BSG verwirft Sanktionen gegen Hartz IV-Bezieher

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Kassel (jur). Beim „Fördern und Fordern“ dürfen Jobcenter das Fördern nicht weglassen. Die vom Ewerbslosen zu unterschreibende „Eingliederungsvereinbarung“ darf daher nicht einseitig auf dessen Pflichten abstellen, sondern muss auch die hierfür notwendigen Unterstützungsleistungen des Jobcenters benennen, urteilte am Donnerstag, 23. Juni 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 30/15 R).

Es hob damit scharfe Sanktionen gegen einen Hartz-IV-Empfänger aus Kassel auf. In seiner Eingliederungsvereinbarung hatte er sich zu „mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat“ verpflichtet. Das Jobcenter sicherte „Mobilitätshilfen“ und weitere Unterstützungsleistungen auf Antrag zu. Eine ausdrückliche Reglung zur Erstattung von Bewerbungskosten enthielt die Eingliederungsvereinbarung aber nicht.

Mehrfach erreichte der Arbeitslose die Zahl von zehn Bewerbungen pro Monat nicht. Daraufhin kürzte das Jobcenter seine Leistungen und strich die Geldzahlungen schließlich ganz. Neben seine Unterkunftskosten erhielt der Mann nur noch Lebensmittelgutscheine.

Der Arbeitslose hielt die Sanktionen für rechtswidrig. Das Jobcenter könne nicht eine hohe Zahl an Bewerbungen verlangen, ohne gleichzeitig eine Übernahme der dadurch entstehenden Kosten zuzusagen. Demgegenüber meinte das Jobcenter, eine solche Zusage sei hier unnötig, weil dies schon gesetzlich geregelt sei.

Das BSG gab nun dem Arbeitslosen recht. Der Eingliederungsvertrag entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Er sei daher nichtig.

Zur Begründung erklärten die Kasseler Richter, es handele sich hier um einen „öffentlich-rechtlichen Vertrag“. Dieser dürfe nicht einseitig die Pflichten des Arbeitslosen auflisten. Vielmehr müssten diesen Pflichten individuell abgestimmte Unterstützungsleistungen gegenüberstehen. Das gelte auch, wenn wie hier bei den Bewerbungskosten die Pflichten des Jobcenters schon gesetzlich festgelegt sind. mwo

Bild: Coloures-pic – fotolia

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