Hartz IV: Verschlechterung beim Gründungszuschuss

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Achtung Selbstständige: Seit Jahresbeginn Verschlechterung beim Gründungszuschuss

26.03.2012

Seit dem Jahr 2006 haben Arbeitslosengeld-Bezieher einen Anspruch auf den sogenannten "Gründungszuschuss", falls sie planen, sich mit einer Geschäftsidee selbständig zu machen um so der Arbeitslosigkeit zu entgehen. Seit Januar 2012 ist allerdings die bisherige Pflichtleistung in eine Ermessensleistung umgewandelt worden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht dann nicht mehr.

Für die Förderung von Existenzgründungen von Arbeitslosengeld-BezieherInnen gilt jetzt:
Der Gründungszuschuss wird nur dann gewährt, wenn am Tag der Gründung ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 150 Tagen besteht. Bisher waren 90 Tage ausreichend. In den ersten sechs Monaten erhalten Existenzgründer den Gründungszuschuss in der Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus eine Zusatzförderung von 300 Euro monatlich. Hierbei handelt es sich um eine Verkürzung der Förderungsdauer: Bisher wurde der Zusatzbetrag für 9 Monate gewährt. Allerdings kann der Zuschuss für weitere 9 Monate gezahlt werden, wenn nach Einschätzung der Jobbetreuer eine positive Entwicklung zu erwarten ist.

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