Mit dem 1. Dezember 2025 tritt eine grundlegende Umstellung beim Rentenzuschlag in Kraft. Nach einer befristeten Übergangsphase wird der Zuschlag nun dauerhaft nach persönlichen Entgeltpunkten berechnet – nicht mehr nach dem monatlichen Zahlbetrag der Rente. Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel erklärt die Hintergründe, die Betroffenengruppen und die Wirkung der neuen Formel anhand eines konkreten Rechenbeispiels.
Von der Übergangsregel zur Dauerlösung
Bis Ende November 2025 gilt noch die Übergangsregelung nach § 307j SGB VI. Weil die Deutsche Rentenversicherung den ursprünglich vorgesehenen Start der Neuregelung zum 1. Juli 2024 technisch nicht rechtzeitig umsetzen konnte, wurde der seit Juli 2024 ausgezahlte Zuschlag vorläufig als „Extra-Rente“ auf Basis des Nettozahlbetrags der Monatsrente berechnet.
Maßgeblich war dabei der Zahlbetrag zum Stichtag 30. Juni 2024, der anschließend um die Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 fortgeschrieben wurde. Diese Übergangsberechnung endet mit Ablauf des 30. November 2025.
Ab dem 1. Dezember 2025 greift die endgültige Regelung nach § 307i SGB VI. Der Zuschlag wird dann nicht mehr am Nettozahlbetrag festgemacht, sondern an den persönlichen Entgeltpunkten. Stichtag für die Bestandsbewertung ist der 30. November 2025: Auf die zu diesem
Zeitpunkt maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte wird der Zuschlag ermittelt und in das Rentenkonto integriert.
So steigt die Rente mit Zuschlag
| Ausgangsrente (brutto) | Ab 12/2025 inkl. Zuschlag |
|---|---|
| 900,00 € | 967,50 € (+67,50 €; +7,5 %) |
| 1.200,00 € | 1.290,00 € (+90,00 €; +7,5 %) |
| 1.500,00 € | 1.612,50 € (+112,50 €; +7,5 %) |
| 1.850,00 € | 1.988,75 € (+138,75 €; +7,5 %) |
| 2.200,00 € | 2.365,00 € (+165,00 €; +7,5 %) |
| 2.800,00 € | 3.010,00 € (+210,00 €; +7,5 %) |
| 3.200,00 € | 3.440,00 € (+240,00 €; +7,5 %) |
| 4.000,00 € | 4.300,00 € (+300,00 €; +7,5 %) |
Hinweis: Die Tabelle zeigt Bruttowerte. Die tatsächliche Nettorente kann je nach Beiträgen zur Kranken-/Pflegeversicherung und ggf. Steuerlast abweichen. Die Systematik des Zuschlags über zusätzliche Entgeltpunkte bleibt davon unberührt.
Wer betroffen ist – und wie die Prüfung läuft
Von der Neuberechnung sind vor allem Bestandsrentnerinnen und -rentner mit Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten sowie nahtlos anschließenden Altersrenten, deren Ursprung in einer Erwerbsminderungsrente liegt, betroffen.
Entscheidendes Kriterium ist der Beginn der Rente in den Jahren 2001 bis einschließlich 2018. Ob der Zuschlag auch nach der Umstellung weiter zusteht, prüft die Rentenversicherung im Einzelfall auf Grundlage des neuen Rechts.
Es gibt keinen Pauschalanspruch; vielmehr werden die Tatbestandsvoraussetzungen erneut abgeglichen. Wer in den genannten Zeiträumen in Rente gegangen ist, hat jedoch grundsätzlich gute Chancen, dass der Zuschlag nahtlos in die neue Berechnung überführt wird.
Neue Berechnung der Entgeltpunkte
Inhalt der Umstellung ist der Wechsel auf eine punktebasierte Zuschlagsberechnung. Die Monatsrente wird nach wie vor aus drei Bausteinen gebildet: den persönlichen Entgeltpunkten, dem aktuellen Rentenwert sowie dem Rentenartfaktor.
Der Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent entsteht künftig, indem auf die persönlichen Entgeltpunkte ein Faktor von 0,075 angewendet wird. Diese so ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte werden den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten zugeschlagen.
Anschließend wird die Rente mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden aktuellen Rentenwert und dem anwendbaren Rentenartfaktor neu berechnet.
Wesentlich ist dabei ein Vorteil für die Betroffenen: Auf die neu hinzukommenden Entgeltpunkte werden keine Abschläge angewendet. Selbst wenn die Ausgangsrente am Stichtag 30. November 2025 Abschläge enthält, bleiben die zusätzlichen Punkte ungekürzt.
