Minijob: Die 603 Euro Grenze gilt jetzt kurzfristig nicht

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer in der Erntezeit als Saisonkraft jobben will, muss nicht auf 603 Euro im Monat achten. Beim kurzfristigen Minijob, das ist die zweite Form des geringfügigen Minijobs neben dem klassischen 603-Euro-Job, zählt keine Verdienstgrenze, sondern nur die Arbeitszeit.

Und die wurde für Erntehelferinnen und Erntehelfer in der Landwirtschaft seit dem 1. Januar 2026 deutlich ausgeweitet. Wer das nicht weiß, schränkt sich unnötig ein.

Kurzfristiger Minijob: Was sich 2026 für Erntehelfer geändert hat

Grundsätzlich darf ein kurzfristiger Minijob maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern ( geregelt in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.) Für alle Branchen gilt das weiterhin. Für landwirtschaftliche Betriebe gilt seit 2026 eine Ausnahme.

Erntehelferinnen und Erntehelfer dürfen in einem landwirtschaftlichen Betrieb jetzt bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr sozialversicherungsfrei arbeiten. Das SGB VI-Anpassungsgesetz hat diese Regel zum 1. Januar 2026 eingeführt. Die Minijob-Zentrale  hat auf diese neuen Fristen ausdrücklich hingewiesen.

Das klingt zwar nur nach einer technischen Detailänderung. Für Menschen, die in der Saison jobben, kann es jedoch den Unterschied zwischen drei und fast vier Monaten Arbeit bedeuten, ohne Abzüge zur Sozialversicherung.

Kein Verdienstlimit: Was viele beim kurzfristigen Minijob nicht wissen

Beim gewöhnlichen 603-Euro-Minijob darf das monatliche Einkommen 603 Euro nicht übersteigen. Beim kurzfristigen Minijob gilt das nicht. Wer als Erntehelfer 800 oder 1.200 Euro im Monat verdient, kann trotzdem sozialversicherungsfrei beschäftigt sein, solange die Zeitgrenze eingehalten wird.

Sie dürfen den Job nicht berufsmäßig ausüben

Eine Einschränkung gibt es: Wer den Job berufsmäßig ausübt, also seinen Lebensunterhalt damit sichert, verliert die Sozialversicherungsfreiheit. Wer neben einer regulären Beschäftigung, einer Rente oder dem Studium erntet, ist dafür in aller Regel nicht berufsmäßig tätig. Arbeitgeber müssen das prüfen; bei einem Verdienst über 603 Euro monatlich ist diese Prüfung Pflicht.

Für Beschäftigte bedeutet das: Die sozialversicherungsfreie Ernte-Aushilfe lässt sich problemlos mit einer Hauptbeschäftigung, einem 603-Euro-Minijob oder einer Rente kombinieren, zumindest, wenn die Jobs bei verschiedenen Arbeitgebern stattfinden.

Trotzdem gilt: Alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Jahres werden zusammengerechnet, egal wie viele Arbeitgeber beteiligt sind.

Welcher Betrieb gilt als landwirtschaftlich — und warum das entscheidend ist

Die verlängerte Frist von 15 Wochen gilt nicht automatisch für alle Betriebe, bei denen irgendwie Landwirtschaft betrieben wird. Maßgeblich ist die amtliche Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Abschnitt A, Abteilung 01. Erfasst sind Pflanzenbau, Tierhaltung und landwirtschaftliche Dienstleistungen, nicht aber Forstwirtschaft oder Fischerei.

Bei Mischbetrieben wie einem Hof mit eigenem Hofladen kommt es auf den Schwerpunkt an: Sind die meisten Beschäftigten des Betriebs in der Landwirtschaft tätig, gelten die erweiterten Fristen für alle. Liegt der Schwerpunkt anderswo, bleibt es bei 70 Arbeitstagen.

Wer also bei einem Betrieb mit Café-Betrieb oder eigener Vermarktung erntet, sollte genau prüfen, wie der Betrieb eingestuft ist, denn die längere Frist ist kein Selbstläufer.

Diese Einordnung nimmt der Arbeitgeber vor. Erntehelferinnen und Erntehelfer sollten das vor Arbeitsbeginn nachfragen, weil die Zeitgrenze für das gesamte Kalenderjahr gilt, und eine spätere Überschreitung teuer werden kann.

