Umzugskosten unabhängig von Angemessenheit

Lesedauer < 1 Minute

LSG Sachsen-Anhalt entscheidet, dass über Umzugskosten unabhängig von der Angemessenheit der neuen KdU zu entscheiden ist

28.04.2013

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat entschienden (Az: L 5 AS 902/12 B ER – rechtskräftig), dass die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU) der neuen Wohnung keine Voraussetzung für den Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten bei Hartz IV ist.

Das LSG Sachsen-Anhalt hat im November 2012 im Eilverfahren entschieden, dass im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II Umzugskosten ggf. auch dann vom Jobcenter zu übernehmen sein können, wenn die Kosten der Unterkunft der neuen Wohnung nicht angemessen sind [Download Beschluss]. Nur einen Monat zuvor hatte das BSG eine Nichtzulassungsbeschwerde, die gerade diese Frage zum Gegenstand hatte, als unzulässig zurückgewiesen [zum Verfahren]. Damit liegt nun divergierende Rechtsprechung zweier Landessozialgerichte vor. (wm)