Pflegeleistungen beantragt: Nach 20 Tagen gilt dieses Recht

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Wer Pflegeleistungen beantragt und nach 20 Arbeitstagen noch nicht begutachtet wurde, erhält ein wenig bekanntes Wahlrecht. Die Pflegekasse muss grundsätzlich eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern übersenden.

Betroffene dürfen eine der genannten Personen auswählen. Teilen sie ihre Entscheidung innerhalb einer Woche mit, muss die Pflegekasse diesem Wunsch entsprechen.

Wichtig ist: Nach 20 Arbeitstagen geht es um die Auswahl unabhängiger Gutachter. Eine Zahlung von 70 Euro je begonnener Verzögerungswoche kann im normalen Verfahren dagegen erst nach Überschreitung der 25-Tage-Frist in Betracht kommen.

Fristüberschreitungen sind kein Einzelfall

Wie häufig sich Pflegeverfahren verzögern, zeigen die aktuellen Zahlen des GKV-Spitzenverbandes. Im Jahr 2025 wurde bei rund 475.200 von etwa 2,9 Millionen erfassten Anträgen eine Bearbeitungsfrist überschritten, was einem Anteil von 16,4 Prozent entspricht.

Nach den Meldungen der Pflegekassen waren rund 137.000 dieser Überschreitungen von ihnen zu vertreten. Die Statistik betrifft die 25-Tage-Frist und die verkürzten Fristen, nicht gesondert das Gutachter-Wahlrecht nach 20 Arbeitstagen.

Wann die Pflegekasse drei Gutachter nennen muss

Die Rechtsgrundlage steht in § 18 Absatz 3 SGB XI. Ist innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt, muss die Pflegekasse mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benennen.

Das Bundesgesundheitsministerium weist ebenfalls ausdrücklich auf diese Pflicht hin. Sie betrifft die Pflegekassen der sozialen Pflegeversicherung.

Die 20 Arbeitstage sind keine allgemeine Garantie, dass die Begutachtung bis dahin abgeschlossen sein muss. Das Gesetz knüpft vielmehr an die noch nicht erfolgte Begutachtung das Recht auf die Gutachterliste.

Eine bloße Beauftragung des Medizinischen Dienstes oder ein angekündigter späterer Termin ist keine bereits erfolgte Begutachtung. Das Wahlrecht greift jedoch nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Für die Fristberechnung ist ein belegbarer Antragseingang wichtig, denn Arbeitstage sind nicht mit Kalendertagen gleichzusetzen. Wer einen Pflegegrad beantragt, sollte deshalb die Eingangsbestätigung, das Faxprotokoll oder den Sendenachweis des Kassenportals aufbewahren.

Was in der Gutachterliste stehen muss

Die Pflegekasse darf nicht lediglich drei Namen mitteilen. Sie muss Versicherte auch auf die Qualifikation und die Unabhängigkeit der vorgeschlagenen Personen hinweisen.

Als unabhängige Gutachter kommen insbesondere Pflegefachpersonen sowie Ärztinnen und Ärzte in Betracht. Für sie gelten dieselben gesetzlichen Vorgaben zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades; bei ihren fachlichen Aufgaben sind sie nach § 18a Absatz 11 SGB XI nur ihrem Gewissen unterworfen.

Das Wahlrecht beschränkt sich auf die Personen in der übersandten Liste. Betroffene können nicht auf Kosten der Pflegekasse eine selbst ausgesuchte externe Person mit der Begutachtung beauftragen.

Für die Auswahl bleibt eine Woche

Die Entscheidung muss der Pflegekasse innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen mitgeteilt werden. Erfolgt keine Rückmeldung, darf die Kasse selbst eine Person aus der übersandten Liste auswählen.

Die Wahl sollte schriftlich erfolgen, damit der Eingang nachgewiesen werden kann. Gleichzeitig kann bei der Pflegekasse erfragt werden, welche der benannten Personen voraussichtlich den frühesten Termin anbieten kann; einen sofortigen Termin garantiert die Vorschrift jedoch nicht.

