Das Landessozialgericht Thüringen hat mit Urteil eine Entscheidung zur Verhinderungspflege getroffen, die in der Pflegepraxis erhebliche Diskussionen auslösen dürfte. Unter dem Aktenzeichen L 12 P 500/21 wies das Gericht die Berufung einer pflegebedürftigen Klägerin zurück, die von ihrer Pflegekasse die Erstattung von Kosten der Verhinderungspflege für den Zeitraum vom 22. August 2019 bis zum 31. Dezember 2020 verlangte.
Der Fall betrifft eine Konstellation, die in der ambulanten Versorgung nicht selten vorkommt. Ein Pflegedienst rechnete regelmäßig an fünf Tagen im Monat jeweils eine Stunde Verhinderungspflege ab, während zugleich die Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3 vollständig ausgeschöpft wurden.
Das Gericht sah darin keine erstattungsfähige Verhinderungspflege. Nach seiner Auffassung fehlte es bereits an einem vorübergehenden Ausfall einer Pflegeperson, der durch Ersatzpflege überbrückt werden musste.
Worum es in dem Verfahren ging
Die Klägerin war pflegebedürftig und erhielt Leistungen der Pflegeversicherung. Für die laufende Versorgung wurden Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, also Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes, die unmittelbar über die Pflegekasse abgerechnet werden.
Zusätzlich wurden über denselben Zeitraum wiederkehrend Leistungen als Verhinderungspflege geltend gemacht. Die Pflegekasse lehnte die Erstattung ab, das Sozialgericht Gotha gab ihr Recht, und auch das Landessozialgericht Thüringen bestätigte diese Linie.
Für Pflegebedürftige und Angehörige ist die Entscheidung deshalb brisant, weil Verhinderungspflege in der Praxis häufig als flexibel nutzbares Jahresbudget verstanden wird. Genau diesem Verständnis setzt das Urteil enge Grenzen.
Was Verhinderungspflege nach dem Gesetz leisten soll
Verhinderungspflege ist in § 39 SGB XI geregelt. Danach übernimmt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Kosten einer Ersatzpflege, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.
Der Gesetzestext nennt damit nicht nur Krankheit und Urlaub. Er spricht ausdrücklich auch von „anderen Gründen“, was in der Praxis seit jeher Raum für unterschiedliche Alltagssituationen lässt.
Pflegeperson ist nach § 19 SGB XI eine Person, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Das kann ein Angehöriger sein, aber auch eine andere nahestehende oder vertraute Person.
Die enge Auslegung des LSG Thüringen
Das LSG Thüringen betrachtet Verhinderungspflege vor allem als Überbrückungsleistung. Nach der veröffentlichten Zusammenfassung kommt sie nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nur bei vorübergehenden Verhinderungen in Betracht.
Das Gericht stellt dabei auf Situationen ab, in denen die Pflegeperson plötzlich oder aus nicht aufschiebbaren Gründen ausfällt. Genannt werden etwa Krankheit, Urlaub, Kuraufenthalt oder ein Arzttermin während der Pflegezeit.
Im konkreten Fall wertete das Gericht die regelmäßig eingeplanten Einsätze des Pflegedienstes nicht als Ersatz für einen echten Ausfall. Vielmehr sah es darin eine regelmäßige Ergänzung der Versorgung und damit faktisch eine Ausweitung des Pflegearrangements.
Warum diese Entscheidung problematisch ist
Die Entscheidung wirft eine schwierige Frage auf: Muss eine Verhinderung im Sinne des § 39 SGB XI tatsächlich plötzlich, medizinisch begründet oder unausweichlich sein? Der Gesetzeswortlaut selbst ist weiter gefasst.
Er verlangt, dass die Pflegeperson an der Pflege gehindert ist. Eine ausdrückliche Vorgabe, dass der Grund kurzfristig eintreten oder unaufschiebbar sein muss, findet sich in der Norm nicht.
Gerade in der häuslichen Pflege sind Verhinderungen häufig planbar. Angehörige haben Arbeitszeiten, Arzttermine, familiäre Verpflichtungen, Erholungsbedarf oder feste private Termine.
