Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht oder gerade einen Antrag stellt, steht bei der geplanten Rentenreform nicht daneben, sondern mittendri. Die Alterssicherungskommission (ASK) übergab am 23. Juni 2026 ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Drei davon betreffen direkt Menschen mit Erwerbsminderung.
Inhaltsverzeichnis
Erwerbsminderungsrente und Rentenreform: Wer betroffen ist
Die geplante Rentenreform trifft nicht alle Menschen mit Erwerbsminderung gleich. Es gibt drei Gruppen, auf die jeweils andere Konsequenzen zukommen.
Erstens: Menschen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) beziehen.
Zweitens: Menschen, die eine EM-Rente beantragen oder sie mit Arbeit kombinieren möchten. Drittens: Menschen, die gesundheitlich nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten können, aber nach geltendem Recht keinen Anspruch auf EM-Rente haben.
Laufende EM-Rente: Was die Reform nicht antastet – und was sich bereits geändert hat
Wer heute eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss sich vor einer rückwirkenden Kürzung nicht fürchten. Rückwirkende Eingriffe in laufende Renten sind verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Wer jetzt EM-Rente bekommt, behält sie nach den aktuell geltenden Berechnungsregeln.
Was sich bereits geändert hat, ist positiv: Zum 1. Juli 2026 stiegen alle gesetzlichen Renten um 4,24 Prozent, und das gilt auch für Erwerbsminderungsrenten. Der aktuelle Rentenwert steigt von 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Entgeltpunkt.
Wer also bisher 1.000 Euro EM-Rente brutto erhält, bekommt ab Juli 42,40 Euro mehr. Die Hinzuverdienstgrenzen wurden zum 1. Januar 2026 ebenfalls angehoben; die konkreten Beträge stehen im Rentenbescheid oder sind bei der Deutschen Rentenversicherung abrufbar.
Die Abschlagsfalle: Warum eine höhere Regelaltersgrenze dauerhaft teuer wird
Das größte Risiko tragen Menschen, die in den nächsten Jahren erstmals EM-Rente beantragen. Die ASK empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 schrittweise anzuheben, und das wirkt sich unmittelbar auf EM-Rente aus.
Die EM-Rente gilt nach § 77 SGB VI als vorzeitig in Anspruch genommene Rente. Der sogenannte Zugangsfaktor mindert sich um 0,3 Prozent für jeden Monat, den die Rente früher beginnt als die Regelaltersgrenze. Bei EM-Renten ist dieser Abschlag auf maximal 10,8 Prozent begrenzt.
Je weiter die Regelaltersgrenze angehoben wird, desto mehr Monate liegen zwischen dem Beginn der EM-Rente und der abschlagsfreien Altersrente, und desto höher fällt der Abschlag aus.
Die Abschläge bleiben dauerhaft
Dieser Abzug endet nicht, wenn man das Rentenalter erreicht. Wer nahtlos von der EM-Rente in die Altersrente wechselt, behält den Zugangsfaktor dauerhaft. Laut DRV-Kommentierung zu § 77 SGB VI gilt der Abschlag für die gesamte restliche Bezugsdauer.
Das unterscheidet die EM-Rente grundlegend von der freiwilligen Frührente: Altersrentner wählen den frühen Rentenbeginn. EM-Rentner haben diese Wahl nicht und tragen den Abschlag trotzdem bis zum Lebensende.
Wird die Zurechnungszeit angepasst?
Ob die Reform einen Schutz für diesen Mechanismus enthält, ist politisch noch offen. DGB, VdK und SoVD fordern ausdrücklich, dass jede Anhebung der Regelaltersgrenze automatisch mit einer gleichzeitigen Anpassung der sogenannten Zurechnungszeit verbunden sein muss.
Die Zurechnungszeit ist der Zeitraum, für den die Rentenversicherung EM-Rentner so stellt, als hätten sie bis zur Regelaltersgrenze weitergearbeitet – sie ist der wichtigste Schutz vor zu niedrigen EM-Renten. Aktuell endet sie bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 mit 66 Jahren und 3 Monaten. Was die Reform damit macht, entscheidet sich nach der Sommerpause.