Alle Beschäftigungszeiten zählen zusammen — auch bei verschiedenen Arbeitgebern

Die Zeitgrenze gilt nicht pro Arbeitgeber, sondern für alle kurzfristigen Minijobs zusammen im laufenden Kalenderjahr. Wer also bereits früher kurzfristig gejobbt hat, muss diese Zeiten einrechnen.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Ein Beispiel: Marek arbeitet im Februar 20 Tage kurzfristig in einem Einzelhandel, dann ab September als Erntehelfer in einem Landwirtschaftsbetrieb. Da die letzte Beschäftigung in der Landwirtschaft stattfindet, gilt die 90-Tage-Grenze, und 20 plus maximal 70 weitere Tage wären gerade noch im Rahmen.

Wäre die Reihenfolge umgekehrt  (erst Landwirtschaft, dann Einzelhandel) würde für die letzte Stelle die allgemeine 70-Tage-Grenze gelten. Dann würde dasselbe Konstrukt über der Grenze liegen.

Arbeitgeber erhalten nach der Anmeldung bei der Minijob-Zentrale eine elektronische Rückmeldung, ob die beschäftigte Person im laufenden Jahr bereits kurzfristig gearbeitet hat. Wer als Erntehelfer angestellt wird, sollte also ehrlich angeben, ob er oder sie im Kalenderjahr bereits Vorbeschäftigungen hatte, sonst droht rückwirkende Versicherungspflicht.

Was Arbeitgeber anmelden müssen — und was dabei auf dem Spiel steht

Kurzfristige Minijobs müssen bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Sozialversicherungsbeiträge zahlt weder der Arbeitgeber noch die beschäftigte Person. Arbeitgeber zahlen allerdings monatlich geringe Umlagen an die Minijob-Zentrale.

Für die Steuer gilt: Die Arbeitseinkünfte sind lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann eine Pauschalsteuer von 25 Prozent oder die individuelle Lohnsteuerklasse anwenden.

Wer die Zeitgrenze überschreitet, riskiert, dass die Beschäftigung rückwirkend ab dem ersten Tag sozialversicherungspflichtig wird. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nachzahlen.

Bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung kann das pro beschäftigter Person mehrere tausend Euro kosten. Deshalb gilt: Zeitgrenzen sorgfältig dokumentieren, Vorbeschäftigungen erfragen, Betriebseinstufung vor Saisonbeginn klären.

Bei Fragen steht die Minijob-Zentrale unter der Telefonnummer 0355 2902-70799 zur Verfügung.

Häufige Fragen zum kurzfristigen Minijob in der Ernte

Können Rentnerinnen und Rentner als Erntehelfer kurzfristig jobben?

Ja. Wer eine Rente bezieht, gilt grundsätzlich nicht als berufsmäßig tätig — der kurzfristige Minijob ist damit möglich. Die Zeitgrenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen gilt auch hier. Rente und Verdienst werden steuerrechtlich zusammengerechnet; Sozialversicherungsbeiträge fallen aus dem Ernte-Job nicht an.

Zählen Krankheitstage während der Erntezeit zur 90-Tage-Grenze?

Nein. Die 90-Tage-Grenze bezieht sich auf tatsächlich geleistete Arbeitstage. Tage ohne Arbeit wegen Krankheit, Schlechtwetter oder Feiertagen zählen nicht mit. Bei der Drei-Monats-Variante hingegen werden Kalendertage gerechnet, unabhängig davon, ob gearbeitet wurde. Wer die Flexibilität der 90-Tage-Grenze nutzt, muss nur die tatsächlichen Einsatztage zählen.

Erntehelfer bei einem Hof mit eigenem Restaurant: Gelten 70 oder 90 Tage?

Dann kommt es auf den Schwerpunkt des Betriebs an. Sind die meisten Beschäftigten in der Landwirtschaft tätig, gelten die 90 Tage für alle. Überwiegt die Gastronomie, bleiben es 70 Tage. Bei einem einheitlichen Betrieb mit einer Betriebsnummer entscheidet die Beschäftigtenstruktur, und nicht die Umsatzverteilung.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Lexikon kurzfristige Beschäftigung (Stand Mai 2026), Minijob-Zentrale: Kurzfristige Beschäftigung — Regeln für Erntehelfer (Stand 2026), Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Kabinettsbeschluss SGB VI-Anpassungsgesetz, September 2025, Bundesgesetzblatt: SGB VI-Anpassungsgesetz, BGBl. 2025 I Nr. 355, 23. Dezember 2025