Volle Erwerbsminderung anerkannt: Gericht widerspricht Methode der Rentenkasse

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Das Sozialgericht Nordhausen hat einer 1964 geborenen Frau erneut eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen, nachdem die Rentenkasse die Verlängerung abgelehnt hatte.

Das Gericht stellt dabei klar, dass die Bewertungspraxis der Rentenversicherung im konkreten Fall am rechtlichen Maßstab vorbeiging, weil sie die „üblichen Bedingungen“ des Arbeitsmarkts und die Anforderungen an wettbewerbsfähige Arbeit nicht ausreichend berücksichtigt hat. (S 20 R 1430/23)

Ausgangslage nach bereits bewilligter EM-Rente

Die Klägerin hatte bereits eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, und zwar vom 01.09.2019 bis zum 31.08.2022. Noch während dieser Zeit beantragte sie am 07.04.2022 die Verlängerung, weil sie sich weiterhin nicht für arbeitsfähig hielt.

Aus ihrer Sicht verhinderten die Vielzahl der Erkrankungen, die Erschöpfbarkeit und die Schmerz- und Belastungsproblematik eine Rückkehr in eine reguläre Erwerbstätigkeit.

Ablehnung durch die Rentenkasse und der Gang vor Gericht

Die Rentenkasse zog Unterlagen bei und ließ Gutachten erstellen, lehnte den Antrag aber mit Bescheid vom 15.03.2023 ab. Im Widerspruchsbescheid vom 09.11.2023 blieb sie dabei und begründete dies damit, die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten.

Dagegen erhob die Klägerin am 23.11.2023 Klage und machte geltend, dass wegen der Gesamtheit ihrer Erkrankungen eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei.

Welche Erkrankungen und Einschränkungen im Verfahren eine Rolle spielten

Das Gericht holte Befundberichte mehrerer behandelnder Stellen ein und beauftragte zwei Gutachten, die zu deutlich unterschiedlichen Einschätzungen kamen.

Internistisch-rheumatologisch wurden unter anderem ein chronisches Schmerzsyndrom, eine chronische Niereninsuffizienz nach Nierenversagen, Wirbelsäulenbeschwerden sowie degenerative Gelenkveränderungen und ein Restless-Legs-Syndrom beschrieben, während die rheumatoide Arthritis zwar anamnestisch benannt, aber aktuell als in Remission ohne Aktivitätszeichen bewertet wurde.

Neurologisch-psychiatrisch wurden eine leichte rezidivierende Depression sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert, ergänzt um weitere internistische Begleiterkrankungen.

Zwei Gutachten, zwei völlig verschiedene Leistungsbilder

Der internistisch-rheumatologische Gutachter L kam zu dem Schluss, die Klägerin könne nur noch leichte Arbeiten unter drei Stunden täglich ausüben und benannte zahlreiche zusätzliche Einschränkungen, etwa Ausschluss von Zwangshaltungen, Leitern und Gerüsten, schwerem Heben und repetitiven manuellen Tätigkeiten sowie die Notwendigkeit von warmen Innenräumen.

Der neurologisch-psychiatrische Gutachter W hielt dagegen leichte Tätigkeiten für mehr als sechs, aber unter acht Stunden täglich für möglich und schloss vor allem Tätigkeiten mit Zeitdruck, hoher nervlicher Belastung, Akkord, Schichtsystemen und besonderen kognitiven Anforderungen aus.

Damit stand für das Gericht die Kernfrage im Raum, welches Gutachten den tatsächlichen Funktions- und Leistungsgrenzen unter realen Arbeitsbedingungen besser gerecht wird.

Warum das Gericht dem „6-Stunden“-Ansatz nicht folgte

Das Sozialgericht entschied, dass die Klägerin über den 31.08.2022 hinaus voll erwerbsgemindert war, weil sie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht mehr mindestens drei Stunden täglich wettbewerbsfähig verrichten konnte.

Das Gericht stellte heraus, dass bei komplexen Schmerzbildern nicht automatisch dem psychiatrischen Gutachter die größere Fachnähe zugesprochen werden könne, gerade wenn somatische Ursachen und somatische Verstärker wie hier mit erkennbarer Rolle der Nierenerkrankung und der Erschöpfbarkeit zusammentreffen.

Besonders wichtig war dem Gericht die nachvollziehbare Darstellung, dass die Klägerin ihre frühere Tätigkeit als Bürofachkraft mit Assistenz, Kundenberatung und Buchhaltung nicht mehr fehlerfrei und belastbar ausüben konnte und der Arbeitgeber sie wegen erhöhter Fehleranfälligkeit und Konzentrationsproblemen nicht weiterbeschäftigen wollte, obwohl das Verhältnis gut gewesen sei.