Wenn eine Tochter jeden Mittwochabend selbst familiär gebunden ist, kann sie in dieser Zeit nicht pflegen. Wenn ein pflegender Ehepartner regelmäßig eine Auszeit benötigt, um die eigene Belastbarkeit zu erhalten, liegt ebenfalls eine tatsächliche Verhinderung nahe.
Das Urteil kann deshalb so verstanden werden, dass es den gesetzlichen Begriff der „anderen Gründe“ enger fasst, als es der Wortlaut zwingend vorgibt. Für Pflegebedürftige entsteht dadurch Rechtsunsicherheit, weil planbare Entlastung nicht ohne Weiteres als Verhinderungspflege anerkannt wird.
Der Streit um Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Besonders umstritten ist ein weiterer Gedanke des Gerichts. Nach der veröffentlichten Entscheidungsdarstellung soll Verhinderungspflege voraussetzen, dass tatsächlich Pflegegeld nach § 37 SGB XI gewährt wird, jedenfalls im Rahmen einer Kombinationsleistung.
Im entschiedenen Fall waren die Pflegesachleistungen vollständig ausgeschöpft. Nach der Logik der Kombinationsleistung blieb deshalb kein anteiliges Pflegegeld übrig.
Diese Sicht ist für viele Pflegehaushalte von großer Bedeutung. Denn sie würde bedeuten, dass Pflegebedürftige, die ausschließlich Sachleistungen nutzen, Verhinderungspflege nur schwer oder gar nicht geltend machen können, wenn daneben eine private Pflegeperson im Alltag unterstützt.
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Der Gesetzestext des § 39 SGB XI knüpft den Anspruch jedoch an die Verhinderung der Pflegeperson. Ob daraus zwingend folgt, dass tatsächlich Pflegegeld fließen muss, ist rechtlich keineswegs selbstverständlich.
Hinzu kommt, dass Pflegepersonen auch unabhängig vom Pflegegeld sozialrechtlich relevant sein können. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen rentenrechtlich abgesichert sein können, selbst wenn die Pflegeversicherung die Beiträge trägt und die pflegende Person selbst nichts einzahlt.
Was an dem Urteil dennoch nachvollziehbar ist
So kritikwürdig die enge Auslegung sein mag, der konkrete Sachverhalt zeigt zugleich ein reales Problem. Verhinderungspflege darf nicht als stilles Zusatzbudget für Pflegedienste missverstanden werden.
Wenn ein ambulanter Dienst ohnehin laufend über Pflegesachleistungen tätig ist und zusätzlich regelmäßig Verhinderungspflege abrechnet, muss genau geprüft werden, was tatsächlich ersetzt wurde. Entscheidend ist, ob eine konkrete Pflegeperson verhindert war und welche Pflege in dieser Zeit übernommen wurde.
Problematisch sind insbesondere pauschale Abtretungserklärungen, in denen Pflegebedürftige neben Entlastungsleistungen auch Verhinderungspflege an einen Dienst abtreten. Solche Formulare können dazu führen, dass Betroffene kaum noch nachvollziehen, welches Budget wofür verbraucht wird.
Verhinderungspflege gehört aber nicht dem Pflegedienst. Sie dient dem Schutz der Versorgung, wenn eine private Pflegeperson ausfällt.
Tabelle: Was Pflegebedürftige nach dem Urteil beachten sollten
| Situation | Einordnung für die Praxis |
|---|---|
| Die Pflegeperson ist wegen Urlaub, Krankheit oder eines Termins verhindert. | Das entspricht dem klassischen Anwendungsfall der Verhinderungspflege und sollte gut dokumentiert werden. |
| Die Verhinderung ist regelmäßig planbar, etwa jede Woche zu einer festen Zeit. | Nach dem Urteil kann die Pflegekasse genauer prüfen, ob es sich noch um Ersatzpflege oder bereits um einen festen Bestandteil der Versorgung handelt. |
| Ein Pflegedienst rechnet zusätzlich zur vollen Sachleistung Verhinderungspflege ab. | Betroffene sollten Rechnungen, Leistungsnachweise und Abtretungen sorgfältig prüfen und sich jede Abrechnung verständlich erklären lassen. |
| Es wird ausschließlich Pflegesachleistung genutzt, aber Angehörige helfen zusätzlich. | Hier besteht nach dem Urteil ein erhöhtes Streitrisiko, wenn Verhinderungspflege geltend gemacht wird. |
Transparenz bei Abtretungen ist dringend nötig
In der Praxis unterschreiben Pflegebedürftige häufig Abtretungserklärungen, ohne jede Rechtsfolge im Detail zu überblicken. Wenn darin auch die Verhinderungspflege erfasst ist, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben.
