Urteil: Rentner im Ausland müssen hohe Steuern in Deutschland nachzahlen

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Ein Umzug ins Ausland schützt deutsche Renteneinkünfte nicht automatisch vor dem Zugriff des deutschen Finanzamts. Das gilt sogar dann, wenn der neue Wohnsitzstaat die Rente ausdrücklich von der Einkommensteuer befreit. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, dass eine solche Steuerbefreiung das deutsche Besteuerungsrecht wieder aufleben lassen kann.

Im entschiedenen Fall musste ein in Portugal lebender Rentner für das Jahr 2019 letztlich 76.272 Euro Einkommensteuer in Deutschland zahlen. Hinzu kam ein Verspätungszuschlag von 1.184 Euro. Der Mann hatte darauf vertraut, dass sein besonderer Steuerstatus in Portugal auch den deutschen Fiskus ausschließt.

Rentner zog Ende 2018 nach Portugal

Der Kläger lebte nach eigenen Angaben seit Dezember 2018 in Portugal. Im Jahr 2019 erhielt er aus Deutschland 193.941 Euro von einem berufsständischen Versorgungswerk und weitere 254.506 Euro von einer deutschen Lebensversicherung. In beiden Zahlungen waren hohe Nachzahlungen für frühere Zeiträume enthalten.

Insgesamt flossen ihm damit 448.447 Euro aus den beiden deutschen Altersvorsorgeverhältnissen zu. Weil er zunächst keine deutsche Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Es setzte zuerst 82.521 Euro Einkommensteuer sowie einen Verspätungszuschlag von 1.309 Euro fest.

Im Einspruchsverfahren reichte der Rentner die Steuererklärung nach. Daraufhin sank die Einkommensteuer auf 76.272 Euro und der Verspätungszuschlag auf 1.184 Euro. An der Besteuerung der Rentenzahlungen hielt das Finanzamt jedoch fest.

Portugal hatte dem Mann Steuerfreiheit zugesagt

Der Rentner verfügte über den portugiesischen Status eines „residente não habitual“, kurz RNH. Dieser Status galt in seinem Fall von 2019 bis 2028. Nach der damals geltenden portugiesischen Regelung konnten neu zugezogene Personen bestimmte ausländische Renteneinkünfte für zehn Jahre steuerfrei beziehen.

Der Mann legte dem deutschen Finanzamt eine portugiesische Ansässigkeitsbescheinigung und den Nachweis über seinen RNH-Status vor. Nach seiner Auffassung durfte allein Portugal über die Besteuerung der Renten entscheiden. Da Portugal die Einkünfte freistellte, ging er von einer vollständigen Steuerfreiheit aus.

Das Finanzamt widersprach. Es berief sich auf die Rückfallklausel im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Portugal. Das Urteil des Bundesfinanzhofs, Az. X R 1/24, bestätigte diese Auffassung.

Warum das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfiel

Nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 des deutsch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommens dürfen dort erfasste Einkünfte zunächst nur im Wohnsitzstaat besteuert werden. Im konkreten Fall war das Portugal. Der folgende Satz enthält jedoch eine sogenannte Subject-to-tax- oder Rückfallklausel.

Unterliegen die Einkünfte im Wohnsitzstaat nicht der Steuer, darf der andere Vertragsstaat darauf zugreifen. Weil Portugal die beiden Renten aufgrund des RNH-Status vollständig freistellte, fiel das Besteuerungsrecht nach Deutschland zurück. Eine doppelte Nichtbesteuerung sollte damit verhindert werden.

Der Bundesfinanzhof wertete die portugiesische Regelung als echte Steuerbefreiung und nicht lediglich als Steuersatz von null Prozent. Auch ein möglicher Progressionsvorbehalt änderte daran nichts. Dieser konnte sich zwar auf den Steuersatz für andere portugiesische Einkünfte auswirken, die deutschen Rentenzahlungen blieben in Portugal dennoch steuerfrei.

Rente aus dem Versorgungswerk fiel unter die Auffangklausel

Der frühere Rechtsanwalt hatte argumentiert, seine Rente aus dem Versorgungswerk müsse den Einkünften aus einer früheren freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden. Alternativ wollte er sie als Ruhegehalt für frühere Arbeit behandeln lassen. Beide Einordnungen lehnte der Bundesfinanzhof ab.

