Vermieter muss 1.066 Euro Wasserrechnung für Mieter zahlen

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Eine eigene Wasseruhr schützt Vermieter nicht automatisch vor unbezahlten Rechnungen ihrer Mieter. In Kassel fordert die Stadt 1.066 Euro für Wasser und Abwasser von einem früheren Hauseigentümer.

Die Rechnung kommt nach dem Auszug

Nach einem Bericht der HNA betreffen die Rückstände eine Mutter mit drei Kindern, die von 2023 bis 2025 in dem Kasseler Mehrfamilienhaus wohnte.

Die Haushalte rechneten ihren Wasserverbrauch direkt mit dem Versorger ab. Der Vermieter erfuhr nach eigenen Angaben erst durch den städtischen Bescheid von den Schulden, rund zehn Monate nach dem Auszug der Familie.

Die Stadt erklärte gegenüber der Zeitung, sie versuche zunächst, offene Gebühren bei den Mietern einzutreiben. Bleibe dies erfolglos, würden die Eigentümer herangezogen. Ein Gerichtsurteil über die konkrete Forderung wird in dem Bericht nicht genannt.

Warum der Eigentümer trotz eigener Wasseruhr haftet

Die rechtliche Grundlage steht in § 20 der Kasseler Wasserversorgungssatzung: Gebührenpflichtig sind sowohl Anschlussnehmer als auch Wasserabnehmer. Dazu können Grundstückseigentümer und Mieter gehören. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Für Schmutzwasser enthält § 33 der Kasseler Abwassersatzung eine entsprechende Regelung. Eine getrennte Verbrauchsmessung beseitigt diese öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht. Auch eine Vereinbarung, nach der der Mieter die Rechnung selbst bezahlt, schützt den Eigentümer deshalb nicht ohne Weiteres vor der städtischen Forderung.

Der spätere Verkauf eines Hauses lässt bereits entstandene Zahlungspflichten nicht automatisch entfallen. Bei einer Forderung gegen den früheren Eigentümer müssen deshalb der betroffene Zeitraum und die damals geltenden Satzungsregelungen geprüft werden.

Die Zahlung des Vermieters ist kein Schuldenerlass

Für Mieter wäre es ein teurer Irrtum, die Angelegenheit nach der Zahlung durch den Eigentümer für erledigt zu halten. Zwischen den Beteiligten kann ein Ausgleichsanspruch bestehen; § 426 BGB regelt den Ausgleich unter Gesamtschuldnern. Wer im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter welchen Betrag tragen muss, hängt insbesondere von den Vereinbarungen und der konkreten Forderung ab.

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Damit kann sich der Streit lediglich verlagern: Die Stadt erhält ihr Geld, anschließend fordert der Vermieter Erstattung. Ob ein berechtigter Anspruch tatsächlich durchgesetzt werden kann, ist eine weitere Frage. Die rechtliche Zahlungspflicht schafft noch kein verfügbares Einkommen.

Wasserkosten gehören beim Bürgergeld grundsätzlich zur Unterkunft

Nach Angaben des Vermieters bezog die betroffene Mieterin Bürgergeld. Daraus lässt sich aber weder ableiten, warum die Rückstände entstanden, noch ob das Jobcenter die konkreten Wasserrechnungen kannte und berücksichtigt hatte. Der Leistungsbezug allein erklärt keinen Zahlungsausfall.

Kaltwasser- und Abwasserkosten gehören grundsätzlich zu den Unterkunftskosten und müssen nicht pauschal aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt bezahlt werden. Zur sozialrechtlichen Einordnung erläutert gegen-hartz.de, warum Wasserkosten bei der Angemessenheit zusammen mit der Kaltmiete betrachtet werden. Eine direkte Rechnung des Versorgers sollte deshalb ebenso beim Jobcenter vorgelegt werden wie eine entsprechende Betriebskostenabrechnung.

Das Jobcenter ist keine automatische Ausfallversicherung

Eine unbezahlte Wasserrechnung wird nicht allein deshalb zur Forderung gegen das Jobcenter, weil der Haushalt Leistungen erhält.

Nach § 22 Absatz 7 SGB II können Leistungen für Unterkunft und Heizung auf Antrag unmittelbar an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Bei nicht gesicherter zweckentsprechender Verwendung sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Direktzahlung vor.

Für bereits entstandene Schulden gelten zusätzliche Voraussetzungen. Eine Übernahme nach § 22 Absatz 8 SGB II kommt zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage in Betracht; Geldleistungen sollen dabei als Darlehen erfolgen. Eine automatische Übernahme alter Rückstände aus einer längst verlassenen Wohnung folgt daraus nicht.

Gebührenbescheid und Nebenkostenabrechnung unterscheiden

Ein städtischer Gebührenbescheid ist etwas anderes als eine Betriebskostenabrechnung des Vermieters. Bei Betriebskostenvorauszahlungen muss der Vermieter grundsätzlich jährlich abrechnen und die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Danach sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen, sofern der Vermieter die Verspätung zu vertreten hat; dies regelt § 556 Absatz 3 BGB.

Diese mietrechtliche Frist lässt sich nicht einfach auf einen kommunalen Gebührenbescheid übertragen. Bei einer späteren Erstattungsforderung des Vermieters muss zudem geklärt werden, auf welcher Anspruchsgrundlage sie beruht. Weitere Hinweise zur Prüfung enthält die Übersicht von gegen-hartz.de zu unzulässigen Positionen in der Nebenkostenabrechnung.