„Übliche Bedingungen“ bedeuten mehr als einzelne Handgriffe

Das Gericht betonte, dass es nicht genügt, wenn Versicherte einzelne Verrichtungen grundsätzlich noch ausführen können, solange sie diese nicht in der geforderten Qualität und Menge erbringen können, die ein Arbeitsplatz real verlangt.

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„Übliche Bedingungen“ seien nicht theoretische Laborbedingungen, sondern das, was in Betrieben tatsächlich erwartet wird, inklusive Konzentration, Stressverträglichkeit, geistiger Beweglichkeit und Frustrationstoleranz.

Es verwies darauf, dass auch häufige Arbeitsunfähigkeitszeiten zur Erwerbsminderung führen können, wenn dadurch das Mindestmaß dessen unterschritten wird, was ein „vernünftig und billig denkender Arbeitgeber“ hinnehmen müsste.

Gericht kritisiert Bewertungsmethode der Rentenkasse im Grenzbereich

Im Mittelpunkt der Kritik stand, dass die von W verwendete Methode Mini-ICF-APP nach Auffassung des Gerichts den rechtlichen Maßstab nicht ausreichend abbildete, jedenfalls nicht ohne zusätzliche kritische Prüfung in Grenzfällen.

Das Gericht bemängelte, dass die Methode in ihrer praktischen Anwendung mit teils unklaren Abstufungen und Ankerbeispielen arbeite, die nicht sauber erkennen lassen, ab wann quantitative und qualitative Minderleistungen sowie belastungsbedingte Kurzzeiterkrankungen so gravierend sind, dass eine Beschäftigung unter realen Bedingungen praktisch ausscheidet.

Es erklärte ausdrücklich, dass das Raster nicht wertlos sei, aber gerade dort problematisch werde, wo die Grenze zwischen noch hinnehmbarer Einschränkung und nicht mehr wettbewerbsfähiger Leistung verläuft.

Ergebnis: Befristete volle EM-Rente, aber nicht unbefristet

Die Klägerin erhält nach dem Urteil eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.09.2022 bis zum 31.08.2027 in gesetzlichem Umfang.

Eine unbefristete Rente bekam sie nicht, weil das Gericht eine Besserung nicht als unwahrscheinlich ansah und insoweit der Einschätzung von W folgte, der bei optimierter fachpsychiatrischer Betreuung Verbesserungsmöglichkeiten sah.

Die Rentenkasse muss drei Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Worum ging es in dem Verfahren?
Die Rentenkasse hatte die Verlängerung einer bereits bewilligten befristeten vollen Erwerbsminderungsrente abgelehnt, obwohl die Klägerin sich weiterhin für nicht arbeitsfähig hielt.

Warum bekam die Klägerin trotzdem wieder volle Erwerbsminderungsrente?
Das Gericht war überzeugt, dass sie über den 31.08.2022 hinaus nicht mehr mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts wettbewerbsfähig arbeiten konnte.

Welche Rolle spielte die Schmerzdiagnose im Urteil?
Das Gericht erklärte, dass chronische Schmerzstörungen heute als „Brückendiagnose“ sowohl somatische als auch psychische Faktoren integrieren und nicht automatisch dem psychiatrischen Fachgebiet „vorrangig“ zuzuordnen sind.

Was genau hat das Gericht an der Methode der Rentenkasse kritisiert?
Es hielt die Anwendung des Mini-ICF-APP im Grenzbereich für zu ungenau, weil die Ankerbeispiele nicht klar zeigen, ab wann Minderleistung und Erschöpfung so stark sind, dass Arbeitgeber das realistischerweise nicht mehr akzeptieren müssen.

Warum wurde die Rente nicht unbefristet zugesprochen?
Weil das Gericht eine Besserung bei optimierter Behandlung nicht für unwahrscheinlich hielt und deshalb nur eine befristete Rente zugesprochen wurde.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass Gerichte die Einschätzungen der Rentenkasse nicht einfach übernehmen, wenn sie an der Realität des Arbeitslebens vorbeigehen. Entscheidend ist, ob eine Person unter den üblichen Bedingungen tatsächlich verlässlich, ausreichend belastbar und in angemessener Qualität arbeiten kann, nicht ob sie einzelne Tätigkeiten theoretisch noch schafft.

Besonders bei komplexen Schmerz- und Erschöpfungsbildern kann die Frage der Wettbewerbsfähigkeit kippen, wenn häufige Ausfälle, Konzentrationsprobleme und Minderleistung dazu führen, dass Arbeitgeber eine Beschäftigung praktisch nicht mehr tragen müssen.