Schwerbehinderung: Pauschbetrag richtig kombinieren und damit mehrere Tausend sparen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Menschen mit Behinderung können ihre Steuerlast deutlich senken – vorausgesetzt, sie kennen und nutzen alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Der Behinderten-Pauschbetrag ist dabei nur der erste Schritt.

In Kombination mit anderen Steuererleichterungen wie der Fahrtkostenpauschale, Übertragungsoptionen oder außergewöhnlichen Belastungen lassen sich jährlich mehrere Tausend Euro sparen – ganz ohne Belegchaos.

Steuererleichterung ohne Nachweis: Was der Pauschbetrag wirklich bringt

Der sogenannte Behinderten-Pauschbetrag ist ein pauschaler Steuerfreibetrag. Er wurde eingeführt, um typische Mehrkosten auszugleichen, die Menschen mit Behinderungen dauerhaft entstehen – etwa für Medikamente, Fahrten, zusätzliche Haushaltsausgaben oder Hilfsmittel. Der Clou: Diese Ausgaben müssen nicht einzeln nachgewiesen werden. Der Betrag wird direkt von den Einkünften abgezogen, die versteuert werden müssten.

Anspruch schon ab GdB 20 – ganz ohne Zusatzbedingungen

Seit der Neuregelung im Jahr 2021 genügt ein Grad der Behinderung (GdB) von 20, um den Pauschbetrag zu beantragen – unabhängig von weiteren Einschränkungen. Die Höhe richtet sich gestaffelt nach dem GdB und kann bis zu 2.840 Euro im Jahr betragen. Wer als hilflos gilt oder etwa blind oder taubblind ist, profitiert sogar von einem jährlichen Freibetrag von 7.400 Euro.

Beispiel: Ein Steuerzahler mit GdB 60 erhält jährlich einen Pauschbetrag von 1.440 Euro. Dieser reduziert das zu versteuernde Einkommen und senkt damit direkt die Steuerlast – oft sogar rückwirkend bis zu vier Jahre, sofern kein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt.

Kombination bringt mehr: So schöpfen Sie alle Vorteile aus

Der Pauschbetrag ist keine exklusive Leistung. Im Gegenteil – in vielen Fällen lässt er sich mit weiteren steuerlichen Erleichterungen kombinieren. Genau darin liegt ein enormes Sparpotenzial.

Fahrtkostenpauschale zusätzlich nutzbar

Neben dem Behinderten-Pauschbetrag können Menschen mit Behinderung eine Pauschale für private Fahrten und Wege zur Arbeit geltend machen – vorausgesetzt, bestimmte Voraussetzungen beim GdB und Merkzeichen sind erfüllt:

  • 900 Euro jährlich: Für Personen mit einem GdB ab 70 oder einem GdB ab 50 mit dem Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert).
  • 4.500 Euro jährlich: Für Betroffene mit Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (blind), „TBl“ (taubblind) oder „H“ (hilflos).

Diese Beträge kommen zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag zur Geltung und müssen in der Steuererklärung unter den außergewöhnlichen Belastungen angegeben werden.

Die Kombination aus beiden Pauschalen ermöglicht eine Steuerersparnis von bis zu 10.240 Euro jährlich – ohne jeden Einzelnachweis.

Lesen Sie auch:

Pauschbetrag übertragen: So profitieren Eltern und Ehepartner

Wird der Pauschbetrag nicht vom Betroffenen selbst genutzt, kann er auf nahestehende Personen übertragen werden:

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

  • Eltern: Hat ein Kind mit Behinderung kein eigenes Einkommen, können die Eltern den Pauschbetrag auf sich übertragen lassen. Voraussetzung: Sie erhalten Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
  • Ehe und Lebenspartner: Bei gemeinsamer Veranlagung kann der Betrag zwischen den Partnern verschoben werden, wenn einer den Freibetrag nicht vollständig ausschöpft.

Tipp: Auch die Fahrtkostenpauschale kann auf diese Weise übertragbar sein – insbesondere bei minderjährigen Kindern mit Behinderung.

Hohe Gesundheitskosten zusätzlich absetzen

Wer über den Pauschbetrag hinaus besonders hohe krankheitsbedingte Ausgaben hat – etwa für spezielle Therapien, stationäre Kuren oder Operationen – kann diese zusätzlich geltend machen. Das funktioniert über § 33 EStG („außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art“), sofern die Kosten die sogenannte „zumutbare Belastung“ übersteigen.

Der Behinderten-Pauschbetrag muss nicht aufgegeben werden, wenn die geltend gemachten Kosten über die typischen Aufwendungen hinausgehen.

Beispiel: Neben dem Pauschbetrag für GdB 80 (2.120 €) können auch 4.000 € an Zuzahlungen für eine Spezialtherapie geltend gemacht werden – sofern diese nachweislich angefallen sind.

Pflege-Pauschbetrag zusätzlich für Pflegende nutzbar

Wer unentgeltlich eine hilflose Person oder jemanden mit Pflegegrad 2 oder höher betreut, kann zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag der gepflegten Person den Pflege-Pauschbetrag erhalten. Dieser beträgt:

  • 600 bis 1.800 Euro jährlich, abhängig vom Pflegegrad
  • 1.800 Euro pauschal, wenn die gepflegte Person als hilflos gilt

Praxisnutzen: Die gepflegte Person nutzt ihren eigenen Pauschbetrag – und der Pflegende erhält zusätzlich seinen Pflege-Pauschbetrag. Eine Doppelentlastung, die oft übersehen wird.

Wichtig für Geringverdiener und Bürgergeld-Bezieher

Auch Menschen mit geringem Einkommen oder Bürgergeldbezug können vom Behinderten-Pauschbetrag profitieren – selbst dann, wenn sie keine oder nur sehr geringe Steuern zahlen. Der Pauschbetrag wird steuerlich als Freibetrag behandelt und zählt daher nicht als Einkommen im sozialrechtlichen Sinne.

Das bedeutet: Er hat keinerlei Auswirkungen auf die Höhe des Bürgergeldes oder anderer Sozialleistungen. Gleichzeitig kann sich die Angabe in der Steuererklärung dennoch lohnen. In vielen Fällen entfallen durch den Pauschbetrag Zusatzabgaben wie der Solidaritätszuschlag oder die Kirchensteuer – manchmal kommt es sogar zu einer Steuererstattung.

Für Betroffene ergibt sich daraus ein klarer Vorteil: Auch bei niedrigem Einkommen lohnt sich der Antrag, zumal der Pauschbetrag bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden kann.

So beantragen Sie den Pauschbetrag korrekt

Der Antrag erfolgt über die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ in der Einkommensteuererklärung. Wichtig ist, dass der Grad der Behinderung durch einen amtlichen Bescheid, einen Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird. Auch bei bereits vorliegender Anerkennung sollte der Antrag aktiv gestellt werden.

Lohnsteuerhilfevereine, Sozialverbände (z. B. VdK, SoVD) oder Steuerberater unterstützen bei der Antragsstellung – besonders hilfreich, wenn mehrere Freibeträge oder Kombinationen infrage kommen.