Wer Grundsicherung bezieht und jeden Monat pünktlich die Heizkosten an den Vermieter überweist, dem darf das Jobcenter diese Zahlungen nicht mit dem Hinweis kürzen, er könnte ja theoretisch weniger zahlen.
Das hat das Landessozialgericht (LSG) Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 02.06.2026 klargestellt, und damit einer Praxis eine deutliche Absage erteilt, die in Jobcentern keineswegs selten ist.
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Der konkrete Fall
Eine alleinstehende Bürgergeld-Empfängerin zahlt monatlich 111,00 Euro Heizkostenvorauszahlung an ihren Vermieter. Der Vermieter hatte seit Jahren keine ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt. Das Jobcenter schloss daraus, die Frau könne ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, und kürzte die Heizkosten.
Das Problem: Die Frau hatte dieses Recht nie ausgeübt. Sie schuldete weiterhin die vollen 111,00 Euro. Das LSG Schleswig-Holstein (Az. L 3 AS 122/26 B ER) hob die Kürzung auf.
Was das Gericht entschieden hat — und warum es so wichtig ist
Der Grundsatz im Gesetz ist eindeutig: Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Maßgeblich ist, was die Person tatsächlich schuldet und zahlt, nicht, was theoretisch möglich wäre.
Das LSG formuliert es klar: Ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Kürzungsrecht darf der Leistungsträger nicht fiktiv unterstellen.
Das klingt selbstverständlich. Ist es aber nicht. Jobcenter versuchen bei komplexen mietrechtlichen Konstellationen regelmäßig, theoretisch vorhandene Rechte gegen die Leistungsberechtigten zu wenden: ohne konkrete Unterstützung, ohne ordnungsgemäßes Verfahren, oft ohne jedes Schreiben das die Person in die Lage versetzt zu verstehen was von ihr erwartet wird.
Das Gericht stellt fest: Wer das tut, handelt rechtswidrig.
Die Behördenlogik: Warum Jobcenter trotzdem kürzen
Das Jobcenter argumentiert in solchen Fällen häufig mit § 2 Abs. 1 SGB II — dem Grundsatz des Forderns und Förderns. Betroffene sollen eigenverantwortlich handeln und verfügbare Rechte nutzen. Wer ein Zurückbehaltungsrecht hat, soll es ausüben und damit seine Wohnkosten senken.
Das klingt auf den ersten Blick plausibel. Das LSG räumt diesen Einwand aber ausdrücklich aus dem Weg: § 2 Abs. 1 SGB II begründet eine Obliegenheit und keinen Leistungsausschluss. Das bedeutet: Die Behörde kann zwar auf Eigenverantwortung hinwirken, aber sie darf Leistungen nicht kürzen, solange die tatsächliche Zahlungspflicht fortbesteht.
Viele Betroffene glauben, das Jobcenter habe das Recht, Kürzungen durchzusetzen sobald irgendjemand ein Recht theoretisch hätte ausüben können. Das ist falsch. Erst wenn eine Zahlung tatsächlich nicht mehr geschuldet wird, darf das Jobcenter den Bedarf mindern. Vorher nicht.
Das Kostensenkungsverfahren: Was das Jobcenter vorher tun müsste
Selbst wenn das Jobcenter der Meinung ist, die Heizkosten seien unangemessen hoch oder Betroffene könnten mietrechtlich dagegen vorgehen, darf es nicht einfach kürzen. Das Gesetz und die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verlangen ein Kostensenkungsverfahren. Und das stellt hohe Anforderungen.
Ein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren setzt voraus, dass das Jobcenter qualifiziert berät: Es muss konkret mitteilen, welche Heizkosten es als angemessen anerkennt, und muss durch eine handlungsleitende Aufforderung erklären, welche konkreten Schritte von der betroffenen Person erwartet werden.
Der bloße Hinweis, man könnte ja ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, reicht nach Feststellung des LSG ausdrücklich nicht. Das Gericht stellt in dem Verfahren fest: Es fehlt bereits an einem ordnungsgemäßen Kostensenkungsverfahren. Das allein macht die Kürzung rechtswidrig.
Deshalb sind Widersprüche oft erfolgreich, selbst wenn sich das Jobcenter mit nachgeschobenen mietrechtlichen Konstrukten versucht, aus der Affäre zu ziehen.
Widerspruch einlegen — so gehen Betroffene vor
Wer einen Bescheid erhält, mit dem das Jobcenter Heizkosten mit Verweis auf ein angebliches mietrechtliches Recht kürzt, sollte unverzüglich Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Der Widerspruch kann formlos eingelegt werden, sollte aber schriftlich erfolgen — per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich mit Eingangsstempel.
Im Widerspruch sollte Folgendes enthalten sein: Erstens, dass die tatsächliche Zahlungspflicht fortbesteht, belegt durch Kontoauszüge und Mietvertrag. Zweitens, dass ein Zurückbehaltungsrecht zu keinem Zeitpunkt ausgeübt wurde. Drittens, dass kein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren stattgefunden hat.
Wer die tatsächliche Zahlung dokumentieren kann, hat nach diesen Urteil gute Karten. Das Gericht urteilt auf Basis dessen, was tatsächlich geschieht, nicht auf Basis dessen, was das Jobcenter für theoretisch möglich hält.
Wenn das Widerspruchsverfahren keine schnelle Klärung erwarten lässt und gleichzeitig finanzielle Not droht, kommt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht in Betracht: ein gerichtliches Eilverfahren, das schnell zu einer vorläufigen Regelung führen kann.
Widerspruchsfrist verpasst? So holen Betroffene die Heizkosten noch zurück
Wer die Monatsfrist für den Widerspruch versäumt hat, ist nicht automatisch verloren. Nach § 44 SGB X, dem sogenannten Überprüfungsantrag, kann ein rechtswidrig ergangener Bescheid auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist rückwirkend korrigiert werden, wenn er von Anfang an rechtswidrig war.
War die Heizkosten-Kürzung ohne ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren rechtswidrig, greift dieser Weg. Im SGB II ist die rückwirkende Korrektur allerdings auf ein Jahr begrenzt.
Wer also im September 2025 einen rechtswidrigen Kürzungsbescheid bekommen und die Frist versäumt hat, kann noch bis September 2026 eine Nachzahlung über § 44 SGB X verlangen. Danach verfällt der Anspruch. Den Antrag stellt man schriftlich beim zuständigen Jobcenter.
Jobcenter, die auf theoretische Mietrechte verweisen ohne ein ordnungsgemäßes Verfahren einzuleiten, setzen sich dem Vorwurf rechtswidrigen Handelns aus.
Quellen
Landessozialgericht Schleswig-Holstein: Beschluss vom 02.06.2026, Az. L 3 AS 122/26 B ER
Bundessozialgericht: Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 15/11 R (Beratungspflicht des Leistungsträgers gegenüber dem Vermieter)
Gesetze im Internet (BMJV): § 22 SGB II — Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Gesetze im Internet (BMJV): § 44 SGB X — Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
Tacheles Sozialhilfe e.V.: Rechtsprechungsticker KW 24/2026




