Bemühen sich junge Erwachsene bis zu ihrem 25. Lebensjahr nicht um einen Ausbildungsplatz, kann der Kindergeldanspruch verloren gehen. Behauptet ein Kind, dass es doch „ausbildungswillig“ sei und deshalb Kindergeld gezahlt werden müsse, brauche es hierfür schon „objektive Belege“, etwa in Form konkreter Bewerbungen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 16. Juli 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 20/24).
Der Nachweis der „Ausbildungswilligkeit“ sei auch zumutbar, wenn die Ausbildungsplatzsuche infolge der Corona-Pandemie erschwert war.
Kindergeld-Anspruch bis 25 Jahre
Nach dem Einkommensteuergesetz kann für volljährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen noch Kindergeld gezahlt werden. Dies ist etwa der Fall, wenn das Kind noch nicht 21 Jahre alt und bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist.
Kindergeld bis zum 25. Geburtstag kann gezahlt werden, wenn das Kind eine Ausbildung macht, sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet, bei der die Übergangszeit höchstens vier Monate besteht oder es „eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann“.
Im konkreten Fall ging es um den 1999 geborenen Sohn des in Schleswig-Holstein wohnenden Klägers. Dessen erwachsenes Kind hatte zunächst eine Ausbildung zum Hotelfachmann begonnen, diese aber im Zuge der Corona-Pandemie per Aufhebungsvertrag zum 30. April 2021 beendet. Danach meldete er sich arbeits-, aber nicht ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit.
Es folgten verschiedene Jobs in der Hotel- und Gastronomiebranche, bis der Sohn am 1. August 2022 eine neue Ausbildung zum Dachdecker begann.
Als die Familienkasse erfuhr, dass das Kind seine erste Ausbildung zum Hotelfachmann abgebrochen hatte und es danach nur einzelne Jobs hatte, hob die Behörde die Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum Mai 2021 bis Mai 2022 auf und forderte das zu viel gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 2.847 Euro zurück.
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Der Kläger hielt dies für rechtswidrig. Sein Sohn sei nach dem Ende der ersten Ausbildung weiterhin ausbildungswillig gewesen. Er habe wegen der Corona-Pandemie nur keine Aussicht auf eine Ausbildung in der Hotel- und Gastronomiebranche gehabt.
BFH: Junge Erwachsene müssen objektive Belege vorweisen können
Sowohl das Finanzgericht in Kiel als nun auch der BFH wiesen den Kläger ab. Der Sohn habe zwar nach dem Ende der ersten Ausbildung später eine weitere begonnen, urteilte der BFH am 18. März 2026. Kindergeld gebe es für diese Übergangszeit nicht, da sie länger als vier Monate gedauert habe.
Ein Kindergeldanspruch könne zwar auch bestehen, wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. Hierfür müsse das Kind aber „ausbildungswillig“ sein und dies auch belegen.
Objektiv belegbare Nachweise über die Ausbildungswilligkeit gebe es aber nicht. Der Sohn habe beispielsweise keine Bewerbungen aus dem Streitzeitraum vorlegen können.
Dass der Sohn nach über einem Jahr eine weitere Ausbildung begonnen habe, reiche nicht als Beleg für eine Ausbildungswilligkeit aus. Statt auf der Suche nach einer Ausbildung sei er mehreren regulären Erwerbstätigkeiten nachgegangen.
Zwar sei es nachvollziehbar, dass angesichts der Corona-Pandemie der Beginn einer Ausbildung sich hinausschieben könne. Dies entbinde das Kind aber nicht davor, sich im Streitzeitraum für eine Ausbildung zu bewerben, urteilte der BFH. fle




