EM-Rente: Mit der Erwerbsminderungsrente zum Schwerbehindertenausweis?

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Wenn jemand als voll erwerbsgemindert anerkannt ist, erhält dieser Mensch dann einen Schwerbehindertenausweis? Und umgekehrt? Das ist nicht so, da es sich hier um unterschiedliche Bereiche des Sozialrechts handelt.

Erwerbsminderung und Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung verantwortet die Erwerbsminderungsrente und entscheidet, ob jemand einen Anspruch darauf hat. Dieser Mensch muss erstens dauerhaft in seiner Gesundheit eingeschränkt sein, zweitens in die Rentenkasse eingezahlt haben und drittens die Regelalterszeit für die Altersrente noch nicht erreicht haben.

Wann erhalte ich einen Schwerbehindertenausweis?

Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung (GdB) fest. Dieser zeigt, in welchem Ausmaß ein Mensch durch seine Behinderung beeinträchtigt ist.

Der GdB wird in 10er-Schritten gemessen, fängt bei 20 an und endet bei 100. Je höher der GdB ist, umso größer ist die Behinderung.

Verschiedene Gesetze

Der Schwerbehindertenausweis ist nach dem Sozialgesetzbuch IX geregelt, die Erwerbsminderungsrente hingegen wie andere Renten in SGB VI. Beides hat also rechtlich nichts miteinander zu tun.

Beeinflusst der Schwerbehindertenausweis die Erwerbsminderung?

Vermutlich werden die meisten Schwerbehinderung und Erwerbsminderung zusammen denken, denn wer physisch eingeschränkt ist, ist vermutlich auch in der Arbeit eingeschränkt. Das muss aber nicht sein.

Jemand kann einen Grad der Behinderung von 100 haben und trotzdem als voll erwerbsfähig gelten, und jemand kann überhaupt keine Behinderung aufweisen und voll erwerbsgemindert sein.

Wann kriegen Menschen mit Schwerbehinderungen keine Erwerbsminderungsrente?

Der Grad der Behinderung ist unabhängig davon, was dieser Mensch tut, ob er arbeitet oder nicht arbeitet, in die Rentenkasse einzahlt oder nicht.

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Eine Erwerbsminderungsrente wird jedoch nur gezahlt, wenn die Betroffenen zuvor in die gesetzliche Rentenkasse einzahlten. Kurz gesagt: Auch wer einen Grad der Behinderung von 100 hat und nachweislich überhaupt nicht arbeiten kann, hat nur dann Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge geleistet hat.

Ob mit oder ohne Behinderung: Betroffene müssen fünf Jahre oder länger in der Deutschen Rentenversicherung sein, und in dieser Zeit mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge geleistet haben. Nur dann gibt es überhaupt die Möglichkeit einer Erwerbsminderungsrente.

Rentenversichert mit schwerer Behinderung

Auch eine Schwerbehinderung bei jemand, der seine Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, bedeutet nicht unbedingt die Anerkennung eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente.

Zum Beispiel könnte die Rentenversicherung zu dem Schluss kommen, dass Betroffene an einem behindertengerecht eingerichteten Arbeitsplatz nicht erwerbsgemindert seien.

Befundberichte zählen doppelt

Allerdings gibt es einen Punkt, der für eine Erwerbsminderung ebenso von Bedeutung ist wie für den Grad der Behinderung, und das ist der ärztliche Befundbericht.

In diesem schildert der zuständige Haus- beziehungsweise Facharzt genau, an welchen Erkrankungen / Behinderungen die Betroffenen leiden, und auch, was das für die Arbeit bedeutet.

Sowohl die Einordnung der Rentenversicherung, ob jemand erwerbsgemindert ist wie auch die Einschätzung des Versorgungsamtes, welchen Grad der Behinderung jemand hat, nimmt den ärztlichen Befund ernst.

Das gilt für einen Pneumologen, der einen Befundbericht über die Auswirkungen einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung verfasst ebenso wie für einen Psychiater, der die Beschränkungen durch eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) einschätzt.

Auch ärztliche Einschätzungen sind nicht übertragbar

Auch hier gilt aber. Der Befundbericht ist nicht übertragbar. Ein Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis und auf eine Erwerbsminderungsrente sind zwei Paar Schuhe.