Sozialgeheimnis verletzt: Jobcenter muss zahlen

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Jobcenter muss wegen Verletzung des Sozialgeheimnisses Strafe zahlen

11.06.2013

Es kommt häufig vor, dass Mitarbeiter in den Jobcenter davon ausgehen, Hartz IV Betroffene hätten keine bürgerlichen Rechte mehr. Kein Wunder, denn Sanktionen sind beispielsweise ein tiefgreifendes Instrument des Staates, um den freien Willen des Bürgers zu unterdrücken. Auch der nachfolgende Fall gehört in die Kategorie „Befugnisse weit überschritten“.

Wie der Sozialrechtsanwalt Ludwig Zimmermann auf seinem Blog berichtet, hatte ein Sachbearbeiter eines Jobcenters ohne die Einwilligung des Betroffenen bei einem möglichen Vermieter angerufen. Im Verlauf des Gesprächs teilte der Jobcenter-Mitarbeiter mit, dass der potentielle Mieter Hartz IV Leistungen erhält. Daraufhin hat der Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages abgelehnt.

Doch der Verstoß gegen das Sozialgeheimnis blieb nicht ohne Folgen: „Mein Mandant hatte bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Das Ermittlungsverfahren wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 StGB) wurde gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 600 Euro eingestellt“, so der Anwalt. (wm)

Bild: S. Hofschlaeger / pixelio.de

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