Hartz IV: Angemessenheit des Wasserverbauchs ist mit Kaltmiete zu bewerten

Lesedauer < 1 Minute

Jobcenter will Nebenkostennachzahlung für Wasser nicht übernehmen

Einer Betroffenen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII bezieht, wollte das Jobcenter die jährliche Nebenkostennachzahlung wegen unangemessen hohem Wasserverbrauch nur anteilig gewähren, da der Jahresverbrauch zunehmend über 60 m³ lag, was das Jobcenter als angemessenen Verbauch bewertet. Für die jahresnebenkostenabrechnung 2016 gewährte das Jobcenter daher per Bescheid nur eine Übernahme der Wasserkosten bis zu diesem Schwellenwert.

Die Betroffene erhob daraufhin Widerspruch: Der Verbrauch sei angemessen gewesen. Das Jobcenter lehnte den Widerspruch mit Verweis auf ein Urteil des Sozialgerichts Freiburg, nach dem von einem durch das Statistische Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Wasserverbrauch als angemessen auszugehen sei (dieser lag 2013 bei 42,34 m³). Ein höherer Wasserverbauch müsse durch Betroffene im Einzelfall begründet werden. Die Betroffene reichte daraufhin Klage ein.

Wasserverbrauch darf nicht getrennt von Bruttokaltmiete bewertet werden

Nach § 35 SGB XII und § 22 SGB II unterscheide der Gesetzgeber explizit zwischen Unterkunftskosten und Kosten für Heizung und Warmwasser. Anders als die Heizkosten dürfe der Wasserverbrauch daher nicht getrennt von der Kaltmiete betrachtet werden und ist in die Kosten der Unterkunft mit einzubeziehen. Für die Bemessung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist einheitlich die Bruttokaltmiete heranzuziehen, um eine gewisse Freiheit bei der Wahl der Größe und Gestaltung einer Wohnung zu ermöglichen. Außerdem sind auch mietvertraglich geschuldete weitere Kosten in die angemessene Bruttokaltmiete einzubeziehen.

Das Sozialgericht Freiburg entschied, dass diese Rechtssprechung des Bundessozialgesetzen analog auf die Kosten für den Wasserverbrauch anzuwenden ist (S 9 SO 3014/18). Eine getrennte Angemessenheitsprüfung für den Wasserverbauch ist daher nicht zulässig und müssen übernommen werden, sofern die Bruttokaltmiete insgesamt als angemessen bewertet wird. Im Falle der Betroffenen ermittelte das Gericht, dass ihre Jahresbruttokaltmiete (inklusive des Kaltwasserverbrauchs) im angemessenen Rahmen lag.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...