Die Rente beruhte auf einem eigenständigen Versicherungs- beziehungsweise Versorgungsverhältnis. Sie war nach Auffassung des Gerichts kein unmittelbarer Ertrag aus der früheren anwaltlichen Tätigkeit. Deshalb griff weder Artikel 14 für selbstständige Arbeit noch Artikel 18 für Ruhegehälter aus früherer unselbstständiger Arbeit.

Damit fiel die Zahlung in die Auffangregelung des Artikels 22 DBA-Portugal. Diese enthält die für den Fall wichtige Rückfallklausel. Auch die Rente aus der deutschen Lebensversicherung wurde nach dieser Vorschrift beurteilt.

Urteil kann auch Bezieher einer gesetzlichen Rente betreffen

Das Verfahren betraf zwar eine Rente aus einem Versorgungswerk und Zahlungen einer Lebensversicherung. Der Bundesfinanzhof erklärte jedoch ausdrücklich, dass nach dem deutsch-portugiesischen Abkommen auch Sozialversicherungsrenten unter Artikel 22 fallen können. Damit kann die Begründung ebenfalls für eine deutsche gesetzliche Rente Bedeutung bekommen.

Das heißt allerdings nicht, dass nun jeder Auslandsrentner in Deutschland Steuern nachzahlen muss. Die steuerliche Behandlung hängt vom Wohnsitzstaat, von der Rentenart, vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und von der tatsächlichen Besteuerung im Ausland ab. Die Einzelheiten unterscheiden sich teilweise erheblich.

Wer eine deutsche Rente im Ausland bezieht, findet weitere Informationen im Beitrag „Deutsche Rente im Ausland: Vorsicht vor dieser Steuer“. Dort wird auch erläutert, warum gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Beamtenpensionen und private Renten nicht ohne weitere Prüfung gleichbehandelt werden dürfen.

Wen das Urteil besonders betrifft

Situation Mögliche steuerliche Folge
Alter RNH-Status mit vollständiger Steuerbefreiung in Portugal Das deutsche Besteuerungsrecht kann aufgrund der Rückfallklausel wieder aufleben.
Rente aus einem deutschen Versorgungswerk Die Zahlung kann unter Artikel 22 DBA-Portugal fallen und in Deutschland besteuert werden.
Deutsche gesetzliche Sozialversicherungsrente Nach den Ausführungen des BFH kann auch diese Rentenart von Artikel 22 erfasst werden.
Ruhegehalt für frühere unselbstständige Arbeit Hier kann Artikel 18 DBA-Portugal gelten, der keine entsprechende Rückfallklausel enthält.
Rente wird im Wohnsitzstaat tatsächlich besteuert Ob Deutschland zusätzlich besteuern darf, richtet sich nach dem jeweiligen Abkommen und der dort vorgesehenen Anrechnungs- oder Freistellungsmethode.
Kein oder ein anderes Doppelbesteuerungsabkommen Die steuerliche Beurteilung kann vollständig anders ausfallen.

Portugiesische Ansässigkeitsbescheinigung reichte nicht aus

Eine Ansässigkeitsbescheinigung bestätigt in erster Linie, in welchem Staat eine Person nach dem Abkommen als ansässig gilt. Sie entscheidet nicht verbindlich darüber, welcher Staat einzelne Einkünfte besteuern darf. Das stellte der Bundesfinanzhof ausdrücklich klar.

Selbst wenn eine ausländische Behörde eine bestimmte Auslegung des Abkommens bescheinigt, müssen deutsche Finanzämter und Gerichte dieser Einschätzung nicht folgen. Die Verteilung des Besteuerungsrechts wird anhand des Abkommens und der jeweiligen Einkunftsart geprüft. Auslandsrentner sollten sich deshalb nicht allein auf eine allgemeine Bescheinigung des Wohnsitzstaates verlassen.

Die Entscheidung gilt nicht für jede Portugal-Rente

Das Urteil betrifft die frühere portugiesische Rechtslage mit einer vollständigen Steuerbefreiung. Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass Portugal später grundsätzlich eine Besteuerung von zehn Prozent für begünstigte ausländische Renten eingeführt hatte. Die vollständige Befreiung blieb insbesondere für Personen möglich, die den RNH-Status rechtzeitig vor dem 1. April 2020 beantragt hatten.

