Menschen mit Behinderung fragen sich oft, ob Sie bei einer Stellenbewerbung die Behinderung angeben sollen oder nicht. Wir geben hier Tipps, die Ihnen in Ihrer speziellen Situation helfen können.
Es stellen sich viele Fragen
Wenn Menschen mit Behinderungen sich auf eine Arbeitsstelle bewerben, dann stellen sich viele Fragen. Habe ich das Recht, meine Behinderung nicht zu erwähnen?
Darf der Arbeitgeber nach meiner Behinderung fragen? Hat es Vorteile, eine Behinderung nicht zu erwähnen?
Welche Vor- und Nachteile sind damit verbunden, eine Schwerbehinderung zu erwähnen? Wann ist der beste Zeitpunkt, die Behinderung zum Thema zu machen?
Müssen Sie eine Behinderung beim Arbeitgeber erwähnen?
Die klare Antwort lautet Nein. Behinderungen gehören zu den besonders geschützten Daten. Sie können Ihre Behinderung erwähnen, wenn Sie es möchten. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet.
Wichtig: Es gibt auch kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers nach einer Behinderung, wenn sich dies nicht konkret auf den Arbeitsplatz bezieht.
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Habe ich als Mensch mit Behinderung Anspruch auf eine Stelle?
Generell ausdrücklich ja. Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen mit 20 oder mehr Mitarbeitern dazu, fünf Prozent der Stellen für Menschen mit Behinderungen zu reservieren. Bleibt er darunter, dann muss er Abgaben leisten.
Wann sollten Sie eine Behinderung im Anschreiben erwähnen?
Es gibt drei gute Gründe, bereits im Anschreiben einer Bewerbung die Behinderung zu erwähnen. Erstens, wenn der Arbeitgeber laut Stellenanzeige Behinderte bevorzugt einstellt.
Zweitens, wenn die Behinderung Einfluss auf die Arbeitsleistung hat, und / oder besondere Vorkehrungen erfordert. Drittens, wenn die Behinderung besonderen rechtlichen Ansprüchen führt.
Wann sollten Sie die Behinderung im Lebenslauf einfügen?
Es kann wichtig sein, eine Behinderung im Lebenslauf zu erwähnen. Wenn Sie zum Beispiel Aufenthalte in der Reha hatten, die mit Ihrer Behinderung zusammen hängen, dann sollten Sie diese erwähnen, damit keine Lücken entstehen.
Stärken und Schwächen
Es kann sinnvoll sein, mit offenen Karten zu spielen, und die Schwächen, aber auch die möglichen Stärken ihrer besonderen Bedürfnisse offen zu legen. Dafür ist die spezifische Situation und die besondere Stelle entscheidend.
Zum Beispiel könnten Sie einen Grad der Behinderung von 30 haben mit der Diagnose “Leichtes Autistisches Syndrom, mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten”.
Das bedeutet zum Beispiel bei einer Überempfindlichkeit auf Lärm zwar entsprechende Rücksicht am Arbeitsplatz zum Beispiel durch lautreduzierende Kopfhörer.
Damit verbunden sind indessen auch Fähigkeiten wie Zuverlässigkeit, Pünktlichkeit und der Wille, Fristen einzuhalten. Hinzu kommen Ehrlichkeit, eine offene und direkte Kommunikation. Gründlichkeit und eine genaue Wahrnehmung von Details.
Ist es immer sinnvoll, eine Behinderung zu erwähnen?
Gerade bei nicht offensichtlichen und leichteren Behinderungen bis zu einem Grad von circa 30 ist es nicht immer sinnvoll, sie zu erwähnen. Dies gilt besonders, wenn der Behinderung psychische Erkrankungen zugrunde liegen. Hier bestehen oft heute noch Vorurteile bei Arbeitgebern.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet zwar, Bewerber aufgrund von Behinderungen zu diskriminieren. Doch wenn ein Arbeitgeber Ihre Bewerbung ablehnt, muss erst einmal nachgewiesen werden, ob der Grund dafür die Behinderung ist. Höchst selten wird ein Arbeitgeber dies offen zugeben.
Zudem bekommen Sie, auch wenn die Diskriminierung bei der Bewerbung sich nachweisen lässt, lediglich eine Entschädigung von rund drei Monatsgehältern. Die Stelle hat jedoch jemand anders.
