Schwerbehinderung: Schwerbehinderte müssen Arbeitsassistenz nicht selbst zahlen – Urteil

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Sie können Ihre Arbeit fachlich selbst erledigen, brauchen wegen Ihrer Schwerbehinderung aber regelmäßig Unterstützung? Dann muss das Integrationsamt die notwendigen und angemessenen Kosten einer Arbeitsassistenz übernehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. § 185 Absatz 5 SGB IX begründet einen Rechtsanspruch.

Entscheidend ist die Aufgabenteilung. Die Assistenz gleicht behinderungsbedingte Nachteile aus. Fachaufgaben, Entscheidungen und Verantwortung bleiben bei Ihnen. Beschreiben Sie diese Grenze im Antrag und belegen Sie den Zeitbedarf.

Arbeitsassistenz ist ein Rechtsanspruch

Das Integrationsamt übernimmt Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Liegen alle Voraussetzungen vor, darf es die Förderung nicht mit dem Hinweis ablehnen, es handele sich nur um eine freiwillige Ermessensleistung.

Der Rechtsanspruch umfasst allerdings nicht ungeprüft jede verlangte Stundenzahl und jeden Preis. Das Amt darf Erforderlichkeit und angemessene Kosten prüfen. Es untersucht auch, ob technische Hilfen oder verlässlich organisierte Unterstützung des Arbeitgebers ausreichen.

Eine nur theoretische Lösung, die die konkrete Barriere nicht beseitigt, rechtfertigt jedoch keine Ablehnung.

Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen

Der Anspruch richtet sich an schwerbehinderte Menschen mit einem anerkannten GdB von mindestens 50. Sie müssen beschäftigt oder nachhaltig selbstständig erwerbstätig sein. Die arbeitsplatzbezogene Unterstützung muss regelmäßig anfallen und mehr als wenige Minuten täglich beanspruchen.

Typische Hilfen sind das Vorlesen unzugänglicher Dokumente, das Bereitstellen von Akten, Kommunikationsassistenz oder die Begleitung an wechselnden Arbeitsorten. Maßgeblich ist, was die Assistenz tatsächlich tut.

Sie müssen die fachlichen Kernaufgaben persönlich erledigen. Die Assistenz darf Handreichungen übernehmen, Informationen zugänglich machen, Wege ermöglichen oder Kommunikation unterstützen. Sie darf Sie nicht als eigentliche Arbeitskraft ersetzen. Pflege, Haushaltsführung und Freizeitbegleitung gehören nicht zur Arbeitsassistenz.

Wann das Integrationsamt und wann ein Reha-Träger zahlt

Für die Sicherung eines bestehenden Arbeitsplatzes ist regelmäßig das Integrationsamt zuständig. Soll die Assistenz dagegen helfen, erstmals einen Arbeitsplatz zu erlangen, richtet sich der Anspruch nach § 49 Absatz 8 Nummer 3 SGB IX zunächst gegen den Rehabilitationsträger, etwa die Arbeitsagentur oder Rentenversicherung.

Diese Leistung wird für bis zu drei Jahre bewilligt und vom Integrationsamt ausgeführt.

Stellen Sie den Antrag frühzeitig. Rehabilitationsträger müssen grundsätzlich binnen zwei Wochen ihre Zuständigkeit prüfen und einen unzuständigen Antrag weiterleiten. Bitten Sie das Integrationsamt (in einigen Ländern Inklusionsamt), ausdrücklich um Weiterleitung.

Praxisbeispiel Carmilla: Die Facharbeit bleibt bei ihr

Das Beispiel ist fiktiv. Carmilla ist blind, hat einen GdB von 100 und arbeitet 30 Stunden pro Woche in der Lohnabrechnung. Mit Screenreader prüft sie Beschäftigtendaten und berechnet Abrechnungen. Hilfe braucht sie bei handschriftlichen Nachweisen, unzugänglichen Scans, Papierakten und Wegen zu wechselnden Besprechungsräumen.

