21 Euro weniger Netto ab 2027 bei Minijobs

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Minijob und Rentenversicherungspflicht: Was Empfehlung 26 konkret bedeutet

Wer heute im Minijob arbeitet und sich von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, zahlt keinen Eigenanteil und baut keine eigenen Rentenansprüche auf. Nach bisherigen Planungen soll genau das wegfallen: Die Alterssicherungskommission (ASK) empfahl am 23. Juni 2026 in ihrem Abschlussbericht,

Minijobs ohne Opt-out-Möglichkeit vollständig in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen und ihren Sonderstatus abzuschaffen. Für rund sieben Millionen Minijobber wäre das eine grundlegende Änderung: weniger Netto, aber erstmals echte Rentenansprüche. Noch ist das kein geltendes Recht.

Was Empfehlung 26 der Rentenkommission im Wortlaut verlangt

In Empfehlung 26 fordert die Kommission: Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sollen ohne Opt-out-Möglichkeit (also ohne die Möglichkeit, sich per Antrag aus der Versicherungspflicht herauszunehmen) in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen und ihr steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sonderstatus abgeschafft werden.

Ausnahmen sollen nur noch für Schülerinnen und Schüler gelten, weil bei ihnen, so die Begründung der Kommission, keine Gefahr einer dauerhaften Verfestigung als Geringverdiener besteht.

Der Sonderstatus des Minijobs bedeutet heute: keine Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungspflicht für den Arbeitnehmer, ein günstiges Pauschalbeitragsmodell für den Arbeitgeber und die Möglichkeit, sich per Antrag aus der Rentenversicherungspflicht herauszunehmen. All das würde nach dem Kommissionsvorschlag wegfallen.

Gleichzeitig würde sich laut Bericht auch die gesonderte Berechnung im sogenannten Übergangsbereich  (also Midijobs zwischen 603 und 2.000 Euro)  erübrigen. Wie eine solche Umstellung konkret ausgestaltet wird, ist derzeit noch offen.

Was sich für Minijobber beim Netto ändert — das Beispiel Gudrun

Nehmen wir an, Gudrun, 29, aus Bremerhaven arbeitet als Aushilfe in einem Einzelhandelsgeschäft und verdient monatlich 603 Euro im Minijob. Bislang hat sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sie bekommt den vollen Betrag ausgezahlt. Würde Empfehlung 26 umgesetzt, zahlt Gudrun künftig 3,6 Prozent ihres Verdienstes als Eigenanteil in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ein.

Das sind bei 603 Euro monatlich 21,71 Euro, und  ihr Netto sinkt auf 581,29 Euro. Im Gegenzug erwirbt sie vollwertige Pflichtbeitragszeiten (Versicherungsmonate, die Rentenansprüche aufbauen und für Wartezeiten zählen): Jeder Monat zählt für die Altersrente, die Erwerbsminderungsrente und für Reha-Leistungen.

Für Minijobber in Privathaushalten ist die Rechnung schmerzhafter. Dort zahlt der Arbeitgeber nur 5 Prozent Pauschalbeitrag statt 15 Prozent, weshalb der Eigenanteil der Beschäftigten bei 13,6 Prozent liegt.  Bei 603 Euro monatlich wären das gut 82 Euro weniger Netto. Das ist für viele Haushalte kein Randposten, sondern spürbarer Einschnitt ins Einkommen.

Warum die Kommission das für notwendig hält — und wo der Reibungspunkt liegt

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zahlen im gewerblichen Bereich gerade einmal 20,9 Prozent der Minijobber tatsächlich Eigenanteile,  in Privathaushalten sind es sogar nur 11,3 Prozent. Der Rest hat sich befreien lassen, oft zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, oft auf Empfehlung des Arbeitgebers, oft ohne vollständige Information über die Folgen. Das Opt-out hat das Opt-in faktisch ausgehöhlt.

Die Kommission sieht darin ein strukturelles Problem, das besonders Frauen trifft. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind im gewerblichen Bereich rund 55,9 Prozent der Minijobber Frauen; in Privathaushalten liegt der Anteil sogar bei 86,9 Prozent.

