Hartz IV: Voller Alleinerziehenden-Zuschlag

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Hartz IV: Voller alleinerziehender Zuschlag, wenn das Kind überwiegend beim Elternteil lebt
Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen Alleinerziehendenzuschlag, wenn das Kind ganz überwiegend bei dem versorgenden Elternteil lebt. Darüber berichtet der Sozialrechtsanwalt Kay Füßlein.

Im verhandelten Gerichtsstreit betreute die Klägerin ganz überwiegend das eigene Kind in der Woche alleinerziehend. Einmal in der Woche und an einigen Wochenenden betreut der Vater das Kind.

Das JobCenter nahm dies zum Anlass, den Alleinerziehendenzuschlag nur für Tage des tatsächlichen Aufenthaltes zu bewilligen. Die Konsequenz sind 158 Seiten lange Bewilligungsbescheide, in denen taggenau der Zuschlag errechnet worden ist. „Schade um das Papier!“, witzelt RA Füsslein. Denn mit Gerichtsbescheid vom 14.04.2016 urteilte das SG Berlin- S 130 AS 29169/14- , dass bei einer ganz überwiegenden Betreuung des Kindes in einem Haushalt dort der Alleinerziehendenzuschlag in voller Höhe zu zahlen ist.
Bislang fand sich in der Rechtsprechung meist nur der entgegengesetzte Fall, nämlich, dass das Elternteil bei dem das Kind weniger oft war einen Zuschlag begehrte. Dies wurde regelmäßig abgelehnt (zuletzt B 4 AS 26/14 R) .

Der Gerichtsbescheid – eine Art vereinfachte Form des Urteiles- stellt damit klar, dass im entgegengesetzten Fall der Alleinerziehendenzuschlag in voller Höhe dort zu zahlen ist, in dem das Kind sich am häufigsten aufhält. (Kay Füßlein, sb)

Bild: S.Kobold – fotolia

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