Die geplante Schutzrente: Wer jetzt zu krank für den Beruf, aber zu gesund für EM-Rente ist
Eine Pflegekraft mit chronischem Rückenleiden, ein Dachdecker mit Schulterarthrose, ein Maurer mit zerstörten Kniegelenken: Sie alle können ihren Beruf gesundheitlich nicht mehr ausüben. Trotzdem besteht nach geltendem Recht oft kein Anspruch auf EM-Rente.
Der Grund liegt in § 43 Abs. 3 SGB VI: Wer noch sechs Stunden täglich irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann, gilt rentenrechtlich nicht als erwerbsgemindert (unabhängig davon, ob es solche Stellen in seiner Region tatsächlich gibt oder ob er mit 58 Jahren noch realistisch vermittelt werden kann.)
Die neue Schutzrente
Genau diese Lücke will die ASK schließen. Sie empfiehlt eine neue Rentenart: die Schutzrente für langjährige Beitragszahler. Wer in rentennahen Jahrgängen ist und nach einer individuellen Gesundheitsprüfung nachweislich nicht mehr in seinem zuletzt langjährig ausgeübten Beruf arbeiten kann, soll früher in Rente dürfen, ohne auf andere Berufe verwiesen zu werden.
Ergänzend empfiehlt die ASK, künftig bei der Erwerbsminderungsprüfung auch die realen Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Wer noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten könnte, aber für den es in der Praxis keine geeignete Stelle gibt, stünde dann besser da als nach heutigem Recht.
Noch ist das alles Empfehlung. Welche Jahrgänge als „rentennah” gelten, wie viele Beitragsjahre verlangt werden und wie die Gesundheitsprüfung aussieht, legt erst der Gesetzgeber fest. Wer heute keinen Anspruch auf EM-Rente hat, aber körperlich nicht mehr kann, sollte deshalb laufende Anträge nicht auf die Reform verschieben.
Die Schutzrente gibt es noch nicht, und wer jetzt einen Antrag stellt, hat bei einer Ablehnung einen Monat Zeit für den Widerspruch, gerechnet ab dem Datum auf dem Bescheid.
Der Erprobungszeitraum: Mehr Spielraum beim Wiedereinstieg in Arbeit
Wer eine EM-Rente bezieht und zurück in Arbeit will, stößt auf ein konkretes Hindernis: Wer mehr leistet als dem Rentenanspruch zugrunde liegt, riskiert die Überprüfung, und verliert möglicherweise die Rente.
Seit dem 1. Januar 2024 gibt es nach § 43 Abs. 7 SGB VI einen Schutzrahmen: Wer trotz EM-Rente eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die das der Rente zugrunde liegende Leistungsvermögen übersteigt, behält für sechs Monate seinen Rentenanspruch. Die ASK empfiehlt, diesen Zeitraum auf zwölf Monate zu verdoppeln. Das ist zwar ein echter Fortschritt, aber kein vollständiger Schutz.
Denn die Erprobungsregel schützt nur davor, dass die Rentenversicherung allein wegen der Arbeitsaufnahme die Rente entzieht. Die Hinzuverdienstgrenzen gelten unverändert weiter: wer die Jahresgrenze für die volle EM-Rente überschreitet, bekommt die Rente anteilig gekürzt, auch während der Erprobungszeit.
Mehr Monate im Schutzfenster geben mehr Spielraum beim Testen. Wer dauerhaft über die Grenze hinaus verdienen will, muss seinen Rentenanspruch ohnehin neu bewerten lassen. Das ändert keine Verlängerung des Erprobungszeitraums.
Was jetzt konkret zu tun ist
Für Menschen mit laufender EM-Rente: nichts beantragen. Die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2026 kommt automatisch. Wer seinen Rentenbescheid noch nicht auf den aktuellen Abschlagsfaktor hin geprüft hat, sollte das nachholen, und bei Unklarheiten direkt die Deutsche Rentenversicherung anschreiben.
Für Menschen, die einen EM-Antrag stellen wollen: nicht aufschieben. Die geplante Schutzrente gibt es noch nicht. Mit dem geltenden Recht hat man bei einer Ablehnung einen Monat Zeit für den Widerspruch – gerechnet ab dem Bescheiddatum, nicht ab dem Datum des Erhalts.
Diese Frist zu verpassen bedeutet, das Rechtsmittel zu verlieren. Den Widerspruch muss man zur Fristwahrung nicht begründen; die Begründung kann nachgereicht werden.
