Behinderung: Keine Steuerpflicht für Entschädigung wegen Diskriminierung

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Wer nach einer Kündigung eine Entschädigung wegen Diskriminierung aushandelt, kann diese Summe unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei behalten, während eine fast identisch klingende Zahlung beim Nachbarfall voll versteuert wird.

Entscheidend ist nicht das Wort „Entschädigung” selbst, sondern wie der Vergleichstext sie begründet. Das zeigt ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 1594/14), bei dem eine Einzelhandelskauffrau 10.000 Euro Entschädigung gegen den Widerstand des Finanzamts steuerfrei durchsetzte.

Finanzamt wollte AGG-Entschädigung als Arbeitslohn besteuern

Bei der Klägerin war ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt worden, kurz darauf kündigte ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen. Sie erhob Kündigungsschutzklage und erweiterte diese um eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), weil sie sich wegen ihrer Behinderung benachteiligt sah.

Vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern einigten sich beide Seiten auf einen Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endete einvernehmlich, der Arbeitgeber zahlte eine Entschädigung nach § 15 AGG in Höhe von 10.000 Euro.

Finanzamt verlangt Steuern

Der Arbeitgeber rechnete die Zahlung steuerfrei ab. Das Finanzamt sah das anders und änderte Jahre später den Einkommensteuerbescheid: Es behandelte die 10.000 Euro als steuerpflichtigen Arbeitslohn, weil die Entschädigung aus seiner Sicht einen Ersatz für entgehende Einnahmen darstellte, mit der Folge einer Steuernachforderung.

Wer eine solche Zahlung erhalten hat, steht damit vor genau der Frage, die das Gericht klären musste: Welche Art von Entschädigung war das eigentlich?

Der Unterschied zwischen materiellem und immateriellem Schaden entscheidet über die Steuer

Das AGG kennt zwei verschiedene Entschädigungsarten, die steuerlich völlig unterschiedlich behandelt werden. Nach dem ersten Absatz der Vorschrift muss der Arbeitgeber einen materiellen Schaden ersetzen, etwa entgangenen Lohn. Diese Zahlung tritt wirtschaftlich an die Stelle von Arbeitslohn und ist deshalb steuerpflichtig.

Nach dem zweiten Absatz kann ein Beschäftigter dagegen eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden verlangen, also für die Diskriminierung selbst, ähnlich einem Schmerzensgeld. Diese Zahlung hat keinen Lohncharakter und ist deshalb steuerfrei.

Es ging nicht um Lohn, sondern um Diskrimnierung

Das Finanzgericht stellte klar: Aus dem Vergleich der Klägerin ging hervor, dass die 10.000 Euro nicht entgangenen Lohn ausgleichen sollten, sondern den immateriellen Schaden aus der Diskriminierung als Behinderte.

Damit war die Zahlung steuerfrei, obwohl der Arbeitgeber die Benachteiligung im Verfahren bestritten hatte. Das Gericht entschied, dass es allein auf den Rechtsgrund der Zahlung im Vergleich ankommt, nicht darauf, ob der Arbeitgeber die Vorwürfe anerkannt hat.

Warum der Wortlaut im Vergleich über die Steuerfreiheit entscheidet

Wie knapp die Grenze verläuft, zeigt ein Gegenbeispiel, auf das sich das Finanzgericht in seinem Urteil selbst bezieht. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall (Beschluss vom 27.07.2013, III B 15/13) hatte eine Anwältin nach einer Kündigung ebenfalls eine Zahlung mit dem Wort „Entschädigung” im Vergleich vereinbart, diesmal 9.000 Euro.

Wirtschaftlicher Nachteil ist keine Diskriminierung

Im Vergleichstext stand jedoch: Entschädigung „für die Nichtbegründung einer selbständigen Tätigkeit”. Diese Formulierung verweist auf einen wirtschaftlichen Nachteil, nicht auf eine Diskriminierung. Der BFH bestätigte deshalb, dass diese Zahlung steuerpflichtig blieb.

Im Fall der Klägerin aus Rheinland-Pfalz war es anders formuliert: Der Vergleich verband die Entschädigungszahlung in einer eigenständigen Ziffer mit dieser Vorschrift und ließ erkennen, dass damit die zuvor in der Klageerweiterung geltend gemachte Diskriminierung wegen der Behinderung abgegolten wurde.

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Zwei Vergleiche mit demselben Wort können steuerlich in völlig unterschiedliche Richtungen laufen, je nachdem, wie präzise der Bezug zur Diskriminierung formuliert ist.

Was Betroffene beim Abschluss eines Vergleichs beachten sollten

Wer mit dem Arbeitgeber über eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung verhandelt, sollte auf eine klare Formulierung im Vergleichstext bestehen. Der Bezug auf den immateriellen Schaden und auf den konkreten Diskriminierungsgrund – etwa eine Behinderung, das Alter oder das Geschlecht, gehört in eine eigene, von anderen Zahlungen getrennte Ziffer.

Vermischt der Text die Entschädigung mit Lohnnachzahlungen oder einer regulären Abfindung, steigt das Risiko, dass das Finanzamt die gesamte Summe als Arbeitslohn einstuft.

Wer bereits einen Steuerbescheid erhalten hat, der eine AGG-Entschädigung als Arbeitslohn behandelt, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen und sich dabei auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz sowie die Verwaltungsauffassung der Finanzverwaltung berufen, die diese Rechtsprechung mittlerweile übernommen hat.

Wichtig ist dabei, den ursprünglichen Vergleichstext beizulegen, denn genau dieser Text entscheidet, ob das Finanzamt die Steuerfreiheit anerkennt.

Häufige Fragen zur Steuerfreiheit von AGG-Entschädigungen

Muss der Arbeitgeber die Diskriminierung zugeben, damit die Entschädigung steuerfrei bleibt?

Nein. Das FG Rheinland-Pfalz stellte klar, dass die Steuerfreiheit nicht voraussetzt, dass der Arbeitgeber die Benachteiligung anerkennt. Entscheidend ist, dass der Vergleich die Zahlung erkennbar als Ausgleich für den behaupteten immateriellen Schaden ausweist.

Gilt die Steuerfreiheit auch für Entschädigungen wegen anderer Diskriminierungsgründe als Behinderung?

Ja. Das Urteil betrifft zwar einen Fall mit Behinderung, die zugrunde liegende Unterscheidung zwischen materiellem Schaden (steuerpflichtig) und immateriellem Schaden (steuerfrei) gilt unabhängig vom Diskriminierungsmerkmal, auch bei Alters- oder Geschlechtsdiskriminierung.

Kann eine Abgeltungsklausel im Vergleich die Steuerfreiheit gefährden?

Eine allgemeine Abgeltungsklausel allein zerstört die Steuerfreiheit nicht, solange die Entschädigung in einer eigenen, eindeutig auf die Diskriminierung bezogenen Ziffer geregelt ist. Vermischt der Vergleich die Entschädigung jedoch sprachlich mit Lohnzahlungen, wird die Abgrenzung für das Finanzamt schwieriger.

Quellen

Bundesfinanzhof: Beschluss vom 27.07.2013, Az. III B 15/13

dejure.org: Gesetzestext § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Pressemitteilung und Urteilstext zu Az. 5 K 1594/14

Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen: Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 02/2018 vom 01.02.2018