Hartz IV: Angemessenheit des Wasserverbauchs ist mit Kaltmiete zu bewerten

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Jobcenter will Nebenkostennachzahlung fรผr Wasser nicht รผbernehmen

Einer Betroffenen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII bezieht, wollte das Jobcenter die jรคhrliche Nebenkostennachzahlung wegen unangemessen hohem Wasserverbrauch nur anteilig gewรคhren, da der Jahresverbrauch zunehmend รผber 60 mยณ lag, was das Jobcenter als angemessenen Verbauch bewertet. Fรผr die jahresnebenkostenabrechnung 2016 gewรคhrte das Jobcenter daher per Bescheid nur eine รœbernahme der Wasserkosten bis zu diesem Schwellenwert.

Die Betroffene erhob daraufhin Widerspruch: Der Verbrauch sei angemessen gewesen. Das Jobcenter lehnte den Widerspruch mit Verweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Freiburg, nach dem von einem durch das Statistische Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Wasserverbrauch als angemessen auszugehen sei (dieser lag 2013 bei 42,34 mยณ). Ein hรถherer Wasserverbauch mรผsse durch Betroffene im Einzelfall begrรผndet werden. Die Betroffene reichte daraufhin Klage ein.

Wasserverbrauch darf nicht getrennt von Bruttokaltmiete bewertet werden

Nach ยง 35 SGB XII und ยง 22 SGB II unterscheide der Gesetzgeber explizit zwischen Unterkunftskosten und Kosten fรผr Heizung und Warmwasser. Anders als die Heizkosten dรผrfe der Wasserverbrauch daher nicht getrennt von der Kaltmiete betrachtet werden und ist in die Kosten der Unterkunft mit einzubeziehen. Fรผr die Bemessung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist einheitlich die Bruttokaltmiete heranzuziehen, um eine gewisse Freiheit bei der Wahl der GrรถรŸe und Gestaltung einer Wohnung zu ermรถglichen. AuรŸerdem sind auch mietvertraglich geschuldete weitere Kosten in die angemessene Bruttokaltmiete einzubeziehen.

Das Sozialgericht Freiburg entschied, dass diese Rechtssprechung des Bundessozialgesetzen analog auf die Kosten fรผr den Wasserverbrauch anzuwenden ist (S 9 SO 3014/18). Eine getrennte Angemessenheitsprรผfung fรผr den Wasserverbauch ist daher nicht zulรคssig und mรผssen รผbernommen werden, sofern die Bruttokaltmiete insgesamt als angemessen bewertet wird. Im Falle der Betroffenen ermittelte das Gericht, dass ihre Jahresbruttokaltmiete (inklusive des Kaltwasserverbrauchs) im angemessenen Rahmen lag.