Wer jahrelang im Minijob arbeitet, ohne Eigenanteile zu zahlen, baut keine ausreichenden Rentenansprüche auf, und riskiert, im Alter auf Grundsicherung angewiesen zu sein. Empfehlung 26 zielt darauf ab, diesen Automatismus zu durchbrechen.

Politischer Stand: Empfehlung, noch kein Gesetz — aber mit konkretem Zeitplan

Empfehlung 26 ist derzeit kein geltendes Recht. Die Minijob-Zentrale stellt ausdrücklich klar, dass für Minijobber und Arbeitgeber vorerst die bestehenden gesetzlichen Regelungen weitergelten. Bundeskanzler Friedrich Merz und Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas haben laut Berichten angekündigt, die 33 Empfehlungen der Kommission als Gesamtpaket umzusetzen.

Nach bisherigen Planungen soll das Rentenpaket nach der Sommerpause 2026 in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden; eine Umsetzung erster Reformteile wäre frühestens 2027 realistisch.

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Das bedeutet für Minijobber: Es gibt noch Zeit, die eigene Situation zu überprüfen, aber keine unbegrenzte. Wer heute nicht rentenversicherungspflichtig ist, baut weiterhin keine Pflichtbeitragszeiten auf.

Wer das ändern möchte, kann das schon jetzt, unabhängig von Empfehlung 26 und bevor eine gesetzliche Pflicht greift.

Was jetzt konkret zu prüfen ist — und wohin der Antrag geht

Wer im Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreit ist und das rückgängig machen möchte, nutzt seit dem 1. Juli 2026 eine neue Möglichkeit: Die Befreiung kann einmalig aufgehoben werden, mit einem schriftlichen oder elektronischen Antrag an den Arbeitgeber.

Dieser meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale. Widerspricht die Zentrale nicht innerhalb eines Monats, läuft die Rentenversicherungspflicht ab dem Folgemonat wieder. Achtung: Diese Entscheidung ist endgültig. Wer zurückwechselt, kann sich danach in diesem Beschäftigungsverhältnis nicht erneut befreien lassen.

Wer unsicher ist, ob sich der Schritt lohnt, sollte den Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen. Die kostenlose Servicehotline ist unter 0800 1000 4800 erreichbar, Beratungen sind auch in Beratungsstellen vor Ort möglich. Dort lässt sich konkret durchrechnen, wie viele Pflichtbeitragsmonate noch fehlen, etwa für die Erwerbsminderungsrente oder die 45-jährige Wartezeit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Was mit dem Midijob passiert — Empfehlung 26 geht weiter als viele ahnen

Empfehlung 26 betrifft nicht nur klassische Minijobs bis 603 Euro. Der Abschlussbericht hält ausdrücklich fest, dass mit der Abschaffung des Minijob-Sonderstatus auch die gesonderte Berechnung im Übergangsbereich (Beschäftigungen zwischen 603 und 2.000 Euro monatlich) entfällt.

Midijobber, die heute einen reduzierten Beitragsanteil zahlen, wären dann wie reguläre Arbeitnehmer behandelt. Noch ist dieser Teil der Reform nicht beschlossen, aber er zeigt: Empfehlung 26 ist kein Eingriff an einer Stellschraube, sondern ein Umbau des gesamten Niedriglohnsegments.

Wer gerade entscheidet, ob er einen Minijob annehmen oder behalten soll, sollte diese Perspektive einrechnen. Was heute noch als abgabenfreier Zuverdienst funktioniert, könnte in zwei Jahren unter regulärer Sozialversicherungspflicht stehen.

Ob das ein Verlust oder ein Gewinn ist, hängt von einer Frage ab: Wie viele Rentenpunkte fehlen am Ende?

Quellen

Alterssicherungskommission (ASK): Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen, übergeben am 23. Juni 2026 an Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas

Deutsche Rentenversicherung: FAQ Minijobs, Eigenanteil und Versicherungspflicht (Stand 2026)

Minijob-Zentrale: Stellungnahme zu Empfehlung 26 der Alterssicherungskommission (Juni 2026)

Sozialgesetzbuch VI (SGB VI): § 6 Abs. 1b, Befreiung von der Rentenversicherungspflicht