Eine Witwenrente kann gekürzt werden, wenn neben der aktuellen Ehefrau auch eine frühere geschiedene Ehefrau einen eigenen Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat.
Das Sozialgericht Münster entschied: Die zweite Ehefrau hatte keinen Anspruch auf die ungeteilte große Witwenrente, weil die geschiedene erste Ehefrau des Verstorbenen ebenfalls rentenberechtigt war. (S 14 R 353/23)
Witwenrente wurde zunächst ungeteilt gezahlt
Die Klägerin war die zweite Ehefrau des verstorbenen Versicherten. Nach seinem Tod bewilligte die Rentenversicherung ihr zunächst eine große Witwenrente.
Im sogenannten Sterbevierteljahr erhielt sie die Hinterbliebenenrente zunächst in Höhe der letzten Altersrente des Verstorbenen. Danach wurde die Rente nach den allgemeinen Regeln niedriger berechnet und ihr eigenes Einkommen wurde berücksichtigt.
Erste Ehefrau beantragte ebenfalls Witwenrente
Später beantragte auch die erste Ehefrau des Verstorbenen eine Hinterbliebenenrente. Diese Ehe war bereits vor der Reform des Eherechts geschieden worden.
Das ist entscheidend. Für bestimmte alte Scheidungen kann es noch eine sogenannte Witwenrente an geschiedene Ehegatten geben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Rentenversicherung teilte die Witwenrente auf
Die Rentenversicherung kam zu dem Ergebnis, dass beide Frauen rentenberechtigt waren. Deshalb teilte sie die Hinterbliebenenrente nach den Ehezeiten auf.
Für die zweite Ehefrau bedeutete das eine deutliche Kürzung. Sie erhielt nicht mehr die volle Witwenrente, sondern nur noch den Anteil, der dem Verhältnis ihrer Ehedauer zur gesamten relevanten Ehedauer entsprach.
Zweite Ehefrau wollte volle Witwenrente behalten
Die Klägerin wehrte sich gegen die Aufteilung. Sie argumentierte, die geschiedene erste Ehefrau habe keinen Anspruch auf Witwenrente.
Aus ihrer Sicht waren die früheren Unterhaltszahlungen zu niedrig. Deshalb fehle es an der Voraussetzung, dass der verstorbene Versicherte im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt in ausreichender Höhe geleistet habe.
Gericht bestätigt die Rentenaufteilung
Das Sozialgericht Münster wies die Klage ab. Die Rentenversicherung durfte die große Witwenrente auf die Klägerin und die geschiedene erste Ehefrau aufteilen.
Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Witwenrente an die geschiedene Ehefrau als erfüllt an. Damit bestand für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften des Verstorbenen ein Anspruch mehrerer Berechtigter.
Wann geschiedene Ehegatten Witwenrente erhalten können
Eine Witwenrente an geschiedene Ehegatten betrifft nur besondere Altfälle. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Ehe vor dem maßgeblichen Stichtag des alten Eherechts geschieden wurde.
Außerdem darf der geschiedene Ehegatte nicht wieder geheiratet haben. Zusätzlich muss im letzten Jahr vor dem Tod Unterhalt gezahlt worden sein oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod ein Unterhaltsanspruch bestanden haben.
Warum alte Scheidungen anders behandelt werden
Bei späteren Scheidungen wurde der Versorgungsausgleich zum zentralen Instrument. Rentenanwartschaften werden dann grundsätzlich bereits im Scheidungsverfahren zwischen den Ehegatten ausgeglichen.
Bei älteren Scheidungen gab es diese Systematik noch nicht in gleicher Weise. Deshalb können geschiedene Ehegatten in solchen Fällen unter engen Voraussetzungen noch einen eigenen Hinterbliebenenrentenanspruch haben.
