Sozialamt verweist schwerbehinderte Rollstuhlfahrerin einfach auf den Linienbus

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Das eigene Auto ist kaputt, gehen kann die Frau schon lange nicht mehr – sie sitzt im Rollstuhl. Also beantragt die 58-Jährige beim Sozialamt ein neues Fahrzeug mit Automatikgetriebe, im Rahmen der Eingliederungshilfe. Ohne Auto kommt sie kaum zum Arzt, nicht zum Einkaufen, nicht zum Gottesdienst oder zur Familie.

Selbst fahren will sie ohnehin nicht, eine Begleitperson ist immer dabei. Das Sozialgericht Heilbronn lehnt aber den Antrag ab. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte nun die Entscheidung. Auf den Rollstuhl angewiesen zu sein, begründet noch lange keinen Anspruch auf ein eigenes Auto, so das Gericht.

Wann der ÖPNV wirklich unzumutbar ist

Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Mobilitätshilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe ist, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach Art und Schwere der Behinderung unzumutbar ist. Das klingt einfach, ist es aber nicht.

Die Gerichte fragen nicht, ob der ÖPNV am Wohnort gut ausgebaut ist oder ob lange Wartezeiten drohen – solche infrastrukturellen Nachteile bleiben ohne Belang.

Entscheidend ist allein, ob die Behinderung selbst, ihre Art und ihre Schwere, ursächlich für die Unzumutbarkeit ist.

Ein und dieselbe Behinderung kann deshalb im einen Fall zur Unzumutbarkeit führen und im anderen nicht, je nachdem, welche konkreten Zwänge im Einzelfall vorliegen.

Diese muss zudem nach der sozialrechtlichen Kausalitätslehre eine wesentliche Bedingung sein. Dahinter steht ein Grundgedanke: Der behinderte Mensch soll dem nicht behinderten Menschen gleichgestellt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser.

Hinzu kommt: Die Unzumutbarkeit muss dauerhaft bestehen, nicht nur zeit- oder phasenweise. Im Regelfall verlangen die Gerichte, dass der Betroffene mehr als sechs Monate auf die Mobilitätshilfe angewiesen ist – wie lang genau, hängt von Art und Ausprägung der Behinderung im Einzelfall ab.

Das Urteil: ÖPNV und Fahrdienst bleiben zumutbar

Gemessen daran verneinte das Sozialgericht Heilbronn einen Anspruch der Klägerin auf Mobilitätsleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe als soziale Teilhabeleistung.

Die Klägerin ging in Berufung – ohne Erfolg: Das Landessozialgericht Baden-Württemberg wies die Berufung mit Beschluss vom 23.02.2026 zurück und bestätigte damit die Einschätzung der ersten Instanz.

Der Verweis auf ÖPNV oder Fahrdienst sei ihr zumutbar. Es sei nicht erkennbar, dass ein eigenes Kfz die einzige Möglichkeit zur sozialen Teilhabe darstelle, und konkrete Anhaltspunkte, weshalb ausgerechnet die Nutzung des ÖPNV, den die Klägerin von vornherein ablehnte und seit Jahren nicht genutzt hatte, unzumutbar sein solle, fanden die Gerichte nicht.

Wer also jetzt nur pauschal erklärt, Busfahren komme für ihn nicht infrage, hat vor Gericht leider schlechte Karten. Auch einem behinderten Menschen sei zuzumuten, gewisse Unannehmlichkeiten hinzunehmen, etwa eine gewisse Zeit auf den Bus zu warten, so das Gericht.

Dass die Klägerin dadurch zeitlich weniger flexibel ist als mit einem eigenen Wagen, liegt nach Auffassung der Gerichte nicht an ihrer Behinderung, sondern am Wesen des öffentlichen Nahverkehrs selbst.

Ergänzend verwiesen die Gerichte auf den Fahrdienst für schwerbehinderte Menschen.

Dass eine eigene, jahrelange ÖPNV-Verweigerung nun als Beleg für dessen Unzumutbarkeit dienen sollte, überzeugte die Richter nicht: Auch die schlechten Erfahrungsberichte von Bekannten, auf die sich die Klägerin zusätzlich berief, änderten daran nichts. Allgemeine Unzufriedenheit Dritter statt eigener, belegter Erfahrungen beweist keine Unzumutbarkeit.

Auch das „ständige Angewiesensein” auf ein Kfz fehlt

Der Anspruch der Klägerin scheiterte zusätzlich an den einschränkenden Voraussetzungen des § 114 SGB IX. Ständig auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist danach nur, wer es nicht nur vereinzelt oder gelegentlich zur Förderung der sozialen Teilhabe benötigt.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe (BAGüS) hält zwei bis drei Fahrten wöchentlich für erforderlich, wobei bei besonderer Härte auch eine geringere Zahl ausreichen kann. Auch Teile der Literatur gehen von einer mehrmals wöchentlichen Nutzung aus.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Von einer derart regelmäßigen, ständigen Angewiesenheit auf ein Kfz konnte sich das Sozialgericht im vorliegenden Fall nicht überzeugen, und das Landessozialgericht schloss sich dieser Einschätzung an.