Ihre Assistenz liest unzugängliche Angaben vor, beschreibt grafische Darstellungen, legt Unterlagen nach Carmillas Anweisung bereit und begleitet sie auf unbekannten Wegen. Carmilla bewertet die Dokumente selbst, trifft jede abrechnungsrelevante Entscheidung und verantwortet das Ergebnis. Die Assistenz beseitigt damit Barrieren, ohne Carmillas Facharbeit zu übernehmen.

Weil Kolleginnen diese regelmäßigen Hilfen nicht zusätzlich leisten können, führt Carmilla zwei Wochen lang ein Bedarfstagebuch. Sie notiert Anlass, Tätigkeit und Dauer. Mit Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung, Schwerbehindertennachweis, Angaben zu vorhandenen Hilfen und Kostenangeboten beantragt sie zwölf Assistenzstunden pro Woche.

Arbeitgebermodell oder Assistenzdienst

Im Arbeitgebermodell stellen Sie die Assistenz selbst ein und tragen Pflichten wie Lohnabrechnung, Sozialversicherung, Entgeltfortzahlung und Urlaub. Beim Dienstleistungsmodell übernimmt ein Assistenzdienst Personalverwaltung und Vertretung, verlangt aber meist einen höheren Stundensatz.

Die Förderung kann auch als Persönliches Budget ausgezahlt werden. Sie behalten stets die Organisations- und Anleitungskompetenz. Mit dem Arbeitgeber müssen Sie Zutritt, Arbeitsschutz, Datenschutz und Verschwiegenheit abstimmen.

So begründen Sie den Antrag richtig

Reichen Sie den Antrag vor Abschluss eines kostenpflichtigen Assistenzvertrags und vor dem Arbeitsbeginn ein. Ein formloser Antrag genügt zunächst. Verwenden Sie als Betreff „Antrag auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 185 Absatz 5 SGB IX“.

Geht es um einen neuen Arbeitsplatz, nennen Sie zusätzlich § 49 Absatz 8 Nummer 3 SGB IX und bitten um Weiterleitung an den zuständigen Reha-Träger.

Beschreiben Sie nicht nur Ihre Diagnose. Erklären Sie, welche Barriere bei welcher Aufgabe entsteht, welche Hilfe die Assistenz leistet und warum Sie die Facharbeit dennoch selbst ausführen. Belegen Sie den Zeitbedarf möglichst mit einem Tagebuch über zehn bis vierzehn typische Arbeitstage.

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Fügen Sie Schwerbehindertennachweis, Arbeitsvertrag oder Arbeitsplatzangebot, Stellenbeschreibung sowie Angaben zu Arbeitszeit und Arbeitsort bei. Erklären Sie, warum technische Hilfen den persönlichen Bedarf nicht beseitigen. Selbstständige sollten zusätzlich die wirtschaftliche Tragfähigkeit darstellen.

Nennen Sie das Organisationsmodell und legen Sie eine Kostenberechnung oder Vergleichsangebote vor. Eine Erklärung des Arbeitgebers zu Arbeitsplatz und geprüften innerbetrieblichen Lösungen kann die Bearbeitung beschleunigen.

Muster für den Antrag auf Arbeitsassistenz

Betreff: Antrag auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 185 Absatz 5 SGB IX

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich ab dem [Datum] die Übernahme der notwendigen und angemessenen Kosten einer Arbeitsassistenz im Umfang von durchschnittlich [Stunden] pro Woche. Ich bin mit einem GdB von [GdB] als schwerbehinderter Mensch anerkannt und bei [Arbeitgeber] als [Tätigkeit] mit [Stunden] Wochenstunden beschäftigt.

Behinderungsbedingt benötige ich bei folgenden arbeitsplatzbezogenen Hilfstätigkeiten Unterstützung: [Tätigkeiten]. Die Assistenz soll [Hilfen] übernehmen. Die fachlichen Kernaufgaben, Entscheidungen und die Verantwortung für meine Arbeit erfülle ich weiterhin persönlich.

