Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 6 SB 125/20) hat bestätigt, dass ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 für einen insulinpflichtigen Diabetes nicht automatisch bestehen bleibt. Wer die geforderten Nachweise für „gravierende Einschnitte“ im Alltag nicht lückenlos belegt, kann auf 40 Punkte und damit unter die Schwelle zur Schwerbehinderung fallen. Für chronisch Erkrankte bedeutet das Urteil: Dokumentation entscheidet.
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Warum das Urteil Maßstäbe setzt
Die Richterinnen und Richter prüften drei Kriterien der Versorgungsmedizin-Verordnung (VMG). Erstens: täglich mindestens vier Insulininjektionen. Zweitens: flexible Dosisanpassung je nach Blutzucker, Mahlzeit und Bewegung. Drittens – das war ausschlaggebend – messbare Einschränkungen im Lebensalltag.
Weil die Klägerin trotz Krankheit Vollzeit arbeitete, Sport trieb und Urlaubsreisen unternahm, verneinte das Gericht „gravierende Einschnitte“. Fazit: Ohne nachweisbare Teilhabebeeinträchtigung reicht die Spritzenzahl allein nicht.
Psychische Begleiterkrankungen erhöhen den GdB nur mit aktuellen Belegen
Die Klägerin litt zusätzlich an Angst- und Depressionssymptomen. Ein Gutachter veranschlagte dafür 20 Punkte. Das Gericht blieb dabei, hob den Gesamt-GdB aber nicht an. Begründung: Die „Hypoglykämie-Angst“ ist bereits in den Diabetes-Tabellenwerten eingepreist. Außerdem lagen zwischen 2015 und 2018 keine laufenden Therapien oder Krankschreibungen vor.
Entscheidend sei, so das Gericht, ob Fachbehandlungen aktuell stattfinden oder dringend nötig sind.
§ 48 SGB X: Wann Behörden den GdB nachträglich ändern dürfen
Die Herabstufung erfolgte zwei Jahre nach einem sogenannten Überprüfungsverfahren. § 48 SGB X erlaubt eine rückwirkungsfreie Anpassung, sobald sich die tatsächlichen Verhältnisse „wesentlich geändert“ haben. Für Schwerbehinderte heißt das: Jedes Gutachten bleibt nur so lange unangreifbar, wie die darin beschriebenen Einschränkungen fortbestehen und belegbar sind.
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Was Diabetes-Patientinnen und -Patienten aus dem Urteil lernen
- Lückenlose Therapie- und Blutzuckerdokumentation: Tagesprofile, HbA1c-Verläufe, ärztliche Berichte – fehlt nur ein Glied, droht Zweifel an der Stoffwechsellage.
- Alltagseinschränkungen konkret festhalten: Dienstunfähigkeiten, Fremdhilfe bei Unterzuckerungen, Fahrtauglichkeits-Probleme. Je ausführlicher, desto glaubwürdiger.
- Psychische Belastung belegen: Laufende Psychotherapie, Medikamente, stationäre Krisenintervention steigern die Chance, dass Angst- oder Depressionsepisoden den Gesamt-GdB beeinflussen.
Tipps fürs Widerspruchsverfahren
Wer einen Bescheid zur GdB-Minderung erhält, hat in NRW einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. Gut ist es, sofort aktuelle Befundberichte nachzureichen. Ärztinnen und Ärzte sollten klar darlegen, welche Teilhabebeschränkungen bestehen – etwa nächtliche Alarmierungen wegen Unterzuckerung oder massive Erschöpfung nach Hypoglykämien.
Fehlen solche Angaben, stützt sich das Gericht auf die Verwaltungsakte – und die spricht selten zugunsten der Betroffenen.
Konsequenzen für Erwerbstätige
Fällt der GdB unter 50, gehen Zusatzurlaub, verbesserter Kündigungsschutz und steuerliche Nachteilsausgleiche verloren. Beschäftigte mit hohem Insulinaufwand sollten deshalb früh prüfen, ob sie durch Therapieanpassungen oder Folgeerkrankungen erneut Anspruch auf 50 Punkte haben. Ein neuer Antrag ist jederzeit möglich, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert.
Ausblick
Das Urteil schiebt automatischen Einstufungen einen Riegel vor. Schwerbehindertenrechte bleiben erreichbar – aber nur mit aktuellen, konkreten Nachweisen.
Praxisbeispiel: Wer häufige Hypoglykämien verzeichnet, sollte dokumentieren, dass Kolleginnen einspringen müssen oder das Autofahren riskant wird. Erst solche Belege zeigen den „gravierenden Einschnitt“, den die VMG fordert.



