Ein Bürgergeld-Bezieher heizt abends Eingangsbereich und Küche mit einem Elektroradiator. Er reicht die Stromkosten beim Jobcenter ein – als Heizkosten nach § 22 SGB II. Das Jobcenter lehnt ab. Und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gibt dem Jobcenter Recht.
Was auf den ersten Blick wie eine Niederlage für Leistungsberechtigte wirkt, enthält bei genauerer Lektüre eine klare Botschaft: Die Grundregel zugunsten der Betroffenen bleibt bestehen – nur dieser konkrete Fall scheitert an den Voraussetzungen.
Was gilt grundsätzlich: Heizstrom ist keine Haushaltssache
Haushaltsstrom ist im Bürgergeld-Regelsatz enthalten. Das Jobcenter zahlt dafür keinen zusätzlichen Cent – so steht es im Gesetz, so hat es das Bundessozialgericht bestätigt. Wer also seinen Kühlschrank, die Waschmaschine oder das Licht betreibt, finanziert das aus dem Regelbedarf.
Anders verhält es sich, wenn Strom nicht als Haushaltsstrom, sondern als Heizenergie genutzt wird. Wer seine Wohnung, sein Bad oder einzelne Räume mit Strom beheizt – über Nachtspeicheröfen, Badstrahler, Heizlüfter oder Wärmepumpen –, hat nach § 22 Abs. 1 SGB II einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten als echte Heizkosten.
Das gilt auch für den Betriebsstrom von Heizungsanlagen, etwa Umwälzpumpen oder Gasthermen. Das Bundessozialgericht hat das zuletzt in seiner Rechtsprechung aus 2024 (Az. B 8 SO 8/23 R) noch einmal klargestellt: Strom, der als Heizenergie genutzt wird, fällt nicht unter den Regelbedarf.
Das Urteil des LSG NRW: Wenn die Begründung nicht trägt
Der 2. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 24. Juni 2025 (Az. L 2 AS 1014/22) entschieden, dass das Jobcenter die Stromkosten für den Elektroradiator des Klägers nicht als Heizkosten übernehmen muss. Die Revision wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2026 (Az. B 7 AS 223/25 BH / B 7 AS 8/26 B) nicht zugelassen – das Urteil ist damit rechtskräftig.
Die Gründe des Gerichts sind konkret und lassen sich nicht verallgemeinern. Erstens: Die Stromkosten, die tatsächlich durch den Heizlüfter entstanden sind, wurden nicht eindeutig nachgewiesen. Zweitens – und das ist der entscheidende Punkt – verfügt die Wohnung des Klägers über eine funktionsfähige Gasetagenheizung. Die Notwendigkeit, abends zusätzlich elektrisch zu heizen, erschloss sich dem Senat schlicht nicht.
Der Kläger hatte zur Begründung angegeben, er schaue zu diesen Zeiten Musiksendungen und höre Radio. Das Gericht hielt dem entgegen: Das könne er auch in den Räumen tun, die über die Gasheizung beheizbar sind. Mit anderen Worten – es gab keinen sachlichen Grund, zusätzlich elektrisch zu heizen, wenn die vorhandene Heizung die gesamte Wohnung versorgt.
Der 2. Senat knüpft dabei an die Rechtsprechung des 12. Senats desselben Gerichts an, der bereits 2020 festgehalten hatte: Heizkosten sind dann unangemessen und nicht erstattungsfähig, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung im Einzelfall dem Grunde oder der Höhe nach nicht erforderlich erscheinen – unter Verweis auf das Bundessozialgericht, Urteil vom 19. September 2008 (Az. B 14 AS 54/07 R). Dieser Maßstab ist seither gültiges Recht.
Was das für Betroffene bedeutet: Drei Voraussetzungen, die stimmen müssen
Wer Heizstromkosten beim Jobcenter geltend machen will, muss drei Dinge belegen können. Erstens die tatsächliche Kostenentstehung: Es reicht nicht, pauschal Stromkosten anzumelden – die durch das elektrische Heizen entstandenen Mehrkosten müssen zumindest plausibel nachweisbar sein.
Das gelingt am einfachsten durch Abrechnungen, technische Angaben zum Gerät oder einen Zählervergleich.
