Umstrittenes Bürgergeld-Urteil: Kein Mehrbedarf für Warmwasser bei Gaskombitherme

Bei einer Gaskombitherme muss das Jobcenter neben der Berücksichtigung von Heizkosten und geschätztem Betriebsstrom keinen Mehrbedarf für Warmwassererzeugung berücksichtigen

Das Sozialgericht Dortmund urteilt zu einer umstrittenen Rechtsfrage: Muss das Jobcenter einen pauschalierten Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung gemäß § 21 Abs. 7 SGB II bei einer Gaskombitherme bewilligen?

Verbleibt es bei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG Az. B7/14 AS 1/21 R) für die Gewährung von Pump- und Zündstrom in Höhe von 5% oder ist diese Rechtsprechung aufzugeben?

Mit wegweisendem Urteil gibt die 35. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ( Az. S 35 AS 2078/23 ) eine Entscheidung für die Kosten der Unterkunft bei Bürgergeld Bezug bekannt:

Ein Anspruch auf den pauschalierten Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach § 21 Abs. 7 SGB II setzt nach § 21 Abs. 1 SGB II das Vorliegen eines ungedeckten Bedarfs voraus.

Dieser besteht aber nicht, wenn die Aufwendungen für den Betrieb einer Gaskombitherme bereits vollständig als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II berücksichtigt werden (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 18. Mai 2022 – B 7/14 AS 1/21 R – ).

Der pauschalierte Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II ist nicht unabhängig vom tatsächlichen Bedarf zu gewähren. Eine Gewährung ohne ungedeckten Bedarf widerspräche dem Bedarfsdeckungsprinzip des SGB II und dem systematischen Verhältnis der §§ 20, 21 und 22 SGB II.

Die Kosten für Zünd-, Pump- und Betriebsstrom einer Gaskombitherme sind Bestandteil der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und können soweit eine gesonderte Erfassung nicht möglich ist, im Wege sachgerechter Schätzung (regelmäßig 5% der Brennstoffkosten) berücksichtigt werden.

Ein darüber hinausgehender Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II scheidet regelmäßig aus.

Der Bürgergeldempfänger konnte keinen Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung gegenüber dem Jobcenter vor Gericht durchsetzen, weil die Richter der 35. Kammer des Sozialgerichts Dortmund der Auffassung des Jobcenters folgten, dass wenn bei einer Gaskombitherme die Heizkosten sowie die Kosten für Zündstrom als Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II übernommen werden, kein pauschaler Mehrbedarf für Warmwassererzeugung geltend gemacht werden könne ( entgegen der Rechtsprechung des BSG Az. B 7/14 AS 1/21 R – Auch bei einer Gaskombitherme ist ein pauschalierter Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung zu gewähren ).

Das Jobcenter sowie die Kammer vertreten folgende Auffassung:

Kein Anspruch auf den Mehrbedarf, weil dem Kläger sämtliche tatsächlichen Aufwendungen für die Erwärmung der Heizung und die Warmwasseraufbereitung erstattet worden seien.

Die Kosten für die Anschaffung, Installation und Instandhaltung der Gaskombitherme trage der Vermieter. Kaltes Wasser werde als Bestandteil der Kosten der Unterkunft im Rahmen der Betriebskosten berücksichtigt. Die Kosten für Gas würden vollständig übernommen.

Auch der Stromverbrauch für den Betrieb der Therme werde in Form des bewilligten Zünd- und Pumpstroms vollständig berücksichtigt.

Soweit der Stromverbrauch nicht gesondert erfasst werden könne, sei eine Schätzung zulässig. In Rechtsprechung und Literatur sei anerkannt, dass ein Anteil von 5 % der Brennstoffkosten regelmäßig eine sachgerechte Schätzung darstelle.

Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II setze voraus, dass die Warmwasseraufbereitung unabhängig von der Erwärmung der Heizung erfolge. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Warmwasseraufbereitung zusammen mit der Heizung über dieselbe Anlage und denselben Energieträger erfolge.

Für die Gewährung eines pauschalierten Mehrbedarfs für dezentrale Warmwassererzeugung sei aber gerade notwendig, dass die Warmwasserbereitung separat von der Heizanlage erfolge, und deshalb die anfallenden Kosten nicht nach § 22 SGB II übernommen werden könnten.

§ 21 Abs. 7 SGB II sei so zu verstehen, dass ein pauschalierter Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung nur dann anfalle, wenn Warmwasser separat von der Heizung durch Haushaltsenergie erzeugt werde.

Der Anspruch des Klägers scheitert unter Beachtung von § 21 Abs. 1 SGB II daran, dass kein ungedeckter Bedarf besteht

Bereits nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 SGB II setzt die Gewährung eines Mehrbedarfs voraus, dass ein Bedarf besteht, der nicht anderweitig gedeckt ist. Der Begriff des Mehrbedarfs ist bedarfsbezogen zu verstehen und nicht lediglich als pauschale Anspruchsbezeichnung.

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Eine Auslegung dahingehend, dass der Mehrbedarf unabhängig vom Bestehen eines ungedeckten Bedarfs zu gewähren wäre, würde dazu führen, dass Leistungen auch dann erbracht werden würden, wenn die tatsächlichen Aufwendungen bereits vollständig gedeckt wären. Dies widerspräche dem Grundsatz der Bedarfsdeckung im SGB II.

Zutreffend wird daher in der Rechtsprechung vertreten

Dass ein Anspruch nach § 21 Abs. 7 SGB II das Bestehen eines ungedeckten Bedarfs voraussetzt.

