In vielen Scheidungen lautet der Vorwurf: Einer hat jahrelang kaum gearbeitet, vielleicht sogar Drogen konsumiert, Schulden gemacht oder saß im Gefängnis – und soll trotzdem einen Teil der Rentenanwartschaften bekommen.
Genau darum ging es in einem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 21.04.2021 (2 UF 159/20). Das Gericht hat die Linie klar gezogen: Allein die vom anderen Ehepartner „mitgetragene“ Erwerbslosigkeit reicht in der Regel nicht, um den Versorgungsausgleich zu beschränken oder auszuschließen.
Inhaltsverzeichnis
Der Fall vor dem OLG Zweibrücken: Drogenabhängigkeit, wenige Jobs, Haft und eine erkrankte Ehefrau
Die Eheleute heirateten am 16. Mai 2002. Der Ehemann hatte keine abgeschlossene Ausbildung. Während der Ehe übte er keinen festen Beruf aus, sondern arbeitete nur in kurzen Phasen als Hilfskraft, insgesamt 33 Monate.
Er war seit Jahren drogenabhängig und befand sich wiederholt in Entgiftung, Entzug und Therapien. Seit Mai 2019 war er in einer JVA inhaftiert, unter anderem wegen Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis, nachdem er bereits mehrfach straffällig geworden war.
Die Ehefrau war bis zu einer späteren Erkrankung durchgehend voll berufstätig. Sie schilderte, dass sie Geldstrafen für den Ehemann abzahlte. Zudem sei sie selbst strafrechtlich belangt worden, weil er ihren Pkw ohne Fahrerlaubnis genutzt habe. Ende 2019 beantragte sie die Scheidung. Neben der Scheidung wollte sie vor allem eines: den Versorgungsausgleich ausschließen.
Sie begründete das mit der aus ihrer Sicht extremen Schieflage: Sie habe die Versorgung praktisch allein aufgebaut, während er kaum beitrug, dazu Haft, Straftaten, Drohungen, Handgreiflichkeiten, Einschüchterungen und finanzielle Belastungen.
Außerdem sei sie krank und beziehe Erwerbsminderungsrente. Sie könne die durch den Versorgungsausgleich entstehenden Verluste nicht mehr durch eigenes Arbeiten „aufholen“, während der deutlich jüngere Ehemann theoretisch noch Zeit dafür habe.
Der Ehemann widersprach. Er bestritt zunächst sogar, dass die Ehe gescheitert sei. Die Ehefrau habe ihm nie klar gesagt, dass sie endgültig getrennt leben wolle. Er habe Besuche und finanzielle Unterstützung erlebt, kurz vor der Inhaftierung habe es noch intimen Kontakt gegeben.
Er wollte die Ehe nach der Entlassung fortsetzen. Beim Versorgungsausgleich wollte er die Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.
Das Familiengericht schied die Ehe und führte den Versorgungsausgleich durch. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde ein, weil er das Trennungsjahr angriff. Die Ehefrau legte Anschlussbeschwerde ein, weil sie weiterhin den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen wollte.
Trennungsjahr bei Inhaftierung: Ab wann der Trennungswille rechtlich erkennbar ist
Das OLG Zweibrücken bestätigte die Scheidung. Besonders wichtig war die Frage, wann der Trennungswille für den anderen Ehepartner erkennbar wurde. In Haftsituationen ist das praktisch relevant, weil kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird, aber trotzdem Streit über „Trennung ja oder nein“ entsteht.
Der Senat stellte klar: Spätestens mit Zugang eines Verfahrenskostenhilfeantrags für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren ist der Trennungswille erkennbar. Im konkreten Fall war das im Dezember 2019. Dass der Ehemann die Ehe fortsetzen wollte, änderte nichts, weil schon die Abkehr eines Ehegatten genügt, um das Scheitern der Ehe zu begründen.