Hier sollten Sie den Stellenanbieter unter die Lupe nehmen. Bei jemand, der bekannt dafür ist, Vorurteile gegenüber Menschen mit Behinderungen zu haben, sollten Sie sich die Frage beantworten, ob Sie sich überhaupt vorstellen können, dort zu arbeiten.
Bevorzugung im öffentlichen Dienst
Auch bei einem Grad der Behinderung von 30 sollten Sie im öffentlichen Dienst ihre Behinderung unbedingt bei der Bewerbung erwähnen. Hier gilt die Vorschrift, dass Menschen mit Behinderung bei gleicher Qualifikation bevorzugt einzustellen sind.
Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung
Bei einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr erhalten Sie gesetzlich vorgeschriebene Nachteilsausgleiche.
Sie können ohne Abzug zwei Jahre früher in Altersrente gehen; sie erhalten fünf bezahlte Urlaubstage in einer Fünf-Tage-Woche mehr pro Jahr; und sie haben einen besonderen Kündigungsschutz.
Auf diese Vorteile zu verzichten, weil Sie Ihre Schwerbehinderung nicht erwähnen, wäre zu Ihrem Schaden.
Wie erwähnen Sie die Behinderung bei der Bewerbung?
Wenn Sie die Behinderung im Bewerbungsschreiben erwähnen, dann sollte dies am besten kurz, knapp und konkret erfolgen.
Im Zentrum jeder Bewerbung steht die Eignung für den Job, die Qualifikation, die persönlichen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Motivation. Die Behinderung ist ein Teil von Ihnen, aber nicht der Grund, warum Sie sich auf die Stelle bewerben.
Behinderung beim Vorstellungsgespräch erwähnen
Wenn Sie die Behinderung nicht im Anschreiben, sondern im Vorstellungsgespräch erwähnen, dann wäre es suboptimal, das Gespräch damit einzuleiten. Ebenso ist es nicht sinnvoll, die Behinderung erst nach dem Gespräch zu erwähnen.
Der Kern des Gesprächs sind der Inhalt der Arbeit, ihre Aufgaben, ihre bisherigen Erfahrungen und die Möglichkeit, diese einzubringen und zu erweitern.
Die Behinderung gehört zu Ihnen, und Sie werden diese zum Beispiel erwähnen, weil am Arbeitsplatz ein Rahmen dafür geboten sein muss.
Liegt der Fokus gleich zu Beginn auf der Behinderung, kann der Eindruck entstehen, diese, und nicht die Arbeit, sei das Hauptthema. Erwähnen Sie die Behinderung hingegen erst ganz zum Schluss, dann fühlt sich der Arbeitgeber womöglich überrumpelt, weil er jetzt noch einmal neu zum Beispiel über die Gestaltung des Arbeitsplatzes nachdenken muss.
Es kann sogar sein, dass Sie selbst wirken, als empfänden Sie Ihre Behinderung als Manko, das Sie erst erwähnen, “wenn die Sache gelaufen ist”.
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Was darf der Arbeitgeber Sie über Ihre Behinderung fragen?
Der Arbeitgeber darf (und muss in vielen Fällen), Fragen zur Art und Schwere Ihrer Behinderung stellen, wenn diese wichtig für den spezifischen Arbeitsplatz sind.
Sie sollten sich bei der Vorbereitung des Vorstellungsgesprächs auf diese Fragen vorbereiten. Je klarer wird, dass Sie sich selbst damit auseinander gesetzt haben, desto besser ist der Eindruck beim Arbeitgeber.
Vorurteile und Unwissen
Heikel wird es, wenn sich im Gespräch Vorurteile oder auch Unkenntnis über Ihre spezifische Behinderung zeigen. Wirkt der Arbeitgeber offen diskriminierend oder erweckt er den Eindruck, dass er Sie wegen Ihrer Behinderung ablehnt?
Dann fällt es schwer, sachlich zu bleiben und an so einem Arbeitsplatz arbeiten zu wollen.
Viel häufiger zeigen sich Vorurteile auf einem niedrigeren Level und sind unterschwellig. Hier können Sie direkt ihre besondere Situation ansprechen und darauf verweisen, welche Erfolge sie damit bisher erreicht haben.




