Wer als Mensch mit Behinderung eine Bundesbehörde oder ein privates Unternehmen wegen Diskriminierung belangen will, trägt dafür die volle Beweislast. Das soll nach dem Willen der Bundesregierung auch nach der geplanten Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) so bleiben.
Beim Kabinettsbeschluss im Februar 2026 strich die Regierung eine Schutzregel, die Betroffene ursprünglich entlasten sollte. Nach der Sachverständigenanhörung im Bundestag vom 22. Juni 2026 steht fest: Dieser Punkt ist das schärfste Streitthema im gesamten parlamentarischen Verfahren.
Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt seit 2002. Die laufende Reform wäre die erste echte Erweiterung seines Anwendungsbereichs auf private Anbieter. Ob sie das tatsächlich wird, entscheidet nicht das Ziel des Entwurfs, sondern das, was im parlamentarischen Verfahren noch geändert wird.
Inhaltsverzeichnis
Was das Behindertengleichstellungsgesetz bisher regelt
Das BGG verpflichtet Träger öffentlicher Gewalt (also Bundesbehörden, Bundesministerien und bundesunmittelbare Körperschaften) dazu, Menschen mit Behinderungen nicht zu benachteiligen.
Wer von einer Bundesbehörde diskriminiert wird, kann sich auf § 7 BGG berufen, die Schlichtungsstelle BGG als kostenfreie Vermittlungsstelle einschalten oder eine Verbandsklage anstoßen.
Für private Unternehmen gilt das BGG bislang nicht. Ein Rollstuhlfahrer, dem der Eingang einer Bank verwehrt bleibt, hat gegenüber diesem privaten Unternehmen nach geltendem Recht keinen BGG-Anspruch. Genau hier soll die Reform ansetzen. Ob sie das schafft, hängt davon ab, welche Regeln am Ende tatsächlich beschlossen werden.
Was die gestrichene Beweisregel bedeutet hätte
Im Referentenentwurf vom Herbst 2025 war eine Beweislasterleichterung vorgesehen. Betroffene hätten keine vollständige Beweisführung erbringen müssen. Es hätte gereicht, Indizien für eine Diskriminierung glaubhaft zu machen.
Der Anbieter wäre dann in der Pflicht gewesen, zu beweisen, dass keine verbotene Benachteiligung vorlag. Dieses Konzept orientiert sich an § 22 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), das im Arbeitsrecht genauso funktioniert.
Im Kabinettsentwurf vom 11. Februar 2026 ist diese Regel nicht mehr enthalten. Christiane Möller vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) erklärte in ihrer Stellungnahme zur Anhörung am 22. Juni 2026: Menschen mit Behinderungen müssten vor Gericht den Vollbeweis führen, dass sie benachteiligt wurden.
Das sei in vielen Fällen schlicht unmöglich. Was der Entwurf stattdessen für den privaten Bereich vorsieht, ist kaum überzeugender.
BGG-Reform und Privatwirtschaft: Was der Entwurf vorsieht
Der Regierungsentwurf sieht vor, dass private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen erstmals unter das Benachteiligungsverbot fallen sollen. Das klingt nach einem Durchbruch.
Es ist keiner: Denn der Entwurf schreibt gleichzeitig fest, dass Unternehmen nur dann handeln müssen, wenn keine „unverhältnismäßige Belastung” vorliegt. Neue Barrierefreiheitsstandards werden nicht eingeführt. Keine Baupflichten, keine Dokumentationspflichten.
Wer gegen einen privaten Anbieter klagt, kann laut Entwurf nur eine Feststellung des Verstoßes vor Gericht erwirken. Schadensersatz ist nicht vorgesehen.
VdK-Präsidentin Verena Bentele warnte: Ohne Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung werde das Gesetz ein Freibrief für Unternehmen, Barrierefreiheitspflichten zu ignorieren. Für Bundesbehörden sieht der Entwurf dagegen konkrete Fristen vor, mit einem wichtigen Vorbehalt.
Was Bundesbehörden bis 2035 und 2045 leisten müssen
Für den öffentlichen Bereich enthält der Entwurf konkrete Fristen. Bundesbehörden und bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen bauliche Barrieren in Gebäudeteilen, die dem Publikumsverkehr dienen, bis zum 31. Dezember 2035 abbauen, soweit das keine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt.