Versorgungsausgleich nach Scheidung: Wann § 27 VersAusglG den Rentenausgleich stoppen kann
Der Versorgungsausgleich ist der Normalfall. Ein Ausschluss ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn die Durchführung „grob unbillig“ wäre. Das bedeutet nicht „irgendwie ungerecht“, sondern eine sehr hohe Schwelle: Der Ausgleich müsste dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen. Dafür verlangt das Gesetz eine Gesamtabwägung der Umstände.
Das OLG hat diese Ausnahme verneint und damit die Grundregel bestätigt: Eine Rollenverteilung, bei der ein Ehepartner wenig arbeitet und der andere den Hauptteil trägt, führt nicht automatisch zur groben Unbilligkeit.
Kernaussage des OLG Zweibrücken: Mitgetragene Erwerbslosigkeit stoppt den Versorgungsausgleich meist nicht
Der zentrale Punkt war der Einwand der Ehefrau, der Ehemann habe während der Ehe kaum gearbeitet und praktisch keine eigenen Rentenanrechte aufgebaut. Das OLG hat genau hier angesetzt und deutlich gemacht: Wenn diese Erwerbslosigkeit während der Ehe über Jahre bekannt war, mitgetragen wurde und die Ehe trotzdem fortgeführt wurde, ist das regelmäßig kein Grund, den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Das Gericht argumentierte sinngemäß so: Der Ehefrau musste bei Eheschließung und während der Ehe bewusst sein, dass der Ehemann wegen fehlender Ausbildung, wiederkehrender Therapiephasen und seines durchgängigen Erwerbsverhaltens allenfalls geringe Beiträge zum Familienunterhalt leisten und kaum Rentenanwartschaften erwerben würde.
Wer diese Lebensrealität akzeptiert und die Ehe fortsetzt, kann später nicht allein wegen dieser bekannten Schieflage den Versorgungsausgleich als grob unbillig darstellen.
Straftaten, Haft, Drohungen und Geldstrafen: Warum das hier nicht für den Ausschluss reichte
Die Ehefrau führte zusätzlich Haft, Straftaten, Drohungen, Handgreiflichkeiten, Einschüchterungen und finanzielle Belastungen an. Das OLG hat das ernst genommen, aber die Schwelle für § 27 VersAusglG als nicht erreicht angesehen. Entscheidend war, dass das Fehlverhalten nicht als so gravierend bewertet wurde, dass es den Versorgungsausgleich ausnahmsweise kippen müsste.
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Für einen Ausschluss reicht nicht jedes belastende Verhalten. Es braucht Konstellationen, die deutlich über das hinausgehen und in ihrer Schwere „unerträglich“ wirken würden, wenn trotzdem ausgeglichen wird.
„Ich kann nicht mehr aufholen, er ist jünger“: Warum dieses Argument allein nicht durchgreift
Auch das Argument, dass die Ehefrau krank sei und keine neuen Anrechte mehr aufbauen könne, während der jüngere Ehemann das theoretisch könne, half ihr nicht. Das Gericht hielt entgegen, dass das angesichts der bisherigen Erwerbsbiografie des Ehemanns ohnehin nicht besonders wahrscheinlich sei.
Vor allem aber waren die Umstände bereits bei Eheschließung angelegt und prägten die Ehe. Der Versorgungsausgleich knüpft an die Ehezeit an und ist nicht dafür da, nachträglich die gesamte Lebensbilanz eines Ehepartners zu korrigieren.