Warum nach 20 und 25 Arbeitstagen andere Rechte greifen

Die folgende Übersicht zeigt, welche gesetzlichen Folgen an die verschiedenen Fristen anknüpfen:

Frist oder Situation Gesetzliche Folge
Nach 20 Arbeitstagen noch keine Begutachtung Die Pflegekasse muss mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter nennen, sofern sie die Verzögerung zu vertreten hat.
Eine Woche ab Kenntnis der Namen Innerhalb dieser Zeit kann eine Person aus der Liste gewählt werden; danach darf die Pflegekasse selbst auswählen.
Nach 25 Arbeitstagen keine schriftliche Entscheidung mitgeteilt Grundsätzlich sind 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung zu zahlen.
Verkürzte Frist von fünf oder zehn Arbeitstagen verletzt Unter den Voraussetzungen des § 18a Absatz 5 oder 6 SGB XI kann ebenfalls die 70-Euro-Zahlung greifen.

Die Geldzahlung wird somit nicht schon am 21. Arbeitstag ausgelöst. Nach § 18c SGB XI muss die Pflegekasse ihre schriftliche Entscheidung im normalen Verfahren spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags mitteilen.

Überschreitet sie diese Frist und hat sie die Verzögerung zu vertreten, sind für jede begonnene Woche 70 Euro zu zahlen. Die erste Zahlung muss nach Fristablauf spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen erfolgen; für jede weitere begonnene Woche muss die Pflegekasse unverzüglich weitere 70 Euro zahlen.

Die Zahlung entfällt außerdem, wenn die antragstellende Person bereits vollstationär gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist. Diese zusätzliche Ausnahme betrifft die Geldzahlung und darf nicht ohne Weiteres auf das Gutachter-Wahlrecht übertragen werden.

Mehr zur Berechnung und Durchsetzung erklärt der Beitrag über die 70-Euro-Zahlung bei einer verspäteten Entscheidung.

Der Pflegegrad gilt nicht automatisch als bewilligt

Auch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen gilt der beantragte Pflegegrad nicht automatisch als anerkannt. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied in einem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid, dass die Genehmigungsfiktion aus dem Krankenversicherungsrecht nicht auf einen Pflegegrad-Antrag übertragen werden kann.

Der Gerichtsbescheid vom 30. August 2019, S 11 P 2393/18, wurde in der damaligen Pressemitteilung als nicht rechtskräftig bezeichnet. Das Gericht sprach der Klägerin den verlangten Pflegegrad 5 nicht allein wegen der verspäteten Entscheidung zu.

Wann die Ausnahme wegen einer Verzögerung greift

Die Pflegekasse muss keine Gutachterliste übersenden, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das kann etwa in Betracht kommen, wenn Versicherte einen angebotenen Termin verschieben, den Hausbesuch nicht ermöglichen oder notwendige Mitwirkung verweigern.

Eine pauschale Aussage wie „Der Medizinische Dienst ist überlastet“ erklärt dagegen noch nicht, weshalb die gesetzliche Ausnahme im konkreten Fall erfüllt sein soll. Betroffene sollten eine schriftliche Begründung mit Angaben zum Verzögerungsgrund und zum betroffenen Zeitraum verlangen.

Fordert die Pflegekasse Unterlagen an, die für die Beauftragung der Begutachtung zwingend erforderlich sind, wird die 25-Tage-Frist unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt mit dem Zugang der Aufforderung und endet, sobald die geforderten Unterlagen bei der Pflegekasse eingehen.

Für das Wahlrecht nach 20 Arbeitstagen können fehlende Unterlagen ebenfalls bei der Frage von Bedeutung sein, wer die Verzögerung verursacht hat. Eine beliebige Nach

20 Arbeitstage ohne Begutachtung: Pflegekasse muss mindestens drei Gutachter nennen

Wer Pflegeleistungen beantragt und nach 20 Arbeitstagen noch nicht begutachtet wurde, erhält ein wenig bekanntes Wahlrecht. Die Pflegekasse muss grundsätzlich eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern übersenden.

Betroffene dürfen eine der genannten Personen auswählen. Teilen sie ihre Entscheidung innerhalb einer Woche mit, muss die Pflegekasse diesem Wunsch entsprechen.

Wichtig ist: Nach 20 Arbeitstagen geht es um die Auswahl unabhängiger Gutachter. Eine Zahlung von 70 Euro je begonnener Verzögerungswoche kann im normalen Verfahren dagegen erst nach Überschreitung der 25-Tage-Frist in Betracht kommen.

Fristüberschreitungen sind kein Einzelfall

Wie häufig sich Pflegeverfahren verzögern, zeigen die aktuellen Zahlen des GKV-Spitzenverbandes. Im Jahr 2025 wurde bei rund 475.200 von etwa 2,9 Millionen erfassten Anträgen eine Bearbeitungsfrist überschritten, was einem Anteil von 16,4 Prozent entspricht.

