Rente: Wechsel auf punktebasierten Zuschlag ab Dezember

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Mit dem 1. Dezember 2025 tritt eine grundlegende Umstellung beim Rentenzuschlag in Kraft. Nach einer befristeten รœbergangsphase wird der Zuschlag nun dauerhaft nach persรถnlichen Entgeltpunkten berechnet โ€“ nicht mehr nach dem monatlichen Zahlbetrag der Rente. Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knรถppel erklรคrt die Hintergrรผnde, die Betroffenengruppen und die Wirkung der neuen Formel anhand eines konkreten Rechenbeispiels.

Von der รœbergangsregel zur Dauerlรถsung

Bis Ende November 2025 gilt noch die รœbergangsregelung nach ยง 307j SGB VI. Weil die Deutsche Rentenversicherung den ursprรผnglich vorgesehenen Start der Neuregelung zum 1. Juli 2024 technisch nicht rechtzeitig umsetzen konnte, wurde der seit Juli 2024 ausgezahlte Zuschlag vorlรคufig als โ€žExtra-Renteโ€œ auf Basis des Nettozahlbetrags der Monatsrente berechnet.

MaรŸgeblich war dabei der Zahlbetrag zum Stichtag 30. Juni 2024, der anschlieรŸend um die Rentenanpassung zum 1. Juli 2025 fortgeschrieben wurde. Diese รœbergangsberechnung endet mit Ablauf des 30. November 2025.

Ab dem 1. Dezember 2025 greift die endgรผltige Regelung nach ยง 307i SGB VI. Der Zuschlag wird dann nicht mehr am Nettozahlbetrag festgemacht, sondern an den persรถnlichen Entgeltpunkten. Stichtag fรผr die Bestandsbewertung ist der 30. November 2025: Auf die zu diesem
Zeitpunkt maรŸgeblichen persรถnlichen Entgeltpunkte wird der Zuschlag ermittelt und in das Rentenkonto integriert.

So steigt die Rente mit Zuschlag

Rentenplus durch Zuschlag ab Dezember 2025 (Brutto, ohne Abzรผge)
Ausgangsrente (brutto) Ab 12/2025 inkl. Zuschlag
900,00 โ‚ฌ 967,50 โ‚ฌ (+67,50 โ‚ฌ; +7,5 %)
1.200,00 โ‚ฌ 1.290,00 โ‚ฌ (+90,00 โ‚ฌ; +7,5 %)
1.500,00 โ‚ฌ 1.612,50 โ‚ฌ (+112,50 โ‚ฌ; +7,5 %)
1.850,00 โ‚ฌ 1.988,75 โ‚ฌ (+138,75 โ‚ฌ; +7,5 %)
2.200,00 โ‚ฌ 2.365,00 โ‚ฌ (+165,00 โ‚ฌ; +7,5 %)
2.800,00 โ‚ฌ 3.010,00 โ‚ฌ (+210,00 โ‚ฌ; +7,5 %)
3.200,00 โ‚ฌ 3.440,00 โ‚ฌ (+240,00 โ‚ฌ; +7,5 %)
4.000,00 โ‚ฌ 4.300,00 โ‚ฌ (+300,00 โ‚ฌ; +7,5 %)

Hinweis: Die Tabelle zeigt Bruttowerte. Die tatsรคchliche Nettorente kann je nach Beitrรคgen zur Kranken-/Pflegeversicherung und ggf. Steuerlast abweichen. Die Systematik des Zuschlags รผber zusรคtzliche Entgeltpunkte bleibt davon unberรผhrt.

Wer betroffen ist โ€“ und wie die Prรผfung lรคuft

Von der Neuberechnung sind vor allem Bestandsrentnerinnen und -rentner mit Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten sowie nahtlos anschlieรŸenden Altersrenten, deren Ursprung in einer Erwerbsminderungsrente liegt, betroffen.

Entscheidendes Kriterium ist der Beginn der Rente in den Jahren 2001 bis einschlieรŸlich 2018. Ob der Zuschlag auch nach der Umstellung weiter zusteht, prรผft die Rentenversicherung im Einzelfall auf Grundlage des neuen Rechts.

Es gibt keinen Pauschalanspruch; vielmehr werden die Tatbestandsvoraussetzungen erneut abgeglichen. Wer in den genannten Zeitrรคumen in Rente gegangen ist, hat jedoch grundsรคtzlich gute Chancen, dass der Zuschlag nahtlos in die neue Berechnung รผberfรผhrt wird.

Neue Berechnung der Entgeltpunkte

Inhalt der Umstellung ist der Wechsel auf eine punktebasierte Zuschlagsberechnung. Die Monatsrente wird nach wie vor aus drei Bausteinen gebildet: den persรถnlichen Entgeltpunkten, dem aktuellen Rentenwert sowie dem Rentenartfaktor.

Der Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent entsteht kรผnftig, indem auf die persรถnlichen Entgeltpunkte ein Faktor von 0,075 angewendet wird. Diese so ermittelten zusรคtzlichen Entgeltpunkte werden den bisherigen persรถnlichen Entgeltpunkten zugeschlagen.

