ALG 2 Emfängern werden Wohnungskosten erstattet

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Alg II: Kommunen müssen Mietern sämtliche Kosten ihrer Wohnung bei der Miete erstatten. Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim (Urteil vom 3. Mai 2005, Az. S 9 AS 507/05) muss eine Kommune einem Mieter im Rahmen von Arbeitslosengeld II die tatsächlichen Aufwendungen seiner Wohnung erstatten. Erstmalig hat damit ein Gericht in Deutschland festgestellt, dass ein Mieter nicht nur Anspruch auf die Regelleistungen, sondern auch auf die Erstattung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft, Heizung, Kaltwasser und Warmwasser – also auch auf die Nebenkosten – hat. Dieses war bislang ein Streitpunkt unter den Beteiligten.

Die Regelleistung umfasst nach dem Gesetz die Bereiche Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf des täglichen Lebens, Beziehung zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die tatsächlichen Aufwendungen für eine Wohnung, z.B. Heizung, Strom, Kaltwasser und Warmwasser zusätzlich zu den Regelleistungen erstattet werden müssen. Heizung, Wasser und Strom gehören in Deutschland zum sozialen Mindeststandard, der für die Benutung einer Wohnung erforderlich ist.

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