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Nach den Meldungen der Pflegekassen waren rund 137.000 dieser Überschreitungen von ihnen zu vertreten. Die Statistik betrifft die 25-Tage-Frist und die verkürzten Fristen, nicht gesondert das Gutachter-Wahlrecht nach 20 Arbeitstagen.

Wann die Pflegekasse drei Gutachter nennen muss

Die Rechtsgrundlage steht in § 18 Absatz 3 SGB XI. Ist innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt, muss die Pflegekasse mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benennen.

Das Bundesgesundheitsministerium weist ebenfalls ausdrücklich auf diese Pflicht hin. Sie betrifft die Pflegekassen der sozialen Pflegeversicherung.

Die 20 Arbeitstage sind keine allgemeine Garantie, dass die Begutachtung bis dahin abgeschlossen sein muss. Das Gesetz knüpft vielmehr an die noch nicht erfolgte Begutachtung das Recht auf die Gutachterliste.

Eine bloße Beauftragung des Medizinischen Dienstes oder ein angekündigter späterer Termin ist keine bereits erfolgte Begutachtung. Das Wahlrecht greift jedoch nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Für die Fristberechnung ist ein belegbarer Antragseingang wichtig, denn Arbeitstage sind nicht mit Kalendertagen gleichzusetzen. Wer einen Pflegegrad beantragt, sollte deshalb die Eingangsbestätigung, das Faxprotokoll oder den Sendenachweis des Kassenportals aufbewahren.

Was in der Gutachterliste stehen muss

Die Pflegekasse darf nicht lediglich drei Namen mitteilen. Sie muss Versicherte auch auf die Qualifikation und die Unabhängigkeit der vorgeschlagenen Personen hinweisen.

Als unabhängige Gutachter kommen insbesondere Pflegefachpersonen sowie Ärztinnen und Ärzte in Betracht. Für sie gelten dieselben gesetzlichen Vorgaben zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades; bei ihren fachlichen Aufgaben sind sie nach § 18a Absatz 11 SGB XI nur ihrem Gewissen unterworfen.

Das Wahlrecht beschränkt sich auf die Personen in der übersandten Liste. Betroffene können nicht auf Kosten der Pflegekasse eine selbst ausgesuchte externe Person mit der Begutachtung beauftragen.

Für die Auswahl bleibt eine Woche

Die Entscheidung muss der Pflegekasse innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen mitgeteilt werden. Erfolgt keine Rückmeldung, darf die Kasse selbst eine Person aus der übersandten Liste auswählen.

Die Wahl sollte schriftlich erfolgen, damit der Eingang nachgewiesen werden kann. Gleichzeitig kann bei der Pflegekasse erfragt werden, welche der benannten Personen voraussichtlich den frühesten Termin anbieten kann; einen sofortigen Termin garantiert die Vorschrift jedoch nicht.

Warum nach 20 und 25 Arbeitstagen andere Rechte greifen

Die folgende Übersicht zeigt, welche gesetzlichen Folgen an die verschiedenen Fristen anknüpfen:

Frist oder Situation Gesetzliche Folge
Nach 20 Arbeitstagen noch keine Begutachtung Die Pflegekasse muss mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter nennen, sofern sie die Verzögerung zu vertreten hat.
Eine Woche ab Kenntnis der Namen Innerhalb dieser Zeit kann eine Person aus der Liste gewählt werden; danach darf die Pflegekasse selbst auswählen.
Nach 25 Arbeitstagen keine schriftliche Entscheidung mitgeteilt Grundsätzlich sind 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung zu zahlen.
Verkürzte Frist von fünf oder zehn Arbeitstagen verletzt Unter den Voraussetzungen des § 18a Absatz 5 oder 6 SGB XI kann ebenfalls die 70-Euro-Zahlung greifen.

Die Geldzahlung wird somit nicht schon am 21. Arbeitstag ausgelöst. Nach § 18c SGB XI muss die Pflegekasse ihre schriftliche Entscheidung im normalen Verfahren spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags mitteilen.

Überschreitet sie diese Frist und hat sie die Verzögerung zu vertreten, sind für jede begonnene Woche 70 Euro zu zahlen. Die erste Zahlung muss nach Fristablauf spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen erfolgen; für jede weitere begonnene Woche muss die Pflegekasse unverzüglich weitere 70 Euro zahlen.

