Klage gescheitert: Elterngeld-Hartz IV-Anrechnung

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23.04.2013

Die einzigen Eltern, die in Deutschland faktisch keinen Anspruch auf das Elterngeld haben, sind Hartz IV und Sozialhilfe-Beziehende. Denn das Elterngeld wird an die laufenden Arbeitslosengeld II-Leistungen angerechnet. Das sei völlig in Ordnung urteilten nun die Richter des 6. Senates am Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. So heißt es in einer veröffentlichten Erklärung: „Die Berücksichtigung von Elterngeld seit dem 01.01.2011 als ein die Leistung minderndes Einkommen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht beanstanden.“(AZ: L 6 AS 623/11).

Geklagt hatten Eltern gegen diese offensichtliche Ungerechtigkeit. Sie wandten sich gegen die Anrechnung des Elterngeldes als „Einkommen“, da damit der Sinn und Zweck der Sozialleistung unterlaufen werde. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, da ein Benachteiligung von Beziehern von Hartz IV bestehe. So hätten nach Ansicht der Kläger Beziehende von Arbeitslosengeld II mindestens einen Anspruch auf 300 Euro monatlich. Dies entspricht der geringsten Elterngeld-Rate. Bereits vor dem Sozialgericht Koblenz waren die Kläger gescheitert.

Elterngeld ähnlich wie Kindergeld
Wie auch das Kindergeld dürfe das Elterngeld abzüglich einer Versicherungspauschale als Einkommen durch die Sozialbehörden gewertet werden, so das Gericht. Dies würde dem gültigen Recht seit ersten Januar 2011 entsprechen. Der Gesetzgeber habe die Anrechnung des Elterngeldes damit begründet, dass „die Anrechnung des Elterngeldes damit gerechtfertigt, dass die Bedarfe sowohl des Kindes als auch des betreuenden Elternteiles im System der Grundsicherung durch die Regelleistung und die Zusatzleistungen gedeckt seien und dem Elternteil keine Erwerbstätigkeit zugemutet werde“. Demnach wollte der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen, die berufliche Tätigkeit aufgrund der Betreuung eines Kindes zu unterbrechen.

Eltern, die Hartz IV beziehen, wäre es nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu unterbrechen, so das Gericht. Diese Entscheidung ist aus Sicht des zuständigen Senats des Landessozialgerichts „sachlich gerechtfertigt und die Gesetzesänderung, die mit Wirkung für die Zukunft in bestehende Rechtsverhältnisse eingegriffen hat, genügt dem rechtsstaatlichen Vertrauensprinzip.“ Die Kläger beraten nun darüber die nächste Instanz zu beschreiten. (wm)

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