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Wird eine Rente in Portugal tatsächlich mit zehn Prozent besteuert, lässt sich das Urteil nicht ohne weitere Prüfung übertragen. Dann kann die Voraussetzung der Rückfallklausel fehlen, weil die Einkünfte im Wohnsitzstaat der Steuer unterliegen. Betroffene müssen die im jeweiligen Steuerjahr geltende portugiesische Rechtslage und ihren persönlichen Status nachweisen.

Beschränkte Steuerpflicht kann besonders teuer werden

Darf Deutschland die Rente besteuern und hat der Empfänger keinen Wohnsitz mehr im Inland, besteht häufig eine beschränkte Einkommensteuerpflicht. Dabei wird grundsätzlich kein Grundfreibetrag berücksichtigt. Auch zahlreiche personenbezogene Vergünstigungen stehen beschränkt Steuerpflichtigen nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung.

Der Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2026 zwar 12.348 Euro, kommt aber bei einer gewöhnlichen beschränkten Steuerpflicht nicht in derselben Weise zum Einsatz wie bei einem in Deutschland wohnenden Rentner. Dadurch kann bereits eine vergleichsweise niedrige deutsche Rente zu einer spürbaren Steuer führen. Die vom Urteil betroffenen hohen Rentennachzahlungen ließen die Belastung zusätzlich stark anwachsen.

Auslandsrentner können unter bestimmten Bedingungen beantragen, wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt zu werden. Das kommt insbesondere infrage, wenn mindestens 90 Prozent der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte eine gesetzliche Grenze nicht überschreiten. Dann können unter anderem der Grundfreibetrag und weitere Vergünstigungen berücksichtigt werden.

Finanzamt kann fehlende Angaben schätzen

Der entschiedene Fall zeigt außerdem, welche Folgen eine nicht abgegebene Steuererklärung haben kann. Das Finanzamt darf die Besteuerungsgrundlagen schätzen und einen Verspätungszuschlag festsetzen. Eine Schätzung beseitigt die Abgabepflicht nicht und kann zunächst deutlich höher ausfallen als die spätere Berechnung.

Wer Post vom deutschen Finanzamt erhält, sollte daher innerhalb der genannten Frist reagieren. Hinweise zur Prüfung solcher Schreiben enthält der Beitrag „Finanzamt schreibt jetzt Rentner an: Was der Brief bedeutet“. Benötigt die Aufarbeitung mehr Zeit, sollte frühzeitig eine Fristverlängerung beantragt werden.

Zuständig ist bei Personen, die ausschließlich wegen deutscher Renteneinkünfte steuerpflichtig sind, häufig das Finanzamt Neubrandenburg. Bestehen weiterhin andere Anknüpfungspunkte in Deutschland, etwa Vermietungseinkünfte oder ein inländischer Wohnsitz, kann eine andere Behörde zuständig sein. Auch diese Frage sollte vor Abgabe der Erklärung geklärt werden.

Rückforderungen für mehrere Jahre sind möglich

Das Urteil kann auch bereits vergangene Steuerjahre betreffen, soweit die Steuer noch festgesetzt oder geändert werden darf. Wie weit das Finanzamt zurückgehen kann, hängt unter anderem davon ab, ob Steuererklärungen abgegeben wurden und ob eine einfache, leichtfertige oder vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt. Eine pauschale Aussage über den Zeitraum ist deshalb nicht möglich.

Betroffene sollten Rentenbescheide, Zahlungsnachweise, portugiesische Steuerbescheide, Ansässigkeitsbescheinigungen und Unterlagen über ihren RNH-Status zusammentragen. Wichtig ist außerdem, die unterschiedlichen Rentenarten getrennt zu dokumentieren. Bereits die abkommensrechtliche Einordnung einer einzelnen Zahlung kann darüber entscheiden, welcher Staat sie besteuern darf.

Wer bislang von einer vollständigen Steuerfreiheit ausgegangen ist, sollte die Situation vor einer Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt fachlich prüfen lassen. Bei mehreren ungeklärten Jahren kann neben einer steuerlichen Korrektur auch eine strafrechtliche Bewertung notwendig werden. Unüberlegte oder unvollständige Angaben können die Lage verschlechtern.