Unterhalt muss wirtschaftlich bedeutsam sein
Nicht jede beliebige Zahlung reicht aus. Die Unterhaltszahlung muss für den geschiedenen Ehegatten eine spürbare wirtschaftliche Bedeutung gehabt haben.
Die Rechtsprechung verlangt dafür regelmäßig, dass die Zahlung mindestens 25 Prozent des maßgeblichen sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs erreicht. Wird diese Grenze überschritten, kann die Zahlung als rentenrechtlich relevanter Unterhalt zählen.
102,26 Euro Unterhalt reichten aus
Der Verstorbene hatte an seine geschiedene erste Ehefrau bis zu seinem Tod monatlich 102,26 Euro gezahlt. Diese Zahlung beruhte auf früheren familiengerichtlichen Regelungen und wurde über viele Jahre hinweg fortgeführt.
Das Gericht hielt diese Zahlung für ausreichend. Bei der ersten Ehefrau war wegen ihrer Unterbringung in einer stationären Einrichtung ein niedrigerer Regelbedarf maßgeblich, sodass 25 Prozent dieses Betrags unter der tatsächlich gezahlten Unterhaltssumme lagen.
Heimunterbringung beeinflusste den Mindestbedarf
Die geschiedene Ehefrau lebte in einer Pflege- und Wohneinrichtung. Deshalb stellte die Rentenversicherung auf den Regelbedarf für Erwachsene ab, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach den Regeln für stationäre Einrichtungen bestimmt.
Die Klägerin wollte dagegen den höheren Regelbedarf für alleinstehende Haushaltsvorstände zugrunde legen. Das Gericht folgte dem nicht und bestätigte die Berechnung der Rentenversicherung.
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Tatsächliche Zahlung machte weitere Prüfung entbehrlich
Weil im letzten Jahr vor dem Tod tatsächlich Unterhalt in ausreichender Höhe gezahlt wurde, musste das Gericht nicht mehr abschließend prüfen, ob zusätzlich auch ein fiktiver Unterhaltsanspruch bestanden hätte.
Das ist ein wichtiger Punkt. Die gesetzliche Voraussetzung kann bereits erfüllt sein, wenn im letzten Jahr vor dem Tod regelmäßig ausreichender Unterhalt gezahlt wurde.
Unterhaltsanspruch war zusätzlich naheliegend
Das Gericht stellte aber klar, dass auch viel für einen fortbestehenden Unterhaltsanspruch gesprochen hätte. Der Unterhalt war früher familiengerichtlich geregelt worden.
Es gab keine späteren Abänderungsentscheidungen, keinen wirksamen Unterhaltsverzicht und keine Hinweise darauf, dass die Verpflichtung entfallen war. Der Verstorbene hatte den Betrag bis zuletzt weitergezahlt.
Keine ungeteilte Witwenrente bei mehreren Berechtigten
Besteht ein Anspruch mehrerer Hinterbliebener, wird die Witwenrente nicht doppelt vollständig gezahlt. Stattdessen wird sie nach dem Verhältnis der jeweiligen Ehedauern aufgeteilt.
Das bedeutet: Die aktuelle Witwe kann ihre Rente verlieren oder gekürzt bekommen, obwohl ihre Ehe bis zum Tod bestanden hat. Entscheidend ist, ob daneben ein weiterer gesetzlich geschützter Anspruch besteht.
Was bedeutet das für heutige Witwen und Witwer?
Der Fall betrifft eine besondere Konstellation mit einer alten Scheidung. Dennoch ist er für viele Hinterbliebene wichtig, weil er zeigt: Die Rentenversicherung prüft nicht nur die letzte Ehe.
Wenn der Verstorbene früher verheiratet und vor langer Zeit geschieden war, kann eine frühere Ehe rentenrechtlich noch Bedeutung haben. Das gilt besonders, wenn weiter Unterhalt gezahlt wurde.