| Versorgungsausgleich | Kein Versorgungsausgleich |
|---|---|
| Regelfall bei Scheidung: Renten- und Versorgungsanwartschaften, die in der Ehezeit erworben wurden, werden grundsätzlich geteilt. | Ausnahmefall nach § 27 VersAusglG: Der Ausgleich wird ganz oder teilweise ausgeschlossen oder begrenzt, wenn er grob unbillig wäre. |
| Ziel: Beide Ehegatten sollen an den während der Ehezeit gemeinsam „erwirtschafteten“ Versorgungen dauerhaft gleichmäßig teilhaben. | Ziel: Korrektur nur in extremen Einzelfällen, wenn die schematische Teilung dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widerspricht. |
| Typische Konstellation: Einer arbeitet (mehr), der andere weniger oder gar nicht – trotzdem wird ausgeglichen. | Nur bei besonders gewichtigen Umständen nach Gesamtabwägung (wirtschaftlich, sozial, persönlich), die deutlich über „ungerecht“ hinausgehen. |
| Mitgetragene Erwerbslosigkeit des anderen Ehegatten führt regelmäßig nicht zum Wegfall (so auch OLG Zweibrücken, 2 UF 159/20). | Mitgetragene Erwerbslosigkeit reicht regelmäßig nicht; es braucht zusätzliche, außergewöhnlich gravierende Gründe. |
| Straftaten/Haft können den Ausgleich grundsätzlich unberührt lassen, wenn sie nicht ein sehr hohes Gewicht erreichen oder die Ehezeit nicht prägend/extrem belasten. | Straftaten/Haft können nur dann zum Ausschluss beitragen, wenn sie im Einzelfall eine grobe Unbilligkeit begründen; bloße „Unannehmlichkeiten“ reichen nicht. |
| Krankheit/Erwerbsunfähigkeit eines Ehegatten allein ändert den Regelfall meist nicht. | Krankheit kann im Rahmen der Abwägung relevant sein, führt aber allein typischerweise nicht zum Ausschluss. |
| Ergebnis: Versorgungsausgleich wird durchgeführt, selbst wenn es subjektiv „ungerecht“ wirkt. | Ergebnis: Kein (oder reduzierter) Versorgungsausgleich nur in seltenen, besonders krassen Ausnahmefällen. |
Tipps für die Praxis: So verhindern Sie einen Versorgungsausgleich
Einen Versorgungsausgleich „einfach so“ zu verhindern, ist in der Praxis schwierig. Das Gesetz sieht ihn als Regelfall vor. Ein vollständiger Ausschluss gelingt meist nur, wenn Sie frühzeitig gestalten oder wenn ein Gericht im Einzelfall eine grobe Unbilligkeit annimmt. Der sicherste Weg ist daher Vorsorge vor oder während der Ehe.
Die notarielle Vereinbarung zählt
Der wirksamste Hebel ist eine notarielle Vereinbarung. Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen können den Versorgungsausgleich ausschließen oder abändern. Entscheidend ist, dass die Regelung klar formuliert ist, den gesetzlichen Mindestanforderungen standhält und nicht einseitig „kippt“, weil sie den anderen unangemessen benachteiligt. Wer pauschal alles ausschließt, riskiert später eine (teilweise) Unwirksamkeit oder Anpassung.
Ein Ausschluss wird eher akzeptiert, wenn es einen nachvollziehbaren Ausgleich gibt. Häufig funktioniert das über andere Vermögensregelungen, etwa eine Abfindung, eine klare Vermögensaufteilung oder eine anderweitige Absicherung. Wenn beide Seiten am Ende nicht „blank“ dastehen, sinkt das Risiko, dass ein Gericht die Vereinbarung als unfair bewertet.
Auch der Zeitpunkt ist wichtig
Auch der Zeitpunkt zählt. Vereinbarungen, die früh und ohne Druck zustande kommen, sind deutlich stabiler als Regelungen „unter Zeitnot“ kurz vor der Scheidung. Wer erst unterschreibt, wenn die Trennung eskaliert ist oder eine Seite faktisch keine Alternative sieht, schafft Angriffsfläche.
Grobe Unbilligkeit gilt nur in Extremfällen
Wenn Sie auf den Ausnahmeweg über § 27 VersAusglG setzen wollen, müssen Sie realistisch bleiben. Grobe Unbilligkeit ist eine hohe Hürde. Typische Rollenverteilungen, mitgetragene Erwerbslosigkeit, schwierige Ehejahre oder allgemeines Fehlverhalten reichen regelmäßig nicht. Wer damit argumentiert, muss sehr konkret vortragen, was passiert ist, wie lange, wie schwerwiegend, und warum genau die Teilung der Anrechte im Ergebnis unerträglich wäre. Ohne Substanz bleibt es bei der Regel.
