Eine Auszahlung von Urlaubsanspruch darf bei Hartz IV nicht als Einkommen angerechnet werden
16.11.2012
Besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Anspruch auf Resturlaub, so können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser in Form einer Urlaubsabgeltung ausbezahlt wird. Die Auszahlung des Resturlaubs darf allerdings nicht als Einkommen an die Hartz IV Leistungen angerechnet werden, wie das Sozialgericht Düsseldorf in einem Urteil entschied (Az: S 10 AS 87/09. Nach Rechtsauffassung des Sozialgerichts handelt es sich hierbei um eine zweckbestimmte Zahlung und gab damit einer Klage einer Arbeitslosengeld II Klägerin statt.
Im verhandelten Fall lebt eine 59jährige Frau zusammen mit ihrem Mann in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Als das Arbeitsverhältnis der Frau endete, bezogen beide Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin vereinbarte mit dem ehemaligen Arbeitgeber eine Auszahlung des Resturlaubs. Die Zahlung betrug 400 Euro. In Folge rechnete das zuständige Jobcenter die Urlaubsabgeltung als Einkommen an, woraufhin sich der ALG II-Anspruch um die ausgezahlte Summe verringerte. Weil auch dem Widerspruch nicht stattgegeben wurde, klagte die Betroffene vor dem Sozialgericht.
Das Gericht sprach der Klägerin Recht zu. Eine Urlaubsabgeltung sei eine zweckbestimmte Zahlung. Diese habe einen anderen Zweck als die Sicherstellung des Lebensunterhalts gemäß den Vorgaben im SGB II. Eine Auszahlung des Resturlaubs sei zum Zwecke der Erholung und eine Entschädigung für den nicht erhaltenen Urlaubsanspruch. Demnach sei die Auszahlung des Urlaubs einer Entschädigung gleichzusetzen. Und Entschädigungszahlungen werden ebenfalls nicht auf den Hartz IV-Bezug angerechnet. (wm)
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