Technische und organisatorische Maßnahmen reichen nicht aus, weil [Begründung]. Den Zeitbedarf und die Kosten habe ich in den Anlagen dokumentiert. Ich wähle das [Arbeitgebermodell/Dienstleistungsmodell]. Sollte Ihr Haus nicht zuständig sein, bitte ich um unverzügliche Weiterleitung und eine schriftliche Nachricht.

Bitte bestätigen Sie den Eingang und entscheiden Sie durch einen schriftlichen, rechtsbehelfsfähigen Bescheid. Wegen des vorgesehenen Arbeitsbeginns beziehungsweise der Gefährdung meines Beschäftigungsverhältnisses bitte ich um eine Entscheidung bis zum [Datum].

Passen Sie das Muster an Ihren Fall an. Die genaue Tätigkeits- und Zeitaufstellung ist wichtiger als ein langes Anschreiben.

Das Integrationsamt darf keine beliebige Pauschale festsetzen

Das Gesetz enthält weder eine bundesweit feste Stundenpauschale noch einen einheitlichen Höchstbetrag. Zu übernehmen sind notwendige und angemessene Kosten. Dazu zählen beim Arbeitgebermodell eine ortsübliche Vergütung, mindestens der gesetzliche Mindestlohn, und erforderliche Arbeitgeberaufwendungen.

Das Amt darf Wirtschaftlichkeit prüfen und Vergleichsangebote verlangen. Eine starre Pauschale darf den Anspruch aber nicht leerlaufen lassen. Eine günstigere Alternative muss verfügbar und praktisch geeignet sein. Der Hinweis, Kollegen könnten gelegentlich helfen, reicht ohne verlässliche Organisation nicht.

Bei Selbstständigen muss die Tätigkeit nachhaltig eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufbauen oder sichern können. Eine Altersgrenze besteht nicht. Wer nach dem Renteneintritt ernsthaft weiterarbeitet, kann die Förderung behalten.

So wehren Sie sich gegen Kürzung oder Ablehnung

Verlangen Sie einen begründeten Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Bei einer Kürzung muss erkennbar sein, welche Tätigkeiten oder Zeiten das Amt nicht anerkennt. Antworten Sie mit Ihrem Bedarfstagebuch und den tatsächlichen Arbeitsabläufen.

Gegen den Bescheid können Sie regelmäßig binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Maßgeblich bleibt die Rechtsbehelfsbelehrung. Nach dem Widerspruchsbescheid des Integrationsamts ist das Verwaltungsgericht zuständig, bei Entscheidungen eines Reha-Trägers regelmäßig das Sozialgericht.

Gefährdet die fehlende Assistenz den Arbeitsplatz, sollten Sie vorläufigen Rechtsschutz beim zuständigen Gericht prüfen lassen.

Häufige Fragen zur Arbeitsassistenz

Muss mein Arbeitgeber die Assistenz bezahlen?

Nein, nicht zwingend. Das Integrationsamt oder zunächst der zuständige Reha-Träger finanziert die notwendige Assistenz. Der Arbeitgeber bleibt für zumutbare Arbeitsplatzanpassungen und technische Arbeitshilfen verantwortlich.

Darf das Integrationsamt die Kosten begrenzen?

Es darf Notwendigkeit, Stundenzahl und Angemessenheit prüfen. Willkürliche Kürzungen oder praktisch untaugliche Ersatzlösungen sind jedoch unzulässig.

Endet der Anspruch mit dem Rentenalter?

Nein. Wer nachhaltig weiterarbeitet und weiterhin notwendige Assistenz braucht, kann den Anspruch auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze behalten.

Quellenverzeichnis

Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung: Arbeitsassistenz
Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hilfen der Sozialen Entschädigung: Empfehlungen zur Arbeitsassistenz
Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 12. Januar 2022, Az. 5 C 6.20
Gesetze im Internet: §§ 14, 29, 49, 164 und 185 SGB IX