Sozialhilfe: Trotz 2.023 qm großem Grundstück in Kroatien besteht Anspruch auf Grundsicherung

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Sozialhilfe: Versagungsbescheid rechtswidrig bei Nicht-Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich der Wertermittlung des Grundstücks

Trotz 2.023 qm großen Grundstück in Kroatien besteht Anspruch auf Sozialhilfe  nach dem 3. Kapitel des SGB 12, entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Ein Versagungsbescheid des Sozialhilfeträgers ist rechtswidrig bei Nicht – Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich der Wertermittlung des Grundstücks. Denn dies wäre erst der Fall, wenn feststeht, dass das Grundeigentum des Antragstellers tatsächlich die Grenze des Schonvermögens nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII überschreitet.

Ein kroatischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB 12 trotz seines Grundstücks im Ausland , denn sonstige Geldwerte sind bis zu einer Höhe von 10.000 Euro nicht zu berücksichtigen.

Der Leistungsträger ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 20 SGB X). Dies umfasst die Beschaffung aller relevanten Informationen, die zur Entscheidung über die Leistungsgewährung erforderlich sind, auch wenn dies mit einem gewissen Aufwand für den Leistungsträger verbunden ist.

Dabei betont der 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ( Beschluss v. 28.10.2025 – L 2 SO 2913/25 ER-B), dass m Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Grundsicherungsträgers folgende Prüfungspunkte zu trennen sind:

  • “Vorhandenes, zu berücksichtigendes Vermögen” und
  • “Verwertung/Verwertungsbemühungen von Vermögen”.

Aufklärungspflichten des Sozialhilfeträgers

Streitig ist allein, ob der Leistungsgewährung berücksichtigungsfähiges und verwertbares Vermögen nach § 90 SGB XII entgegen steht.

Nicht einschlägig ist vorliegend die Privilegierung nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, da es nicht um ein selbstbewohntes Hausgrundstück handelt. Möglicherweise scheidet aber eine Verwertung aus, weil das Grundstück unter den Freibetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.H.v. 10.000,00 Euro (vgl. Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [DVO§90SGBXII]) fällt.

Ob der Wert des Grundstücks in Kroatien diesen Wert übersteigt, ist bislang offen

Denn weder aus den vom Sozialamt im (vorherigen) Verwaltungsverfahren eingeholten Katasterauskünften noch aus den von ihr vorgelegten Verkaufsangeboten von weiteren (nach ihren Angaben) sich in der Nähe des streitigen Grundstücks des Antragstellers befindlichen Grundstücken und der Tatsache, dass die Nachbargrundstücke offensichtlich bebaut sind, lässt sich nachweisen, dass das Grundstück des Antragstellers den Wert von 10.000,00 Euro übersteigt.

Unterlagen des Grundsicherungsträgers sind nicht mehr als lediglich ein Indiz

Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen könnten ein Indiz dafür sein, dass das Grundstück diesen Wert überschreitet, sicher feststellen lässt es sich damit nicht.

Dagegen spricht das vom Antragsteller vorgelegte Wertgutachten, welches einen deutlich geringeren Wert ausweist.

Der Senat kann offen lassen, ob dieses Gutachten den Anforderungen an ein vollständiges Wertgutachten entspricht, denn die Behörde hat zwar vorgetragen, dass dieses Gutachten nicht den Anforderungen an ein solches Wertgutachten entspricht, weitere Anhaltspunkte, warum der darin ermittelte Wert nicht stimmt, hat sie aber nicht dargelegt.

Genauere Angaben zum Grundstück sind nicht vorhanden, es ist z.B. auch nicht auszuschließen, dass tatsächliche oder rechtliche Bauhindernisse bestehen, die einen höheren Wert ausschließen. All dies bedarf weiterer Ermittlungen.

Zu berücksichtigen ist nach Auffassung des Gerichts, sass der Leistungsträger verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Dies umfasst die Beschaffung aller relevanten Informationen, die zur Entscheidung über die Leistungsgewährung erforderlich sind, auch wenn dies mit einem gewissen Aufwand für den Leistungsträger verbunden ist.

Die Amtsermittlungspflicht findet ihre Grenze dort, wo es auf Tatsachen aus der Sphäre des Antragstellers ankommt. In solchen Fällen besteht eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers (§ 60 SGB I). Kommt der Antragsteller dieser Pflicht nicht nach, kann der Grundsicherungsträger die Leistung versagen (§ 66 SGB I).