Anerkannte Teilhabeziele reichen allein nicht aus

Das Landessozialgericht ging in seiner Begründung noch einen Schritt weiter. Der Senat erkannte die von der Klägerin genannten Teilhabeziele ausdrücklich an: Gottesdienstbesuche, Besuche bei Familienangehörigen und Freunden, tägliche Besorgungen wie Einkaufen und Arztbesuche sowie ehrenamtliches Engagement für Bekannte in ihrem Umfeld samt der damit verbundenen Treffen außerhalb der eigenen Wohnung.

Solche Bedürfnisse gehen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht über das hinaus, was auch ein nicht behinderter, nicht sozialhilfebedürftiger Erwachsener an sozialer Teilhabe beansprucht, und sind damit grundsätzlich anzuerkennen (BSG, Urteil vom 8. März 2017 – B 8 SO 2/16 R).

Anerkannt ist trotzdem nicht gleich finanziert. Die Anschaffung eines eigenen Fahrzeugs ist nur dann notwendig im Sinne der Rechtsprechung, wenn sie unentbehrlich ist, um die genannten Ziele zu erreichen. Der Klägerin stünden mit ÖPNV und Behindertenfahrdienst ausreichende andere Möglichkeiten zur Verfügung, um ihre Teilhabeziele zumutbar zu verwirklichen, so das Gericht unter Verweis auf § 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX.

Eine Notwendigkeit im Sinne eines Angewiesenseins setzt voraus, dass die betroffene Person ihre Ziele zu Fuß, mit dem ÖPNV oder mit dem Behindertenfahrdienst nicht zumutbar verwirklichen kann. Genau das konnte die Klägerin nicht belegen.

Arzt- und Krankenhausfahrten laufen über die Krankenkasse

Ein Argument der Klägerin verfing besonders wenig: Sie brauche das eigene Auto auch für Arzt- und Krankenhausbesuche. Hier verweisen die Gerichte auf den Nachranggrundsatz nach § 91 SGB IX. Fahrten zu ärztlichen Behandlungen sind vorrangig über die gesetzliche Krankenversicherung abzuwickeln (§ 60 SGB V), nicht über die Eingliederungshilfe.

Wer Widersprüche in diesem Bereich bearbeitet, kennt das Muster: Der Sozialhilfeträger verweist zuerst auf die Krankenkasse, dann auf ÖPNV und Fahrdienst, und erst wenn beides nachweislich ausscheidet, wird über ein eigenes Fahrzeug überhaupt ernsthaft verhandelt.

Für Fahrten zu Ärzten und in Krankenhäuser kommt der Einsatz von Eingliederungshilfemitteln nach dieser Logik grundsätzlich nicht in Betracht, eine Linie, die das Landessozialgericht Baden-Württemberg bereits 2014 in einer vergleichbaren Konstellation bestätigt hatte (Urteil vom 10.12.2014 – L 2 SO 4058/13).

Was Betroffene aus diesem Fall lernen sollten

Dieser Fall ist eine Warnung für alle, die Kfz-Hilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe beantragen wollen. Pauschale Ablehnung des ÖPNV reicht nicht: Eine seit Jahren komplett verweigerte Nutzung von Bus oder Bahn spricht vor Gericht eher gegen als für die eigene Unzumutbarkeitsbehauptung. Entscheidend ist, den tatsächlichen Bedarf zu dokumentieren – wie oft pro Woche wird ein Fahrzeug wirklich benötigt?

Zwei bis drei Fahrten gelten als Richtwert für ein ständiges Angewiesensein; ohne konkrete Angaben dazu scheitert ein Antrag schon an dieser Hürde. Arzt- und Krankenhausfahrten gehören zudem in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse, nicht der Eingliederungshilfe.

Gegen einen ablehnenden Bescheid hilft nur der fristgerechte Widerspruch, gestützt auf möglichst konkrete, im Einzelfall nachweisbare Fakten statt allgemeiner Aussagen zur Unzumutbarkeit.

Diese Entscheidung ist kein Ausrutscher, sondern Linie: Solange ÖPNV oder Fahrdienst objektiv zumutbar bleiben, bekommt niemand ein eigenes Auto über die Eingliederungshilfe finanziert, wie groß der individuelle Komfortgewinn auch wäre.

Wer hier klagen will, braucht mehr als das Gefühl, benachteiligt zu sein – er braucht harte, einzelfallbezogene Belege dafür, dass gerade seine Behinderung, nicht die Lücken im Nahverkehr vor Ort, die Nutzung von Bus, Bahn und Fahrdienst unmöglich macht.

Anmerkung des Verfassers

Zur Kfz-Hilfe im Eilverfahren hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 03.02.2026 (L 2 SO 56/26 ER-B) einen ähnlich gelagerten Fall entschieden: Auch dort verneinte der 2. Senat den Anspruch auf ein behindertengerecht umgebautes Auto, solange ÖPNV, Taxis oder Fahrdienste die Mobilität sicherstellen können.

Ausführlich besprochen ist dieser Fall im Artikel „Schwerbehinderung: Kein Recht auf ein eigenes Auto” auf gegen-hartz.de.

Quellen

Sozialgericht Heilbronn, Az. S 11 SO 2176/23. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2026 – L 2 SO 3556/25. Bundessozialgericht, Urteil vom 8. März 2017 – B 8 SO 2/16 R. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 2 SO 4058/13. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2026 – L 2 SO 56/26 ER-B.