Hartz IV: Jobcenter muss Jugendbett bezahlen

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Bundessozialgericht: Jugendbett statt Kindergitterbett als Erstausstattung

23.05.2013

Wie angekündigt verhandelte heute das Bundessozialgericht über die Frage, ob Eltern im Hartz IV-Bezug nach der Erstattung eines Babybettes auch eine Einmalzahlung für ein Jugendbett zusteht. In der dritten Instanz hatte die alleinerziehende Mutter nun Erfolg. So urteilten die obersten Sozialrichter; Familien im Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfebezug steht für ihre Kinder ein Jugendbett als Erstausstattung zu, wenn das Kinderbett zu klein geworden ist (Az: B 4 AS 79/12 R).

Geklagt hatte eine alleinerziehende Freiburger Mutter. Ihr Sohn, der mittlerweile das sechste Lebensjahr erreicht hat, war mit drei Jahren aus dem Babybett herausgewachsen und brauchte ein neues. Einen Antrag an das Jobcenter wurde abgelehnt. Die Anwälte der Klägerin rügten mit der vom Landessozialgericht zugelassenen Revision eine Verletzung von § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II. Sie machten geltend, dass das Kind nicht über ein seinem Bedarf entsprechendes Bett verfüge. Der Bedarf könne auch nicht aus der Hartz IV Regelleistung gedeckt werden, denn dort seien 5,10 Euro monatlich für Möbel und Einrichtungsgegenstände eingestellt. Ein Jugendbett sei im Haushalt auch noch nicht vorhanden gewesen.

In den Instanzen Sozialgericht und Landessozialgericht scheiterte die Frau. Das Jobcenter lehnte den Antrag des im Mai 2007 geborenen Kindes (gesetzlich vertreten durch die Mutter) auf Übernahme der Kosten für den Erwerb eines Jugendbettes als Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II (heute § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB II) ab. Auch das Sozialgericht und das Landessozialgericht haben den Anspruch des Klägers verneint. Das Landessozialgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Kostenerstattungsanspruch für das schlussendlich im Februar 2012 für 272,25 Euro von seiner Mutter angeschaffte Bett habe. Bei dem Bett handele es sich um eine Ersatzbeschaffung, denn es sei bereits ein Bett für den Kläger im Haushalt der Mutter vorhanden gewesen, so die Argumentation der Gegenseite. Das neue Bett habe grundsätzlich dieselbe Funktion wie das nicht mehr passende Kindergitterbett beides diene zum Schlafen. Der Bedarf nach einem neuen Bett sei lediglich wegen des Wachsens des Klägers entstanden, so die Gerichte in den vorigen Instanzen.

Klägerin erhält Recht: Jugendbett gehört zur erstmaligen Anschaffung
Die Klägerin gab jedoch nicht auf und klagte gemeinsam mit ihren engagierten Anwälten. Der lange Weg hat sich gelohnt: „Ein Jugendbett ist eine erstmalige Anschaffung und grundsätzlich angemessen“, urteilte das Bundessozialgericht und verwies die Klage zurück an das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Das Gericht muss nun der Frage nachgehen, ob die Anschaffungskosten von insgesamt 272 Euro angemessen sind. Die Entscheidung gilt jedoch, so betonten die Bundessozialrichter nur für die Anschaffung eines Jugendbettes. Über die Anschaffung anderer Gegenstände wurde bereits in Vorverfahren entschieden.

Der Fall hat grundsätzliche Bedeutung und macht mindestens den Weg frei zur Beantragung einer Erstattungen eines Jugendbettes, sofern kein geeignetes Bett im Haushalt zur Verfügung steht. Die Argumentation könnte in ähnlich gelagerten Fällen behilflich sein, um weitere Erstausstattung zu beantragen. (sb)

Bild: Heike Berse / pixelio.de