Pflegebedürftige sollten wissen, ob ein Pflegedienst das Budget der Verhinderungspflege nutzt. Sie sollten außerdem erkennen können, für welchen Tag, welche Uhrzeit, welche Leistung und welche verhinderte Pflegeperson abgerechnet wurde.
Pflegekassen sollten solche Abrechnungen nicht rein formal durchwinken. Sie müssen sicherstellen, dass die Leistung nicht hinter dem Rücken der Betroffenen als bloße Ergänzungsfinanzierung eingesetzt wird.
Auch Pflegedienste sind gefordert. Wer Verhinderungspflege abrechnet, sollte offenlegen, welche private Pflegeperson verhindert war und welche Ersatzpflege konkret erbracht wurde.
Warum das Urteil nicht das letzte Wort sein sollte
Das LSG Thüringen hat die Revision nicht zugelassen. Das bedeutet aber nicht, dass die angesprochenen Rechtsfragen damit abschließend geklärt sind.
Die Entscheidung berührt Grundfragen der häuslichen Pflege. Dazu gehört, wie weit der Begriff der Verhinderung reicht und ob Pflegegeld tatsächlich Voraussetzung für Verhinderungspflege sein darf.
Eine zu enge Auslegung könnte Angehörige treffen, die ihre Pflege verlässlich organisieren und planbare Entlastung benötigen. Gerade planbare Pausen sind oft kein Luxus, sondern Voraussetzung dafür, dass häusliche Pflege dauerhaft gelingt.
Gleichzeitig zeigt der Fall, dass Missbrauch und intransparente Abrechnung verhindert werden müssen. Die Lösung kann deshalb nicht darin liegen, Verhinderungspflege pauschal zu beschneiden, sondern in klaren Nachweisen, fairer Beratung und verständlichen Abrechnungen.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Eine Mutter mit Pflegegrad 3 wird zu Hause von ihrem Sohn gepflegt. Der Sohn arbeitet vormittags in Teilzeit und übernimmt an den meisten Nachmittagen und Abenden die Betreuung, Körperpflege und Begleitung.
Jeden Donnerstagabend besucht der Sohn einen festen Reha-Sportkurs, weil er selbst Rückenprobleme hat. In dieser Zeit kommt eine Ersatzpflegeperson für zwei Stunden in den Haushalt.
Nach dem Wortlaut des § 39 SGB XI spricht viel dafür, dass der Sohn in dieser Zeit aus einem anderen Grund an der Pflege gehindert ist. Nach der strengen Sicht des LSG Thüringen könnte eine Pflegekasse aber einwenden, dass die Verhinderung regelmäßig planbar ist und deshalb eher Teil eines dauerhaften Pflegeplans sei.
Für die Familie bedeutet das: Sie sollte die Verhinderung konkret dokumentieren, den Zusammenhang zur Pflegeperson festhalten und sich nicht auf pauschale Abtretungen verlassen. Nur so bleibt nachvollziehbar, dass tatsächlich Ersatzpflege wegen einer verhinderten Pflegeperson erbracht wurde.
Quellen
LSG Thüringen, Urteil vom 12. November 2025, Az. L 12 P 500/21, veröffentlicht unter anderem in Rechtsprechungsdatenbanken und zusammengefasst bei dejure, NWB und Rechtsportal.
§ 39 SGB XI zur Verhinderungspflege, § 19 SGB XI zum Begriff der Pflegeperson und § 37 SGB XI zum Pflegegeld, jeweils abrufbar über Gesetze im Internet.




