Hartz IV: Fahrtkosten-Erstattung durch das Jobcenter beim Umgangsrecht
22.04.2013
Bezieher von Hartz IV-Leistungen müssen die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts nicht aus den laufenden Arbeitslosengeld II Regelleistungen ansparen. Das urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az: L 7 AS 1911/12 ) und gab damit einer Klage eines betroffenen Vaters statt.
Nach Auffassung des Gerichts ist es dabei irrelevant, ob die Fahrtkosten unter einer nicht näher definierten Bagatellgrenze fallen. Somit sei ein Bedarf wie hier von 27,50 Euro für die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrecht im Sinne des unabweisbaren Bedarfs, § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter auf Antrag zu zahlen. Ein Ansparen aus den Regelleistungen, wie vom Jobcenter gefordert, sei nicht geboten.
Eine sogenannten Bagatellbetragsgrenze, nach der Hartz IV-Bezieher pauschal und ohne weitere Prüfung auf „vorrangige Einsparmöglichkeiten verwiesen werden können, wenn der atypische Bedarf lediglich 10 Prozent der Regelleistungen betragen“, gibt es nicht, wie die Richter in ihrer Urteilsbegründung betonten. „Eine unterschiedliche Bewertung im Hinblick auf die Höhe von Bagatellbeträgen im Sinne von § 73 SGB XII und § 21 Abs. 6 SGB II, ist selbst bei Annahme der Zulässigkeit von Bagatellgrenzen im Rahmen des § 21 SGB II nicht gerechtfertigt.“
Auch sei es nicht geboten, das anrechnungsfreie Einkommen aus einem Nebenjob für die Ablehnung der Umgangskosten zu verwenden. „Denn eine Berücksichtigung würde der gesetzlichen Funktion der Freibeträge bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit zuwider laufen“, so die Richter. Eine Revision wurde zugelassen. (wm)
Bild: Helene Souza / pixelio.de
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