Für Menschen, die körperlich nicht mehr können, aber noch keinen EM-Anspruch haben: Die Nachrichten nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 genau beobachten. Ein Gesetzentwurf ist für die zweite Jahreshälfte angekündigt.
Sobald die Zugangsvoraussetzungen der Schutzrente bekannt sind, lässt sich prüfen, ob und wann ein Antrag sinnvoll ist – und ob man besser jetzt handelt oder auf das neue Recht wartet.
Empfehlungen und noch kein Gesetz
Die Empfehlungen der ASK sind noch kein Gesetz. Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas haben angekündigt, die 33 Vorschläge aber vollständig umsetzen zu wollen. Ein Gesetzentwurf ist nach der parlamentarischen Sommerpause 2026 geplant.
Erste Änderungen könnten ab dem 1. Januar 2027 in Kraft treten. Bis dahin gilt das geltende Recht, und das ist oft besser, als viele vermuten.
Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente und der Rentenreform 2026
Muss ich als EM-Rentner wegen der Rentenreform etwas beantragen?
Nein. Wer bereits eine laufende Erwerbsminderungsrente bezieht, muss nichts unternehmen. Rückwirkende Eingriffe in bestehende Renten sind verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 (+4,24 Prozent) erfolgt automatisch und ohne Antrag.
Kann ich als EM-Rentner durch die höhere Regelaltersgrenze meinen Abschlag verlieren oder erhöhen?
Für laufende Renten: nein. Der Abschlag ist mit dem Rentenbeginn festgeschrieben und ändert sich nicht nachträglich. Das Risiko betrifft Menschen, die erst in den nächsten Jahren erstmals EM-Rente beantragen: Je weiter die Regelaltersgrenze nach 2031 steigt, desto mehr Monate liegen zwischen dem Rentenbeginn und dem Abschlagsfreitermin, und desto höher fällt der Abzug aus.
Dieser Abzug gilt dauerhaft, auch nach dem Übergang in die Altersrente.
Was ist die geplante Schutzrente – und wer kann sie bekommen?
Die Schutzrente ist eine Empfehlung der Alterssicherungskommission, noch kein Gesetz. Sie soll Menschen in rentennahen Jahrgängen helfen, die ihren erlernten Beruf gesundheitlich nicht mehr ausüben können, aber nach heutigem Recht noch auf andere Berufe verwiesen werden.
Wer die Schutzrente bekommen soll, welche Jahrgänge als rentennah gelten und wie viele Beitragsjahre verlangt werden, legt erst der Gesetzgeber nach der Sommerpause 2026 fest.
Ich habe keinen EM-Renten-Anspruch, kann meinen Beruf aber nicht mehr ausüben. Soll ich jetzt abwarten?
Nicht unbedingt. Die Schutzrente gibt es noch nicht, und wann genau sie kommt und für wen sie gilt, ist offen. Wer jetzt einen Antrag nach geltendem Recht stellt und abgelehnt wird, hat einen Monat Zeit für den Widerspruch – gerechnet ab dem Datum auf dem Bescheid.
Den Widerspruch muss man zur Fristwahrung nicht begründen; die Begründung kann nachgereicht werden. Wer die Frist versäumt, verliert diesen Rechtsbehelf.
Was ändert sich 2026 beim Hinzuverdienst neben der EM-Rente?
Die Hinzuverdienstgrenzen wurden zum 1. Januar 2026 angehoben, weil die Sozialversicherungs-Bezugsgröße gestiegen ist. Die neue Grenze steht im aktuellen Rentenbescheid oder kann bei der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden.
Wird die Grenze überschritten, wird die Rente nicht vollständig gestrichen, sondern anteilig gekürzt: 40 Prozent des übersteigenden Jahresbetrags werden auf die Rente angerechnet. Maßgeblich ist immer die Jahressumme, nicht einzelne Monate.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Rentenkommission 2026 – Empfehlungen der Alterssicherungskommission
Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission, 24. Juni 2026
Bundesregierung: Reformen bei Rente, Arbeit, Steuern, 2. Juli 2026
Deutsche Rentenversicherung: Pressemitteilung – Die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2026
BMAS: Pressemitteilung – Bundeskabinett beschließt Rentenanpassung 2026, 29. April 2026
Dejure.org: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (Fassung ab 01.01.2024)