Urteil verhindert doppelte Nichtbesteuerung

Der Bundesfinanzhof sah in der unterschiedlichen Behandlung der Rentenarten keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Doppelbesteuerungsabkommen dürfen Einkunftsarten unterschiedlichen Vorschriften zuordnen. Die Rückfallklausel dient nach Auffassung des Gerichts dazu, eine vollständige Steuerfreiheit in beiden Staaten zu verhindern.

Für Auslandsrentner bleibt dennoch wichtig, zwischen Doppelbesteuerung und doppelter Nichtbesteuerung zu unterscheiden. Im entschiedenen Fall verlangten nicht beide Staaten gleichzeitig Einkommensteuer auf dieselben Renten. Portugal verzichtete auf die Besteuerung, woraufhin Deutschland nach dem Abkommen zugreifen durfte.

Praxisbeispiel: Steuerbefreiung in Portugal führt zu deutscher Steuer

Ein Rentner lebt seit 2019 dauerhaft in Portugal und besitzt einen rechtzeitig beantragten RNH-Status mit vollständiger Steuerbefreiung. Er erhält jährlich 24.000 Euro aus einer deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und erklärt die Zahlung weder in Portugal noch in Deutschland. Nach dem BFH-Urteil kann das deutsche Finanzamt prüfen, ob das Besteuerungsrecht aufgrund der Rückfallklausel an Deutschland fällt.

Wird der Mann nur als beschränkt steuerpflichtig behandelt, fehlt ihm grundsätzlich der deutsche Grundfreibetrag. Das Finanzamt kann für offene Jahre Steuerbescheide erlassen und bei einer verspäteten Erklärung weitere Beträge festsetzen. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Steuern entstehen, hängt vom Rentenbeginn, dem steuerpflichtigen Rentenanteil, den abziehbaren Aufwendungen und dem jeweiligen Steuerjahr ab.

Fragen und Antworten zum Urteil

1. Müssen jetzt alle Auslandsrentner in Deutschland Steuern nachzahlen?

Nein. Das Urteil betrifft eine besondere Fallgestaltung mit deutschen Rentenzahlungen, Wohnsitz in Portugal und einer dortigen vollständigen Steuerbefreiung. Für andere Staaten und Rentenarten müssen die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geprüft werden.

2. Wie viel musste der Kläger in Deutschland zahlen?

Nach dem Einspruch setzte das Finanzamt für 2019 eine Einkommensteuer von 76.272 Euro fest. Hinzu kam ein Verspätungszuschlag von 1.184 Euro. Der Bundesfinanzhof wies die Revision gegen die Einkommensteuer zurück.

3. Warum schützte die Steuerfreiheit in Portugal den Rentner nicht?

Das deutsch-portugiesische Doppelbesteuerungsabkommen enthält für die betroffenen Einkünfte eine Rückfallklausel. Wenn Portugal die Renten vollständig von der Steuer befreit, kann das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfallen. So soll eine Steuerfreiheit in beiden Staaten vermieden werden.

4. Betrifft das Urteil auch die gesetzliche deutsche Rente?

Das Verfahren betraf Zahlungen eines Versorgungswerks und einer Lebensversicherung. Der Bundesfinanzhof erklärte jedoch, dass nach dem DBA-Portugal auch Sozialversicherungsrenten unter die betreffende Auffangregelung fallen können. Eine Prüfung des einzelnen Steuerjahres bleibt trotzdem erforderlich.

5. Können Auslandsrentner den deutschen Grundfreibetrag erhalten?

Bei einer beschränkten Steuerpflicht wird der Grundfreibetrag grundsätzlich nicht gewährt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig beantragt werden. Dafür müssen insbesondere die Einkunftsgrenzen des Paragrafen 1 Absatz 3 Einkommensteuergesetz erfüllt sein.

6. Was sollten betroffene Portugal-Rentner jetzt tun?

Sie sollten prüfen, welcher RNH-Status im jeweiligen Jahr galt, ob ihre Rente in Portugal tatsächlich besteuert wurde und welcher Artikel des Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden ist. Außerdem sollten deutsche und portugiesische Steuerbescheide sowie sämtliche Rentennachweise zusammengestellt werden. Bei mehreren offenen Jahren empfiehlt sich eine Beratung im internationalen Steuerrecht.