Diese Rechenlogik orientiert sich an der handhabbaren Integration von Zusatzansprüchen, wie sie in der Vergangenheit etwa bei der Mütterrente für Bestandsrentnerinnen praktiziert wurde.
Rechenbeispiel: So entsteht das Plus
Anschaulich wird die Wirkung am Beispiel eines Erwerbsminderungsrentners, dessen Rente am 1. Mai 2014 begonnen hat. In der Übergangsphase steht ihm ein Zuschlag von 7,5 Prozent zu.
Zum Stichtag 30. November 2025 sind 45,5678 persönliche Entgeltpunkte hinterlegt; der darin enthaltene Abschlag von 10,8 Prozent ist bereits berücksichtigt. Multipliziert man diese 45,5678 Entgeltpunkte mit dem Zuschlagsfaktor 0,075, entstehen 3,4176 zusätzliche Entgeltpunkte. Zusammengerechnet ergeben sich damit 48,9854 persönliche Entgeltpunkte.
Wird diese Punktesumme mit dem zum 1. Juli 2025 angenommenen aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro sowie dem jeweiligen Rentenartfaktor verrechnet, ergibt sich eine neue Monatsrente von 1.998,11 Euro. Vor der Umstellung lag die Monatsrente bei 1.858,71 Euro.
Das Plus beträgt somit 139,40 Euro monatlich. Die Zahlen belegen eindrücklich, dass der Zuschlag über den Weg der zusätzlichen Entgeltpunkte ein merkliches, klar nachvollziehbares Rentenplus erzeugt.
Stichtag, Rentenwert, Rentenartfaktor: Worauf es ankommt
Für die Neuberechnung ist der Stichtag 30. November 2025 maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt festgestellte persönliche Entgeltpunkte bilden die Basis.
Der aktuelle Rentenwert, mit dem die Punkte bewertet werden, ist der zum 1. Juli 2025 geltende Wert; er spiegelt die allgemeine Rentenanpassung wider. Der Rentenartfaktor richtet sich nach der Rentenart, etwa Erwerbsminderungs-, Alters- oder Hinterbliebenenrente.
Da der Zuschlag in Entgeltpunkten gemessen wird, wirkt er systemkonform über alle Rentenarten, ohne dass die neu hinzukommenden Punkte von Abschlägen erfasst werden.
Was Betroffene jetzt wissen sollten
Die Umstellung vom zahlbetragsbezogenen Übergangsmodell auf die punktbasierte Dauerlösung bringt Transparenz und Systemnähe. Wer zwischen 2001 und 2018 eine Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente begonnen hat – beziehungsweise später nahtlos eine Altersrente aus einer früheren Erwerbsminderungsrente bezogen hat –, sollte mit einer erneuten Prüfung durch die Rentenversicherung rechnen.
Ein gesonderter Antrag ist nach derzeitigem Stand nicht erforderlich; die Prüfung erfolgt verwaltungsseitig. In individuellen Fällen können sich Ergebnisse unterscheiden, etwa durch abweichende Rentenbiografien, unterschiedliche Rentenartfaktoren oder Besonderheiten im Versicherungsverlauf.
Mit Blick auf die Haushaltsplanung ist zu beachten, dass die in Entgeltpunkten bemessene Erhöhung nominal auf die Bruttorente wirkt. Der tatsächlich ausgezahlte Nettobetrag kann – wie stets – von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie gegebenenfalls von steuerlichen Effekten beeinflusst werden. Das ändert nichts am Systemvorteil: Die neu gewährten Entgeltpunkte bleiben abschlagsfrei und wirken dauerhaft rentensteigernd.
Mehr Systemgerechtigkeit durch Entgeltpunkte
Mit der Neuberechnung des Rentenzuschlags ab Dezember 2025 schließt die Rentenversicherung die seit Juli 2024 bestehende Übergangsphase ab. Die Rückkehr zur reinen Entgeltpunktelogik macht den Zuschlag nachvollziehbar, verwaltungssicher und für die Betroffenen vorteilhaft, weil die zusätzlich gewährten
Punkte nicht durch Abschläge geschmälert werden. Das Beispiel zeigt, dass die monatlichen Zuwächse spürbar sein können. Entscheidend bleibt die individuelle Prüfung durch die Rentenversicherung auf Grundlage der maßgeblichen Stichtage und gesetzlichen Voraussetzungen.