Ein Fall des § 66 SGB 1 liegt hier aber gerade nicht vor

Denn unerheblich ist vorliegend nämlich, ob der Antragsteller ausreichende Verkaufs- oder sonstige Verwertungsbemühungen nachgewiesen hat.

Denn sowohl das Sozialgericht als auch der Sozialleistungsträger haben vorliegend verkannt, dass es auf diese Frage erst ankommt, wenn feststeht, dass das Grundeigentum des Antragstellers tatsächlich die Grenze des Schonvermögens nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII überschreitet.

Im Rahmen der Prüfung der Berücksichtigung von Vermögen ist nämlich streng voneinander zu trennen, welchen Wert das Vermögen hat und erst dann ob dieses Vermögen (zumutbar) verwertet werden kann.

Erst wenn feststeht, dass das Grundstück einen Wert über 10.000,00 Euro hat, wäre der Antragsteller verpflichtet, sich um die Verwertung dieses Vermögens zu bemühen. Sollte das Grundstück aber tatsächlich einen unter 10.000,00 Euro liegenden Wert haben, so wäre der Antragsteller gar nicht verpflichtet, es zu verwerten und wäre hierzu auch nicht zur Mitwirkung verpflichtet.

Eine Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich der Wertermittlung des Grundstücks kann der Senat derzeit aber nicht erkennen

Vielmehr hat der Antragsteller bereits Unterlagen (z.B. Grundbuchauszug) vorgelegt und inzwischen sogar ein Wertgutachten auf seine Kosten in Kroatien eingeholt. Sollte dieses der Behörde nach wie vor nicht ausreichen, so obliegt es ihr, hierzu selbst im Rahmen der Amtsermittlung weitere Erkundigungen zu tätigen.

Dies ist ihr auch nicht grundsätzlich unmöglich oder unzumutbar, denn beim Wert eines Grundstücks handelt sich gerade nicht um allein aus der Sphäre des Antragstellers stammende Informationen. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass solche ggf. erforderliche Ermittlungen im Rahmen eines einstweiligen, notwendig summarischen Rechtsschutzverfahrens nicht durch das Gericht durchzuführen sind.

Vorliegend ist völlig offen, ob der Antragsteller über ein der Leistungsgewährung entgegenstehendes Vermögen verfügt. In einem solchen Fall ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, was hier auch passierte.

Wichtiger Hinweis des Gerichts zu bestandskräftigen Bescheiden im Eilverfahren un Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X

Auch wenn der Bestandskraft eines Bescheides im Eilverfahren grundsätzlich Vorrang einzuräumen ist, gilt dies jedoch uneingeschränkt nur dann, wenn nicht hinsichtlich des bestandskräftigen Bescheides ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X anhängig ist.

Einen solchen Überprüfungsantrag hat der Antragsteller aber ebenfalls beim Sozialamt gestellt.

Zwar wird faktisch damit ein einstweiliger Rechtsschutz gegen einen bestandskräftigen Verwaltungsakt begehrt. Da aber der Gesetzgeber mit § 44 SGB X eine Möglichkeit zur Durchbrechung der Bestandskraft geschaffen hat, erfordert dies auch eine Abbildung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, zumindest in Fällen wie dem vorliegenden, wenn vieles für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheides spricht und glaubhaft gemacht ist, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse bestehen.

Dies ist hier der Fall, da – existenzsichernde Leistungen begehrt werden und bereits jetzt durch die Kündigung des Vermieters der Verlust der Wohnung droht.

Anmerkung vom Bürgergeld Experten Detlef Brock

Eine sehr zu begrüßende Entscheidung des 2. Senats des LSG BW.

Wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung während eines laufenden Überprüfungsverfahrens gestellt, sind allerdings besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen.

Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, so ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. in einem anschießenden gerichtlichen Hauptsachverfahren abzuwarten.

Zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist es in diesem Fall erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden (Sächsisches LSG vom 29.08.2016 – L 8 AS 675/16 B ER – ).

Eine Verletzung der Aufklärungspflichten des Sozialhilfeträgers geht zu Lasten der Behörde und existenzsichernde Leistungen dürfen vom Leistungsträger nicht verweigert werden bei – bloßen Mutmaßungen.

Rechtstipp zum SGB 2- Bürgergeld/ Grundsicherungsträger

Erst kürzlich hat ein Gericht für eine Bürgergeld Bezieherin entscheiden, dass ein Versagungsbescheid ( § 66 SGB 1 ) rechtswidrig ist bei Nicht – Mitwirkung an einer Begutachtung des Grundstückes.

Zu den Mitwirkungspflichten gehört nicht die Einwilligung zur Begutachtung des Grundstücks.