Gericht: Kein Dauereinsatz von Zeitarbeitern

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Bundesarbeitsgericht: Kein unbegrenzter Einsatz von Leiharbeitern

11.07.2013

Ein positives Urteil in Sachen Arbeitnehmerrechte erging aktuell am Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Demnach dürfen Zeitarbeitsnehmer in Betrieben ausdrücklich nur noch für eine beschränkte Zeit beschäftigt werden. Damit schob das Gericht der gängigen Praxis, Leiharbeiter dauerhaft einzusetzen, einen Riegel vor. Allerdings wurde eine konkrete maximale Einsatzdauer von Zeitarbeitsnehmern nicht gerichtlich festgelegt. (Az.: 7 ABR 91/11)

Die obersten Arbeitsrechtler haben mit einem aktuellen Urteil den Einsatz von Leiharbeitern eingeschränkt. Unternehmen dürfen Zeitarbeitsnehmer nicht mehr auf unbestimmte Zeit einsetzen. Stattdessen soll der Einsatz nur noch zeitlich begrenzt sein. Versuchen dennoch Unternehmen Leiharbeiter langfristig zu beschädigen, haben die Betriebsräte die Möglichkeit, die Einstellung zu blockieren, in dem die Zustimmung entzogen wird. Eine Beschäftigungshöchstdauer nannten die Richter nicht. Rechtsexperten gehen davon aus, dass dieser fehlende Aspekt für weitere Verfahren sorgen wird, da hier weiterhin eine Rechtsunsicherheit besteht.

Gesetzesänderung verbietet lange Leihfristen durch Zeitarbeitsfirmen
Das Bundesarbeitsgericht wies auf eine Gesetzesänderung hin, die vor gut zwei Jahren durch die schwarz-gelbe Koalition umgesetzt wurde. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), §1 steht nämlich: „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“ In der Urteilsbegründung machten die Bundesarbeitsrichter deutlich, dass dies kein „unverbindlicher Programmsatz“ ist. Dies würde immer wieder seitens der Arbeitgeberverbände argumentiert. Es sei ein deutliches Verbot, „der dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung. Die Regelung dient zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer“, betonten die Arbeitsrichter. Es soll auch verhindert werden, dass die bisherigen Festangestellten durch günstige und entrechtete Zeitarbeitsnehmer ausgewechselt werden.

Aus dem Urteil: „Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann er seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers ua. dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Verweigert ein Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die Zustimmungsverweigerung berechtigt ist. Maßgeblich hierfür ist die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage. Ein Gesetz iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung. Danach erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend“. Die Bestimmung enthält nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Sie dient zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum andern soll sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann daher seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggf. welche Rechtsfolgen sich aus einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG für das Rechtsverhältnis des einzelnen Leiharbeitnehmers zum Entleiher ergeben.“

Instrument für Betriebsräte um Veto einzulegen
Bei der IG Metall begrüßte man das Urteil. Es sei ein „Paukenschlag“, sagte der Vice-Gewerkschaftsvorsitzende Detlef Wetzel. Damit stehe fest, dass Arbeitgeber rechtswidrig handeln, wenn sie die Stammbelegschaft durch Zeitarbeiter auswechseln. Im Resultat werde damit die Zeitarbeit wieder zu einem „Ausnahmefall zur Überbrückung von Auftragsspitzen“.

BAG Sprecherin Inken Gallner machte deutlich, dass mit dem Urteil noch keine grundsätzliche Entscheidung über das Arbeitsverhältnis der Zeitarbeiter getroffen sei. Hierzu will das Gericht im November bzw. Dezember urteilen. Das Urteil gebe aber den Betriebsräten ein wichtiges Instrument in die Hand, um ein Veto gegen den dauerhaften Einsatz von Leiharbeitern einzulegen. (sb)

Bild: Guedo / pixelio.de

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