LSG NRW: Im vorliegenden Fall überschritt die Bruttokaltmiete den vom Gericht herangezogenen Vergleichswert um 519,50 Euro oder 76,79 Prozent. Gegen eine zusätzliche vorläufige Zahlung des Regelbedarfs sprachen eine Wohngeldnachzahlung und eine nicht ausreichend glaubhaft gemachte Hilfebedürftigkeit.
Die Wohnung des Antragstellers ist nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Das Gericht sah deshalb im vorliegenden Eilverfahren keine Grundlage für die begehrte langfristige Sicherung der Wohnung.
Daraus folgt jedoch kein allgemeiner Ausschluss sämtlicher Jobcenter-Leistungen bei einer überhöhten Miete. Die Unterkunftskosten, die Eilbedürftigkeit und die Hilfebedürftigkeit sind jeweils gesondert zu prüfen.
Bruttokaltmiete von 1.196 Euro deutlich über dem Vergleichswert
Die Bruttokaltmiete des Antragstellers beträgt bereits ohne Stellplatzkosten von 150 Euro und eine Concierge-Pauschale von 54 Euro insgesamt 1.196 Euro. Sie setzt sich aus 913 Euro Grundmiete und 283 Euro kalten Betriebskosten gemäß der Betriebskostenabrechnung vom 28. Oktober 2025 zusammen.
Diesen Betrag bewertete das Gericht als offensichtlich unangemessen. Eine abschließende Überprüfung der vom Jobcenter berechneten Angemessenheitsgrenzen sei dafür im Eilverfahren nicht erforderlich gewesen.
Lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären, ob der Leistungsträger über ein rechtmäßiges, schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten verfügt, können die Höchstbeträge nach § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent herangezogen werden.
Für einen Einpersonenhaushalt in Düsseldorf legte das Gericht danach einen Vergleichswert von 676,50 Euro zugrunde. Dieser ergibt sich aus 615 Euro für die Mietenstufe VI und einem Sicherheitszuschlag von 61,50 Euro. Es handelt sich dabei um den im Verfahren herangezogenen Vergleichswert, nicht um eine allgemeine Mietobergrenze des Jobcenters Düsseldorf.
Die Bruttokaltmiete des Antragstellers überschreitet diesen Wert bereits ohne Stellplatz und Concierge-Pauschale um 519,50 Euro oder 76,79 Prozent. Darin sah der Senat einen deutlichen Hinweis auf eine offensichtlich unangemessene Miethöhe.
Wohngeldnachzahlung spricht gegen eine akute Notlage
Auch für den begehrten Regelbedarf im Zeitraum vom 27. Juli bis zum 31. August 2026 machte der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts keinen Anordnungsgrund glaubhaft. Damit fehlte es an der besonderen Eilbedürftigkeit, die für eine einstweilige Anordnung erforderlich ist.
Der Antragsteller hatte am 17. August 2026 eine Wohngeldnachzahlung von 1.640 Euro erhalten. Diese reichte nach der Berechnung des Gerichts aus, um die von ihm angesetzten Bedarfe für den streitigen Zeitraum zu decken.
Für August 2026 berücksichtigte das Gericht insgesamt 1.239,50 Euro: 563 Euro Regelbedarf und 676,50 Euro für die Unterkunft. Für den Zeitraum vom 27. bis zum 31. Juli kamen anteilig 206,58 Euro hinzu. Gesonderte Heizkosten sind in dieser wiedergegebenen Berechnung nicht ausgewiesen.
Der Antragsteller wandte ein, die Wohngeldnachzahlung betreffe ausschließlich zurückliegende Bewilligungszeiträume. Deshalb dürfe sie für den streitigen Leistungszeitraum nicht berücksichtigt werden.
Dieser Auffassung folgte das Gericht bei der Prüfung der Eilbedürftigkeit nicht. Das tatsächlich verfügbare Geld sei zunächst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen.
Im Eilverfahren zählt tatsächlich verfügbares Geld
Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes können nach Auffassung des Senats auch Mittel berücksichtigt werden, deren Einsatz bei der abschließenden Prüfung des Leistungsanspruchs nicht verlangt werden könnte. Entscheidend ist insoweit, ob das Geld tatsächlich zur Verfügung steht, um eine gegenwärtige Notlage zu beseitigen.
Eine Bereinigung der Nachzahlung um mögliche Freibeträge nahm das Gericht bei dieser Prüfung nicht vor. Daraus folgt jedoch nicht, dass Freibeträge auch bei der abschließenden Berechnung eines Leistungsanspruchs unberücksichtigt bleiben dürfen.
Tatsächlich verfügbare, sogenannte bereite Mittel sind grundsätzlich vorrangig zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen. Das gilt auch dann, wenn Betroffene dadurch andere bestehende Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen können. Hierzu verwies der Senat auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. November 2012, Az. B 14 AS 33/12 R.
Nach eigenen Angaben bezog der Antragsteller zudem seit dem 1. September 2026 keine Leistungen mehr vom Jobcenter und bestritt seinen Lebensunterhalt selbst.
Hilfebedürftigkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht
Für die begehrte vorläufige Zahlung des Regelbedarfs ab dem 27. Juli 2026 fehlte nach der überschlägigen Prüfung des Gerichts außerdem ein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hatte seine Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 9 SGB II nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Hilfebedürftig ist danach, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen erhält. Dazu zählen insbesondere Angehörige oder Träger anderer Sozialleistungen.
Weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus seinen eingereichten Nachweisen ergab sich für das Gericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Hilfebedürftigkeit. Primär blieb offen, wie er seinen Lebensunterhalt seit dem Ende des vorherigen Leistungsbezugs am 30. April 2026 finanziert hatte.
Wer im Eilverfahren Leistungen verlangt, sollte deshalb nachvollziehbar darlegen und belegen, wovon er bisher gelebt hat, welche Mittel aktuell verfügbar sind und welche notwendigen Ausgaben nicht gedeckt werden können.
Beschlüsse v. 26.10.2026 – L 7 AS 1613/26 B ER/L 7 AS 1614/26 B