Zweitens die Notwendigkeit: Der Einsatz des Elektroheizgeräts muss erforderlich sein. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die reguläre Heizung das Bad nicht ausreichend erwärmt, wenn Schimmel- oder Frostgefahr besteht oder wenn bestimmte Räume baulich nicht an die zentrale Heizanlage angeschlossen sind.
Wer hingegen eine funktionsfähige Heizung hat, die die betreffenden Räume erreicht, wird es schwer haben.
Drittens die Verhältnismäßigkeit: Die Gesamtkosten müssen wirtschaftlich und angemessen bleiben. Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang auch Schätzungsmethoden akzeptiert – etwa anhand der Geräteleistung und der Betriebszeit (vgl. BSG vom 10. Mai 2011, Az. B 4 AS 100/10 R; LSG Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2009, Az. L 12 AS 4179/08).
Wer diese drei Punkte belegen kann, hat einen echten Anspruch. Wer das nicht kann oder – wie im entschiedenen Fall – eine vollwertige alternative Heizung besitzt, wird keinen Erfolg haben.
Was tun bei Ablehnung?
Wer glaubt, einen begründeten Anspruch zu haben, und dessen Antrag dennoch abgelehnt wird, sollte umgehend Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Im Widerspruch sollte konkret dargelegt werden, warum die reguläre Heizung nicht ausreicht – ob technisch, baulich oder aus gesundheitlichen Gründen. Fotos, Messungen oder eine Stellungnahme des Vermieters können dabei helfen.
Das Jobcenter ist verpflichtet, den Einzelfall zu prüfen. Eine pauschale Ablehnung mit dem Hinweis, Strom sei im Regelbedarf enthalten, ist dann rechtswidrig, wenn Heizstrom eindeutig nachgewiesen werden kann.
Anmerkung des Verfassers
Jobcenter sind verpflichtet, Heizstrom (z. B. für Nachtspeicheröfen, Badstrahler, Heizlüfter oder Wärmepumpen) sowie den Betriebsstrom von Heizungsanlagen (wie Umwälzpumpen oder Gasthermen) als Teil der Heizkosten zu übernehmen.
Die Kosten für normalen Haushaltsstrom bleiben davon getrennt und sind weiterhin aus dem Regelbedarf zu zahlen.
Voraussetzung ist laut Bundessozialgericht (BSG), dass das Bad nicht ausreichend über die reguläre Heizanlage (z.B. Ofen) beheizt werden kann und der Einsatz des Strahlers notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus 2024 (u.a BSG, Az. B 8 SO 8/23 R) ist Haushaltsstrom zwar im Regelbedarf enthalten, jedoch gilt dies nicht für Strom, der als Heizenergie genutzt wird.
Die Kosten für einen Badstrahler sind daher echte Heizkosten nach § 22 SGB II.
Leistungsempfänger müssen nachweisen, dass die normale Heizung im Bad nicht ausreicht und der Heizstrahler zwingend erforderlich ist, um Frostschäden oder Schimmel zu vermeiden.
Rechtstipp zum SGB XII – gilt aber analog auch beim Bürgergeld: Das Sozialamt muss auch Kosten für den Heizstrom eines Heizstrahlers als Heizkosten übernehmen (vgl. zur Schätzung der Stromkosten eines Heizstrahlers BSG vom 10.5.2011 – B 4 AS 100/10 R – und die Vorinstanz LSG Baden-Württemberg vom 23.10.2009 – L 12 AS 4179/08).
Fazit
Das Urteil des LSG NRW ist kein Rückschlag für Leistungsberechtigte – es ist eine Einzelfallentscheidung, die zeigt, wo die Grenze liegt. Wer elektrisch heizt, weil er keine andere Wahl hat, hat das Recht auf Seiten. Wer elektrisch heizt, obwohl eine funktionierende Gasheizung vorhanden ist, und dann keine überzeugende Begründung liefern kann, verliert.
Das ist nicht ungerecht – das ist konsequente Anwendung der Verhältnismäßigkeit. Die Rechtslage zugunsten der Betroffenen bleibt unberührt.
Quelle: LSG NRW, Urteile vom 01.07.2020 – L 12 AS 1405/18 und vom 07.07.2021 – L 12 AS 1164/20; LSG NRW, Urteil vom 24.06.2025 – L 2 AS 1014/22 – abweisend; BSG vom 25.02.2026 – Az. B 7 AS 223/25 BH / B 7 AS 8/26 B