Die Zahlung entfällt außerdem, wenn die antragstellende Person bereits vollstationär gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist. Diese zusätzliche Ausnahme betrifft die Geldzahlung und darf nicht ohne Weiteres auf das Gutachter-Wahlrecht übertragen werden.

Mehr zur Berechnung und Durchsetzung erklärt der Beitrag über die 70-Euro-Zahlung bei einer verspäteten Entscheidung.

Der Pflegegrad gilt nicht automatisch als bewilligt

Auch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen gilt der beantragte Pflegegrad nicht automatisch als anerkannt. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied in einem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid, dass die Genehmigungsfiktion aus dem Krankenversicherungsrecht nicht auf einen Pflegegrad-Antrag übertragen werden kann.

Der Gerichtsbescheid vom 30. August 2019, S 11 P 2393/18, wurde in der damaligen Pressemitteilung als nicht rechtskräftig bezeichnet. Das Gericht sprach der Klägerin den verlangten Pflegegrad 5 nicht allein wegen der verspäteten Entscheidung zu.

Wann die Ausnahme wegen einer Verzögerung greift

Die Pflegekasse muss keine Gutachterliste übersenden, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das kann etwa in Betracht kommen, wenn Versicherte einen angebotenen Termin verschieben, den Hausbesuch nicht ermöglichen oder notwendige Mitwirkung verweigern.

Eine pauschale Aussage wie „Der Medizinische Dienst ist überlastet“ erklärt dagegen noch nicht, weshalb die gesetzliche Ausnahme im konkreten Fall erfüllt sein soll. Betroffene sollten eine schriftliche Begründung mit Angaben zum Verzögerungsgrund und zum betroffenen Zeitraum verlangen.

Fordert die Pflegekasse Unterlagen an, die für die Beauftragung der Begutachtung zwingend erforderlich sind, wird die 25-Tage-Frist unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt mit dem Zugang der Aufforderung und endet, sobald die geforderten Unterlagen bei der Pflegekasse eingehen.

Für das Wahlrecht nach 20 Arbeitstagen können fehlende Unterlagen ebenfalls bei der Frage von Bedeutung sein, wer die Verzögerung verursacht hat. Eine beliebige Nachforderung reicht dafür nicht aus; es kommt auf die Erforderlichkeit der Unterlagen und den tatsächlichen Ablauf an.

So fordern Betroffene die Gutachterliste an

Die Pflegekasse muss die Liste bei erfüllten Voraussetzungen von sich aus übersenden. Bleibt sie aus, kann ein kurzes Schreiben das Recht eindeutig geltend machen.

„Zu meinem Antrag auf Pflegeleistungen vom [Datum] ist innerhalb von 20 Arbeitstagen keine Begutachtung erfolgt. Ich fordere Sie daher auf, mir gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI unverzüglich eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern zu übersenden und mich über deren Qualifikation und Unabhängigkeit zu informieren. Falls Sie davon ausgehen, die Verzögerung nicht vertreten zu müssen, bitte ich um eine konkrete schriftliche Begründung.“

Das Schreiben geht an die Pflegekasse und nicht an den Medizinischen Dienst. Es sollte über einen nachweisbaren Weg versandt werden, etwa über das Kassenportal, per Fax mit Sendebericht oder per Einwurf-Einschreiben.

Nach Eingang der Liste sollte auch die Auswahl schriftlich mitgeteilt werden. Gleichzeitig können Betroffene um eine Bestätigung der Beauftragung bitten.

Was die Auswahl nicht garantiert

Die gewählte Gutachterin oder der gewählte Gutachter ermittelt den Unterstützungsbedarf und spricht eine fachliche Empfehlung aus. Den verbindlichen Bescheid erlässt anschließend die Pflegekasse.

Die Auswahl verspricht daher weder einen höheren Pflegegrad noch eine bestimmte Entscheidung. Sie eröffnet aber einen gesetzlich vorgesehenen Weg, die noch ausstehende Begutachtung durch eine unabhängige Person durchführen zu lassen.

Vor dem Termin sollten Pflegebedürftige ihre Einschränkungen, Hilfen im Tagesablauf und medizinischen Unterlagen sorgfältig ordnen. Der Ratgeber zur Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung erklärt, worauf im Gespräch zu achten ist.

Erkennt die Pflegekasse später keinen oder einen zu niedrigen Pflegegrad an, kann gegen den Bescheid weiterhin Widerspruch eingelegt werden. Hinweise dazu enthält der Beitrag über den Widerspruch gegen die Pflegegrad-Entscheidung.