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Der vollständige Abbau aller baulichen Barrieren in Bestandsbauten soll bis zum 31. Dezember 2045 erfolgen.
Das Bundeskabinett plant außerdem ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit. Behörden sollen künftig beraten werden, politische Informationen barrierefreier zu gestalten.
Behindertenverbände begrüßen diesen Schritt, halten ihn aber für unzureichend. Ob die langen Fristen bei Bestandsbauten und die schwachen Durchsetzungsrechte im Privatbereich im parlamentarischen Verfahren noch korrigiert werden, bleibt offen.
Was der Ausschuss jetzt noch ändern kann
Der Bundestag hat den Entwurf am 7. Mai 2026 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Die öffentliche Sachverständigenanhörung fand am 22. Juni 2026 statt.
Es folgen weitere Ausschussberatungen, in denen Fraktionen Änderungsanträge einbringen können. Erst danach kommt das Gesetz zur zweiten und dritten Lesung ins Plenum. Ein konkretes Abstimmungsdatum steht noch nicht fest.
Abgeordnete beider Koalitionsfraktionen haben in der ersten Lesung Nachbesserungsbedarf signalisiert. Was daraus wird, hängt davon ab, ob CDU/CSU und SPD die Kritik aus der Anhörung (fehlende Beweislast, fehlende Schadensersatzansprüche, zu lange Fristen) in Änderungsanträge übersetzen. Noch kann der Ausschuss das Gesetz nachschärfen. Danach nicht mehr.
Was Sie als Betroffene jetzt tun können
Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Die Ausschussberatungen sind die letzte realistische Chance auf substanzielle Änderungen. Wer den Prozess beeinflussen will, kann die Mitglieder des Ausschusses für Arbeit und Soziales direkt über das Abgeordnetenportal des Bundestages ansprechen.
Verbände wie VdK, DBSV oder der Deutsche Behindertenrat nehmen Rückmeldungen von Betroffenen auf und bündeln diese gegenüber dem Ausschuss.
Wer heute schon von einer Bundesbehörde diskriminiert wird, kann die Schlichtungsstelle BGG einschalten. Das Verfahren ist kostenfrei. Für Diskriminierungen im Arbeitsbereich gilt bereits § 22 AGG mit Beweislasterleichterung. Dieser Schutz besteht unabhängig von der BGG-Reform und gilt jetzt.
Häufige Fragen zur BGG-Reform
Gilt das neue BGG auch für private Arztpraxen oder Geschäfte?
Der Entwurf sieht vor, dass private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen unter das Benachteiligungsverbot fallen sollen, Arztpraxen und Einzelhandel eingeschlossen.
Der Entwurf enthält jedoch keine Baupflichten. Ohne Beweislasterleichterung und Schadensersatzansprüche bleibt fraglich, ob das neue Recht in der Praxis durchsetzbar ist. Ob diese Schwächen noch korrigiert werden, entscheidet das parlamentarische Verfahren.
Was ist die Schlichtungsstelle BGG und wofür ist sie zuständig?
Die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vermittelt zwischen Betroffenen und Bundesbehörden bei Streitigkeiten über Barrierefreiheit und Gleichstellung. Das Verfahren ist für Betroffene kostenlos und freiwillig.
Die Schlichtungsstelle kann Einigungen herbeiführen, hat aber keine Zwangsbefugnis. Für Konflikte mit privaten Unternehmen ist die Schlichtungsstelle nach bisherigem Recht nicht zuständig.
Haben anerkannte Verbände mehr Rechte als Einzelpersonen nach dem BGG?
Ja. Anerkannte Behindertenverbände können nach geltendem BGG eigenständig Klage erheben, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dieses Verbandsklagerecht ist ein wichtiges Instrument, weil Einzelpersonen den Rechtsweg oft scheuen oder finanziell nicht absichern können. Ob der Entwurf dieses Recht für den neuen Privatbereich ausreichend ausgestaltet, ist unter Sachverständigen umstritten.
Quellen
Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes, BT-Drucksache 21/5140, 01.04.2026
Deutscher Bundestag: Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 22. Juni 2026
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Gesetz zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes, Kabinettsbeschluss 11. Februar 2026
Deutsches Institut für Menschenrechte: Stellungnahme zur BGG-Novelle, März 2026
Sozialverband VdK: Forderungen zur BGG-Reform, April 2026




