Viele Menschen, die in Deutschland rentenberechtigt sind, wollen ihre Rente im Ausland beziehen. Gründe dafür gibt es viele. Manche stammen ursprünglich aus einem anderen Land und wollen nach ihrer Erwerbszeit dorthin zurückkehren; andere sind gesundheitlich eingeschränkt und haben im Ausland Verwandte, die sich um sie kümmern.
Auch günstigere Kosten im Alltag spielen eine Rolle. Bisweilen lebt ein neuer Lebenspartner im Ausland, und einigen gefällt das Klima in Spanien oder Thailand besser als hierzulande.
Im Ausland gelten andere Regelungen
Bei einer Rente im Ausland müssen Sie aber einige Regelungen beachten, damit Sie keine bösen Überraschungen erleben. Zudem ist Ausland nicht gleich Ausland. Vielmehr kommt es gesetzlich darauf an, in welchem anderen Land Sie leben.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, dann gelten Sie als „beschränkt steuerpflichtig“, auch als Rentner. Damit haben Sie keinen Anspruch auf den Grundfreibetrag von 12.096 Euro, den Sie nicht versteuern müssen. Ihre deutsche Rente wird dann komplett versteuert.
Weitere Vergünstigungen gelten im Ausland ebenfalls nicht; dazu gehören die Kinderfreibeträge und das Ehegattensplitting.
Mehrere tausend Euro Steuern mehr pro Jahr
Wenn Sie eine Rente von monatlich 1.000 Euro bekommen, dann ist diese in Deutschland steuerfrei, denn auf den Monat umgerechnet liegt der Grundfreibetrag bei 1.008 Euro. Wenn Sie diese Rente hingegen in Jamaika beziehen, dann genießen Sie zwar auch im Winter tropisches Klima, müssen aber pro Jahr mit rund 3.000-4.000 Euro Steuern rechnen.
Tabelle: Steuern für Rentner im Ausland
| Besteuerung in Deutschland (Quellenstaat Deutschland) | Besteuerung im Wohnsitzstaat (Deutschland darf nicht besteuern) |
|---|---|
| Alle Staaten, die rechts nicht aufgeführt sind. Typische Ziele (Auswahl): Österreich, Belgien, Dänemark, Irland, Italien, Kroatien, Polen, Portugal, Spanien, Schweden, Finnland, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Malta, Zypern, Luxemburg, Niederlande* (Sonderregel), Norwegen, Schweiz, Vereinigtes Königreich. :contentReference[oaicite:0]{index=0} |
Quelle für diese vollständige Ländergruppe: Finanzamt Neubrandenburg (RiA): „Warum ist der Wohnsitzstaat entscheidend?“ – Liste „Keine Besteuerung in Deutschland bei Wohnsitz in .. |
Wichtige Hinweise:
- Die Tabelle bezieht sich auf die deutsche gesetzliche Rente. Für Beamtenpensionen, Betriebs- und Privatrenten gelten teils andere DBA-Regeln.
- Niederlande*: Seit dem DBA 2016 besteuert Deutschland Alterseinkünfte i. d. R. nur, wenn die Bruttosumme > 15.000 € liegt; ansonsten besteuern die Niederlande (mit Anrechnung).
- Frankreich: Gesetzliche Renten, die ab 01.01.2016 gezahlt werden, werden ausschließlich in Frankreich besteuert.
Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Sie können dies verhindern, indem Sie einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Wenn die Finanzbehörde diesen genehmigt, dann gelten wieder alle Vergünstigungen, und dazu zählt auch der Grundfreibetrag. Dazu müssen allerdings mindestens 90 Prozent Ihrer Einkünfte aus Deutschland stammen oder Ihre Einkünfte im Ausland unter dem Freibetrag liegen.
Wo finden Sie das Formular?
Das entsprechende Formular mit Namen WA-ESt finden Sie im ELSTER-Portal sowie auf der Webseite Ihres zuständigen Finanzamts. Dort ist es zum Download bereit. Sie können auch nach dem Steuerbescheid Einspruch erheben und Ihre Steuerlast mindern, wenn Sie den entsprechenden Nachweis erbringen.
Ausland ist nicht gleich Ausland
Das Bundesfinanzministerium teilt die Staaten außerhalb der Europäischen Union in Ländergruppen auf. Dies bezieht sich auf das Niveau des Einkommens und der Lebenshaltungskosten. Viele Rentenberechtigte kalkulieren, dass es zum Beispiel in Indonesien nicht nur sommerlich warm ist, sondern auch das Leben weniger kostet. Mit einem steuerbefreiten Grundbetrag von 1.008 Euro ließe sich damit gut über die Runden kommen.
Weniger Kosten bedeutet weniger Grundfreibetrag
Das wissen allerdings auch die Finanzbehörden und passen deshalb den Grundfreibetrag an den Staat des jeweiligen Wohnortes an. Das Amtliche Einkommenssteuer-Handbuch des Finanzministeriums gibt Auskunft darüber, in welchem Land Sie wie viel vom Grundfreibetrag behalten.
Das Doppelbesteuerungsabkommen
Noch komplizierter wird es, weil Deutschland mit circa 40 Staaten ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, mit anderen Staaten aber nicht. Diese Abkommen regeln, dass entweder der neue Staat Ihres Wohnortes oder das deutsche Herkunftsland, aus dem Sie eine Rente beziehen, dafür Steuern erheben darf – und nicht beide.
Für Ihre deutsche gesetzliche Rente müssen Sie zum Beispiel Steuern zahlen, wenn Sie in folgenden Ländern leben: Belgien, Dänemark, Irland, Großbritannien, Italien, Kroatien oder Polen.
In Griechenland zahlen Sie bei einer deutschen Rente nur Steuern in Griechenland, bei einer deutschen Pension allerdings Steuern in Deutschland. Wenn Sie zum Beispiel in den USA leben und eine deutsche Rente beziehen, müssen Sie in Deutschland dafür keine Steuern zahlen.
Wohin schicken Sie Ihre Steuererklärung?
Zuständig für deutsche Rentenempfänger im Ausland ist das Finanzamt Neubrandenburg (Postfach 110 140 / 17042 Neubrandenburg). Dorthin schicken Sie deshalb Ihre Steuererklärung als im Ausland lebender und hierzulande steuerpflichtiger deutscher Rentner.
Auch für Fragen rund um deutsche Renten im jeweiligen Ausland bietet das Finanzamt Neubrandenburg eine Fülle Informationen und Formulare. Hier können Sie sich zum Beispiel erkundigen, welche Steuerpflicht in dem Staat gilt, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.