Daran fehlt es, wenn die Aufwendungen für den Betrieb einer Gaskombitherme bereits vollständig im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. November 2017 – L 9 AS 3/15 -, zustimmend auch und in Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unter dem Aktenzeichen B 7/14 AS 1/21 R: Sozialgericht Nordhausen, Urteil vom 15. November 2022, S 13 AS 1439/20).

Zwar schließt der Wortlaut der Vorschrift des § 21 Abs. 1 SGB II eine Auslegung dergestalt nicht aus, dass der Begriff des „Bedarfs“ oder des „Mehrbedarfs“ nicht als Auslöser eines Anspruchs nach § 21 Abs. 2 bis Abs. 7 SGB II, sondern als reine Anspruchsbezeichnung gemeint ist.

Eine solche Auslegung würde aber zu dem Absurdum führen, dass ein pauschalierter Mehrbedarf unabhängig von der Frage bewilligt wird, ob die entstehenden Kosten vollständig getragen werden.

Damit käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung derjenigen Leistungsbezieher, deren Bedarfe zwar vollständig gedeckt sind, aber über eine dezentrale anstelle einer zentralen Warmwasseraufbereitung versorgt werden (a. A. wohl: BSG, Urteil vom 18. Mai 2022 – B 7/14 AS 1/21 R -, ).

Gegen eine nicht bedarfsbezogene Auslegung spricht

Dass diese im Ergebnis zu einer versteckten und nicht gerechtfertigten Regelbedarfserhöhung der betreffenden Leistungsberechtigten und damit zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Leistungsberechtigten und damit auch zu einer Abdeckung von Bedarfen durch staatliche Transferleistungen führen würde, obwohl diese tatsächlich nicht bestehen.

Im konkreten Fall lag kein ungedeckter Bedarf vor

Der Kläger erhielt sämtliche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gaskombitherme stehenden Aufwendungen in Gestalt von Neben-, Gas- sowie Zünd- und Betriebsstromkosten erstattet. Das Jobcenter berücksichtigte die Betriebskosten im Wege einer Schätzung in Höhe von 5 % der Brennstoffkosten. Diese Schätzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Bedarfsunterdeckung ist nicht ersichtlich

Ein ungedeckter Bedarf ergibt sich auch nicht daraus, dass die Warmwasseraufbereitung nach dem Klägervortrag zusätzliche Stromkosten verursacht. Die beim Betrieb einer Gaskombitherme entstehenden Stromkosten können nicht getrennt nach Heiz- und Warmwasseranteilen erfasst werden. Eine Aufteilung ist selbst bei Vorhandensein einer separaten Messeinrichtung nicht möglich.

Das Jobcenter berücksichtigte die Stromkosten für den Betrieb der Gastherme im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung entsprechend der eingereichten Abschlagsanforderungen der Energieversorgungsunternehmen in Höhe von geschätzten 5 % der Aufwendungen für die Gasenergie.

Stromverbrauch zum Betrieb der Heizungsanlage kann geschätzt werden

Wird der Stromverbrauch zum Betrieb der Heizungsanlage nicht gesondert erfasst, sind die Kosten gemäß § 202 S. 1 SGG i. V. m § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) regelmäßig zu schätzen. Eine Schätzung anhand des geschätzten Anteils in Höhe von 5 % der Brennstoffkosten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Höhere Bedarfe hat der Kläger im Klageverfahren auch nicht nachgewiesen

Sie entstehen auch dann nicht, wenn man dem vertretbar anstelle der Brennstoffkosten auf 5 % der im Bewilligungszeitraum angefallenen Stromkosten des Klägers abstellen würde, da sich aus den im Klageverfahren eingereichten monatlichen Abschlägen in Höhe von monatlich 29,00 Euro insgesamt rechnerisch ein geringerer Gesamtwert für den Bewilligungszeitraum ergibt (12 Monate à 1,45 Euro = 17,40 Euro) als nach den bisher berücksichtigten Heizkostenabschlagszahlungen.

Anmerkung vom Verfasser

Dieses Urteil widerspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und deshalb wurde auch die Berufung zugelassen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wird klären müssen, ob bei Betrieb einer Gaskombitherme neben der Berücksichtigung von Heizkosten und geschätztem Betriebsstrom ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu gewähren ist, und ob nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch ein Anwendungsbereich für die Gewährung von Pump- und Zündstrom verbleibt, oder die dazu ergangene Rechtsprechung aufzugeben ist.

Expertentipp:

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Hierzu zählt auch der Bedarf für zentral erzeugtes Warmwasser, nicht aber der Bedarf für dezentrale Warmwassererzeugung.

Dieser Bedarf ist vielmehr über den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II abzudecken (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.05.2022 – B 7/14 AS 1/21; Urteil vom 07.12.2017 – B 14 AS 6/17 R – ).

Dieser Rechtsprechung folgend der 2. Senat des LSG NRW in einem aktuellem Bürgergeld Urteil.

Man darf gespannt sein, ob sich diese Rechtsprechung der 35. Kammer durchsetzen wird oder es eine Einzelentscheidung bleibt.

Quellen:

BSG, Urteil vom 18. Mai 2022 – B 7/14 AS 1/21 R, LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 2020 – L 12 AS 2055/18, LSG Hessen, Urteil vom 27. November 2017 – L 9 AS 3/15, SG Dortmund, Urteil vom 10.04.2026 – S 35 AS 2078/23