AnschlieรŸend wird die Rente mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden aktuellen Rentenwert und dem anwendbaren Rentenartfaktor neu berechnet.

Wesentlich ist dabei ein Vorteil fรผr die Betroffenen: Auf die neu hinzukommenden Entgeltpunkte werden keine Abschlรคge angewendet. Selbst wenn die Ausgangsrente am Stichtag 30. November 2025 Abschlรคge enthรคlt, bleiben die zusรคtzlichen Punkte ungekรผrzt.

Diese Rechenlogik orientiert sich an der handhabbaren Integration von Zusatzansprรผchen, wie sie in der Vergangenheit etwa bei der Mรผtterrente fรผr Bestandsrentnerinnen praktiziert wurde.

Rechenbeispiel: So entsteht das Plus

Anschaulich wird die Wirkung am Beispiel eines Erwerbsminderungsrentners, dessen Rente am 1. Mai 2014 begonnen hat. In der รœbergangsphase steht ihm ein Zuschlag von 7,5 Prozent zu.

Zum Stichtag 30. November 2025 sind 45,5678 persรถnliche Entgeltpunkte hinterlegt; der darin enthaltene Abschlag von 10,8 Prozent ist bereits berรผcksichtigt. Multipliziert man diese 45,5678 Entgeltpunkte mit dem Zuschlagsfaktor 0,075, entstehen 3,4176 zusรคtzliche Entgeltpunkte. Zusammengerechnet ergeben sich damit 48,9854 persรถnliche Entgeltpunkte.

Wird diese Punktesumme mit dem zum 1. Juli 2025 angenommenen aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro sowie dem jeweiligen Rentenartfaktor verrechnet, ergibt sich eine neue Monatsrente von 1.998,11 Euro. Vor der Umstellung lag die Monatsrente bei 1.858,71 Euro.

Das Plus betrรคgt somit 139,40 Euro monatlich. Die Zahlen belegen eindrรผcklich, dass der Zuschlag รผber den Weg der zusรคtzlichen Entgeltpunkte ein merkliches, klar nachvollziehbares Rentenplus erzeugt.

Stichtag, Rentenwert, Rentenartfaktor: Worauf es ankommt

Fรผr die Neuberechnung ist der Stichtag 30. November 2025 maรŸgebend. Zu diesem Zeitpunkt festgestellte persรถnliche Entgeltpunkte bilden die Basis.

Der aktuelle Rentenwert, mit dem die Punkte bewertet werden, ist der zum 1. Juli 2025 geltende Wert; er spiegelt die allgemeine Rentenanpassung wider. Der Rentenartfaktor richtet sich nach der Rentenart, etwa Erwerbsminderungs-, Alters- oder Hinterbliebenenrente.

Da der Zuschlag in Entgeltpunkten gemessen wird, wirkt er systemkonform รผber alle Rentenarten, ohne dass die neu hinzukommenden Punkte von Abschlรคgen erfasst werden.

Was Betroffene jetzt wissen sollten

Die Umstellung vom zahlbetragsbezogenen รœbergangsmodell auf die punktbasierte Dauerlรถsung bringt Transparenz und Systemnรคhe. Wer zwischen 2001 und 2018 eine Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente begonnen hat โ€“ beziehungsweise spรคter nahtlos eine Altersrente aus einer frรผheren Erwerbsminderungsrente bezogen hat โ€“, sollte mit einer erneuten Prรผfung durch die Rentenversicherung rechnen.

Ein gesonderter Antrag ist nach derzeitigem Stand nicht erforderlich; die Prรผfung erfolgt verwaltungsseitig. In individuellen Fรคllen kรถnnen sich Ergebnisse unterscheiden, etwa durch abweichende Rentenbiografien, unterschiedliche Rentenartfaktoren oder Besonderheiten im Versicherungsverlauf.

Mit Blick auf die Haushaltsplanung ist zu beachten, dass die in Entgeltpunkten bemessene Erhรถhung nominal auf die Bruttorente wirkt. Der tatsรคchlich ausgezahlte Nettobetrag kann โ€“ wie stets โ€“ von Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrรคgen sowie gegebenenfalls von steuerlichen Effekten beeinflusst werden. Das รคndert nichts am Systemvorteil: Die neu gewรคhrten Entgeltpunkte bleiben abschlagsfrei und wirken dauerhaft rentensteigernd.

Mehr Systemgerechtigkeit durch Entgeltpunkte

Mit der Neuberechnung des Rentenzuschlags ab Dezember 2025 schlieรŸt die Rentenversicherung die seit Juli 2024 bestehende รœbergangsphase ab. Die Rรผckkehr zur reinen Entgeltpunktelogik macht den Zuschlag nachvollziehbar, verwaltungssicher und fรผr die Betroffenen vorteilhaft, weil die zusรคtzlich gewรคhrten

Punkte nicht durch Abschlรคge geschmรคlert werden. Das Beispiel zeigt, dass die monatlichen Zuwรคchse spรผrbar sein kรถnnen. Entscheidend bleibt die individuelle Prรผfung durch die Rentenversicherung auf Grundlage der maรŸgeblichen Stichtage und gesetzlichen Voraussetzungen.