Rentenbescheid genau prüfen
Wer eine Witwenrente erhält und später eine Kürzung wegen Rentenaufteilung bekommt, sollte den Bescheid sorgfältig prüfen. Entscheidend sind die Daten der früheren Ehe, der Scheidung, eine mögliche Wiederheirat der geschiedenen Person und Unterhaltszahlungen.
Auch die Berechnung des Mindestunterhalts sollte kontrolliert werden. Kleine Beträge können entscheidend sein, wenn sie knapp oberhalb oder unterhalb der 25-Prozent-Grenze liegen.
Unterhaltszahlungen vor dem Tod sind entscheidend
Besonders wichtig ist das letzte Jahr vor dem Tod des Versicherten. Wurde in dieser Zeit regelmäßig Unterhalt gezahlt, kann dies den Anspruch der geschiedenen Person begründen.
Dabei kommt es nicht nur auf die Höhe der Zahlung an, sondern auch darauf, ob sie tatsächlich dem laufenden Lebensunterhalt diente. Einmalige Geschenke oder unregelmäßige Hilfen reichen regelmäßig nicht.
Was Betroffene bei Kürzung tun sollten
Betroffene sollten gegen einen Kürzungsbescheid fristgerecht Widerspruch einlegen, wenn Zweifel bestehen. Die Monatsfrist muss eingehalten werden.
Im Widerspruch sollten sie konkret prüfen lassen, ob die geschiedene Person tatsächlich anspruchsberechtigt ist. Dazu gehören Nachweise über Scheidung, Wiederheirat, Unterhaltstitel, tatsächliche Zahlungen und die Berechnung des maßgeblichen Mindestbedarfs.
FAQ zur Witwenrente bei geschiedenen Ehegatten
Kann eine geschiedene Ehefrau Witwenrente bekommen?
Ja, in bestimmten Altfällen kann ein geschiedener Ehegatte Anspruch auf Witwenrente haben. Das betrifft vor allem Ehen, die nach altem Recht geschieden wurden.
Wird die Witwenrente dann doppelt gezahlt?
Nein. Wenn mehrere Berechtigte bestehen, wird die Witwenrente nach den jeweiligen Ehezeiten aufgeteilt.
Reicht jede Unterhaltszahlung aus?
Nein. Die Zahlung muss regelmäßig erfolgen und wirtschaftlich bedeutsam sein. Nach der Rechtsprechung muss sie grundsätzlich mindestens 25 Prozent des maßgeblichen Mindestbedarfs erreichen.
Warum wurde die Rente der zweiten Ehefrau gekürzt?
Weil die geschiedene erste Ehefrau ebenfalls einen Anspruch auf große Witwenrente hatte. Dadurch musste die Rentenversicherung die Hinterbliebenenrente zwischen beiden Berechtigten aufteilen.
Was tun bei einer Rentenkürzung?
Betroffene sollten den Bescheid prüfen, Widerspruchsfrist beachten und die Voraussetzungen des Anspruchs der weiteren berechtigten Person kontrollieren lassen.
Fazit: Frühere Ehen können die Witwenrente kürzen
Das Sozialgericht Münster bestätigt: Die aktuelle Witwe hat nicht immer Anspruch auf die ungeteilte Witwenrente. Wenn eine geschiedene frühere Ehefrau nach altem Recht ebenfalls rentenberechtigt ist, muss die Rente aufgeteilt werden.
Entscheidend war im Fall, dass der Verstorbene bis zu seinem Tod regelmäßig Unterhalt an seine frühere Ehefrau gezahlt hatte. Dieser Unterhalt war nach der Berechnung des Gerichts hoch genug, um eine Witwenrente an Geschiedene auszulösen.
Für Betroffene heißt das: Witwenrentenbescheide genau prüfen, frühere Ehen des Verstorbenen berücksichtigen und bei Kürzungen die Berechnung kontrollieren. Gerade kleine Unterhaltsbeträge können über eine spürbare Kürzung der Hinterbliebenenrente entscheiden.