Wichtig ist außerdem, Belege früh zu sichern. Wer sich auf schwere Verfehlungen, massiven Missbrauch, gravierende wirtschaftliche Ausbeutung oder ähnliche Ausnahmeumstände beruft, braucht Unterlagen, Zeugen, Aktenzeichen, Urteile, Polizeiberichte oder sonstige belastbare Nachweise. Reine Behauptungen tragen vor Gericht selten.
Der Versorgungsausgleich bezieht sich auf die Ehe
Ein weiterer Ansatz ist die saubere Trennung der Ehezeit. Der Versorgungsausgleich betrifft grundsätzlich nur Anrechte, die in der Ehezeit entstanden sind. Eine präzise Klärung von Trennungszeitpunkt, Zustellung des Scheidungsantrags und Rentenverläufen kann die Ausgleichssumme reduzieren, verhindert den Ausgleich aber meist nicht vollständig. Trotzdem kann es finanziell einen großen Unterschied machen, ob bestimmte Monate noch „drin“ sind oder nicht.
Schließlich lohnt es sich, das Ziel sauber zu definieren. Manche wollen nicht den kompletten Ausschluss, sondern nur verhindern, dass ein besonders großer Ausgleich entsteht. Dann kann eine Teilregelung sinnvoller und rechtssicherer sein als der Versuch, alles zu kippen. Wer maximal fordert und am Ende verliert, hat nichts gewonnen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, wenn der Ex-Partner kaum gearbeitet hat?
Meist nicht. Wenn die Erwerbslosigkeit während der Ehe bekannt war, über Jahre mitgetragen wurde und die Ehe trotzdem fortgeführt wurde, reicht das in der Regel nicht für „grobe Unbilligkeit“ nach § 27 VersAusglG.
Reicht eine Haftstrafe oder Straffälligkeit aus, um den Versorgungsausgleich zu stoppen?
Nicht automatisch. Es kommt auf die Gesamtabwägung und die Schwere der Umstände an. Nur in Ausnahmefällen, bei sehr gravierenden Konstellationen, kann § 27 VersAusglG einen Ausschluss oder eine Kürzung rechtfertigen.
Spielt es eine Rolle, dass ein Ehepartner krank ist und keine Rentenanrechte mehr aufbauen kann?
Allein das reicht normalerweise nicht. Das Gericht schaut auch darauf, ob der andere Ehepartner realistisch überhaupt neue Anrechte aufbauen kann und ob die ungleichen Ausgangsbedingungen bereits die Ehe geprägt haben.
Ab wann zählt das Trennungsjahr, wenn ein Ehepartner im Gefängnis ist?
Die bloße Inhaftierung ersetzt nicht automatisch das Trennungsjahr. Entscheidend ist, wann der Trennungswille für den anderen erkennbar wird. Spätestens mit Zugang eines Verfahrenskostenhilfeantrags für eine beabsichtigte Scheidung ist der Trennungswille regelmäßig erkennbar.
Was ist die wichtigste Hürde für einen Ausschluss nach § 27 VersAusglG?
Die Schwelle ist extrem hoch. „Grobe Unbilligkeit“ liegt nur vor, wenn der Versorgungsausgleich im Einzelfall dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde. Der Versorgungsausgleich bleibt grundsätzlich der Regelfall.
Fazit: Versorgungsausgleich nach Scheidung bleibt in der Regel bestehen – selbst bei massiver Schieflage im Erwerbsleben
Der Beschluss des OLG Zweibrücken zeigt, wie hoch die Hürde für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist. Wer eine Ehe trotz erkennbarer, dauerhaft mitgetragener Erwerbslosigkeit, Suchtproblemen oder chaotischer Lebensführung fortsetzt, kann später meist nicht mit Erfolg sagen, der Rentenausgleich sei allein deshalb grob unbillig.
Auch Belastungen durch Straftaten, Haft und finanzielle Folgen führen nicht automatisch zum Ausschluss. Der Versorgungsausgleich bleibt der Normalfall, und § 27 VersAusglG bleibt die seltene Ausnahme für wirklich extreme Einzelfälle.



