Hartz IV: Rückzahlung durch Bauspar-Guthaben

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Guthaben bei einem Bausparvertrag führt zur Rückzahlung von Hartz IV-Leistungen

17.08.2011

Ein Verschweigen des Bausparvertrages mit erheblichem Guthaben verursacht eine komplette Nachzahlung des Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Das urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: L 12 AS 4994/10).

Wer ein Guthaben aus einem Bausparvertrag verschweigt, muss gezahlte Hartz IV-Leistungen zurückerstatten. Denn eine Bewilligung steht verwertbares Vermögen solange entgegen, bis es für den eigenen Lebensunterhalt verbraucht ist. Bei einer nachträglichen Aufhebung der Bewilligung von Sozialleistungen nach § 45 SGB X aufgrund fehlender Hilfebedürftigkeit durch verwertbares Vermögen, hat der Leistungsträger das Recht, überzahltes Arbeitslosengeld-II zurück zu fordern.

Im vorliegenden Fall hatte das Jobcenter eine Rückzahlung der damals bewilligten Hartz IV Leistungen gefordert, weil dem Leistungsträger bekannt wurde, dass der Kläger über ein Bauspar-Guthaben von rund 7200 Euro zu Beginn der Leistungsbewilligung verfügte. Als der Kläger ein Schreiben zur Aufforderung einer Rückzahlung erhielt, legte dieser Widerspruch und nach Erfolglosigkeit Klage ein. Bereits das Sozialgericht hatte gegenteilig geurteilt.

Doch die Richter gaben dem Jobcenter Recht. Aufgrund des Bausparvermögens hätte der Kläger zunächst sein Guthaben verbrauchen müssen. Der Mann könne sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil der Bewilligungsbescheid auf den Angaben des Beziehers beruhten. Laut des Landessozialgerichts hätte der Kläger mindestens „grob fahrlässig“ gehandelt, weil seine Angaben in dem Antrag nicht den Tatsachen entsprachen. Eine Beschränkung des Rückforderungsbetrages in der Höhe des zu verwertenden Vermögens erfolgt demnach nicht, wie es in der Urteilsbegründung hieß. (sb)

Bild: Susann von Wolffersdorff / pixelio.de

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