Jürgen Linnemann arbeitet seit 40 Jahren in einer Werkstatt für behinderte Menschen. 24 Stunden pro Woche sortiert er Dokumente, bereitet sie für die digitale Archivierung vor. Er leistet also echte Arbeit für externe Auftraggeber. Am Monatsende bekommt er dafür rund 200 Euro. Der gesetzliche Mindestlohn liegt bei 13,90 Euro pro Stunde.
Linnemann klagt jetzt auf die Differenz, und seine Klage könnte die Rechtslage für rund 300.000 Menschen in Deutschland verändern.
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Warum der Mindestlohn in Werkstätten nicht gilt
Wer in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig ist, gilt rechtlich nicht als Arbeitnehmer. Das regelt § 221 Abs. 1 SGB IX mit einem Satz, der die Weiche stellt: Werkstatt-Beschäftigte stehen zum Träger in einem „arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis” .
Die subtile Formulierung hat für die Betroffenen heftige arbeitsrechtliche Konsequenzen. Denn das Mindestlohngesetz gilt nur für Arbeitnehmer. Wer rechtlich etwas anderes ist, fällt heraus.
„Arbeitnehmerähnlich” oder doch Arbeitnehmer klingt nach Einzelfällen. Das stimmt aber nicht. Denn das das arbeitnehmerähnliche Verhältnis wird für alle Werkstatt-Beschäftigten automatisch angenommen, ohne individuelle Prüfung.
Das gesetzliche System behandelt pauschal alle 300.000 als Nicht-Arbeitnehmer, schließt sie damit ebenso pauschal vom Mindestlohn aus und beschäftigt sie zu Hungerlöhnen. Wer konkret bezahlt wird und wie wenig das ist, macht erst klar, was dieser Ausschluss in der Praxis bedeutet.
Was Werkstatt-Beschäftigte stattdessen bekommen
Das Arbeitsentgelt in WfbM setzt sich nach § 221 Abs. 2 SGB IX aus einem Grundbetrag und einem leistungsabhängigen Steigerungsbetrag zusammen. Der Grundbetrag ist gesetzlich an das Ausbildungsgeld der Bundesagentur für Arbeit gekoppelt.
Dazu kommt ein staatliches Arbeitsförderungsgeld. Nach Angaben der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die die Klage führt, liegt das durchschnittliche Monatsentgelt im Arbeitsbereich der Werkstätten bei 233 Euro.
Hochgerechnet auf 24 Wochenstunden, wie Linnemann sie leistet, ergibt das einen rechnerischen Stundenlohn von deutlich unter zwei Euro.
Wohngeld statt Lohn für geleistete Arbeit
Wer von 233 Euro im Monat nicht leben kann (und das kann niemand), ist auf ergänzende staatliche Leistungen angewiesen: Grundsicherungsgeld, Wohngeld, oder Grundsicherung im Alter.
Der Staat definiert eine Untergrenze für Bezahlung und finanziert gleichzeitig ein System, in dem 300.000 Menschen in Vollzeit tätig sind und trotzdem auf staatliche Leistungen angewiesen bleiben, weil ihre Arbeit extrem unterbezahlt wird. Gegen dieses System richtet sich die Klage.
Die Klage: Drei Wege zum Mindestlohn
Die GFF (Gesellschaft für Freiheitsrechte) hat im Mai 2026 mit Jürgen Linnemann Klage vor dem Arbeitsgericht Münster erhoben. Die juristische Strategie folgt einer dreistufigen Logik.
Erste Stufe: Linnemann ist Arbeitnehmer der Werkstatt, weil er echte, wirtschaftlich verwertbare Arbeit leistet, die die Werkstatt für externe Auftraggeber verrichtet. Als Arbeitnehmer hätte er Anspruch auf den Mindestlohn von 13,90 Euro.
Zweite Stufe: Selbst wenn das Gericht den Arbeitnehmerstatus verneint, müsste das Mindestlohngesetz auch für arbeitnehmerähnliche Werkstatt-Beschäftigte gelten.
Dritte Stufe: Falls das Arbeitsgericht beide Argumente ablehnt, soll das gesamte Entgeltsystem auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, dem Unionsrecht und dem Völkerrecht überprüft werden.
Auf dieser dritten Stufe geht es um Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, also das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung, um die europäische Mindestlohnrichtlinie (EU 2022/2041) und um Art. 27 der UN-Behindertenrechtskonvention (das Recht auf gerechten Lohn).
Bislang fehlen Gerichtsentscheidungen, die das WfbM-Entgeltsystem an diesen Maßstäben messen. Die Klage soll eine solche Entscheidung zu erzwingen.
Was dieses Verfahren für Betroffene bedeutet
Das Verfahren von Jürgen Linnemann ist ein strategischer Präzedenzfall. Gewinnt Linnemann, müssten WfbM bundesweit ihre Entlohnungspraxis grundlegend ändern.
Die GFF informiert über ihren Newsletter über den Fortgang des Verfahrens. Werkstatt-Beschäftigte, die wissen wollen, ob und wie sie sich dem Verfahren anschließen können, wenden sich an die GFF oder an Beratungsangebote der Sozialhelden, die die Klage mitunterstützen.
Eine Nachzahlungsforderung auf eigene Faust ist derzeit nicht möglich. Dafür fehlt die Rechtsgrundlage, solange kein Urteil zugunsten der Betroffenen vorliegt.
Reformdruck von mehreren Seiten
Linnemanns Klage trifft auf einen Reformdruck, der schon länger besteht. Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat das WfbM-System laut GFF-Angaben bereits in seinen Berichten von 2015 und 2023 als nicht konventionskonform kritisiert und die schrittweise Abschaffung der Werkstätten empfohlen.
Eine Entgeltstudie, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Auftrag gegeben hat, kommt nach Angaben der GFF zu dem Ergebnis, dass ein steuersubventioniertes Mindestlohnmodell vorzugswürdig wäre. Auch die Diakonie, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten und die Werkstatträte – eine Art Betriebsrat in den WfbM – sprechen sich für eine Reform aus.
Werkstätten führen fast nie in den allgemeinen Arbeitsmarkt
Eine Reform bedeutet dabei nicht das Ende der Werkstätten. Der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt liegt laut GFF konstant unter einem Prozent aller Beschäftigten. Das System schließt sich de facto selbst. Wer einmal drin ist, kommt nicht mehr heraus.
Erst höhere Löhne ermöglichen die Teilhabe
Höhere Löhne, so die Argumentation der Reformbefürworter, gefährdeten nicht die Werkstätten, sondern ermöglichten den Beschäftigten, was Arbeit in einer Demokratie ermöglichen soll: ein selbstbestimmtes Leben ohne staatliche Aufstockung.
Quellen
Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 221 SGB IX – Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen
Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF): Werkstätten für behinderte Menschen – Gerechtigkeit statt Almosen
Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF): FAQ zu Werkstätten für behinderte Menschen
reha-recht.de: Im Podcast und vor Gericht – Das Entgeltsystem in Werkstätten für behinderte Menschen




