Sozialhilfe: Sozialamt zahlt keine Miete während Haft bei unklarer Haftprognose

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Keine Mietübernahme als Sozialhilfe bei Gefängnisaufenthalt, denn bei unsicherer Haftprognose zahlt das Sozialamt keine Mietkosten während der Inhaftierung

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann die Übernahme von Leistungen für Inhaftierte mit eigener Wohnung nach § 67 SGB XII bei einer voraussichtlichen Inhaftierungsdauer von 12 Monaten übernommen werden. Geht die Inhaftierung über 12 Monate hinaus, kann das Sozialamt die Leistung nicht weiter übernehmen nach § 35 SGB 12.

Auch aus § 67 SGB XII folgt denn kein Anspruch, wenn eine Prognoseentscheidung zugunsten des Klägers nicht möglich ist, wenn zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht absehbar ist, wann der Kläger voraussichtlich aus der Haft entlassen werde.

Es spiele dabei keine Rolle, ob der sogenannte Richtwert von 12 Monaten zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung schon erreicht sei, so das Landessozialgericht Hamburg in einer aktuellen Entscheidung zur Übernahme von Mietkosten während der Inhaftierung (LSG Hamburg, Urt. v. 16.10.2025 – L 4 SO 30/24 -).

Kurzbegründung des Landessozialgerichts

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommen somit nur §§ 67, 68 SGB XII in Betracht

Nach § 67 Satz 1 SGB XII haben Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, einen Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Weder die in Bezug genommenen “besonderen Lebensverhältnisse” noch die damit verbundenen “sozialen Schwierigkeiten” sind in § 67 SGB XII näher beschrieben oder definiert; es handelt sich um von den Gerichten voll überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 24/12 R).

Der vom Kläger geltend gemachte drohende Wohnungsverlust nach der Haftentlassung gehört danach im Grundsatz zu den “besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten” im Sinne des § 67 SGB XII, weil der Verlust der Wohnung ähnlich dem Verlust des Arbeitsplatzes für einen Haftentlassenen deutlich schwerer zu kompensieren ist als für andere Bürger, selbst dann, wenn der aus der Haft Entlassene nicht auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist.

Die Bedarfslage bestand nicht schon im Zeitpunkt der beantragten Leistung, sondern erst zukünftig

Bei der Beantragung bestand die nach § 67 SGB XII geltend gemachte Bedarfslage (soziale Schwierigkeiten bei Entlassung) nicht schon im Zeitpunkt der beantragten Leistung, sondern erst zukünftig. Vorbeugende Sozialhilfeleistungen können zum Erhalt der Wohnung für die Zeit nach der Haftentlassung grundsätzlich nach § 15 SGB XII beansprucht werden.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, der nicht zu Leistungen eigener Art berechtigt, sondern rechtlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Hilfeart steht, soll die Sozialhilfe vorbeugend gewährt werden, wenn prognostisch dadurch eine dem Einzelnen drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann.

Prognose zur Haftdauer ist erforderlich

Da die besonderen Lebensumstände verbunden mit sozialen Schwierigkeiten in Fällen wie dem vorliegenden eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartende Situation bei Haftentlassung notwendig machen, ist eine Abgrenzung der Fallgruppen voneinander in zeitlicher Hinsicht vorgegeben:

Je näher die Haftentlassung bevorsteht, desto konkreter kann sich die Notwendigkeit von Geldleistungen anstelle sonstiger Hilfen ergeben. Umgekehrt kann eine ausreichend sichere Prognose dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände nach Haftentlastung schon wegen der noch bevorstehenden Haftdauer noch nicht eingeschätzt werden können.

Zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung war aber völlig unklar, wie lange die Haft noch andauern würde, so dass die Dauer der weiteren Haft vollkommen offen war.

Fazit

Bei nicht absehbarer Dauer der Haft darf das Sozialamt die Erforderlichkeit von vorbeugenden Maßnahmen zum Wohnungserhalt verneinen, denn eine ausreichend sichere Prognose kann dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände nach Haftentlastung schon wegen der noch bevorstehenden Haftdauer noch nicht eingeschätzt werden können.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Ein drohender Wohnungsverlust nach der Haftentlassung gehört im Grundsatz zu den “besonderen Lebensumständen mit sozialen Schwierigkeiten iS des § 67 SGB XII.

Kein Anspruch auf Übernahme von Wohnungserhaltungskosten aus Mitteln der Sozialhilfe während der Zeit einer Strafhaft bzw. vor Haftantritt entstandenen Mietschulden nach Kündigung und Räumung der Wohnung durch den Hilfesuchenden.

Der Sozialhilfeträger übernimmt die vor Haftantritt aufgelaufenen Mietschulden nicht, wenn die vom Sozialleistungsträger zu erbringende Leistung – nicht – der langfristigen Erhaltung bzw. Sicherung des Wohnraums dienen.

Die Transferleistung darf nicht dazu dienen, den Leistungsempfänger lediglich von zivilrechtlichen Ansprüchen eines Vermieters freizustellen.

Sie ist auch nicht gerechtfertigt, wenn der Zweck der Transferleistung, nämlich die Sicherstellung der Unterkunft des Bedürftigen, nicht erreicht werden kann ( LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2025 – L 2 SO 2471/24 -).

Allgemeines zur Mietkostenübernahme durch das Sozialamt während der Haft – erarbeitet von D. Brock

Die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten durch den Sozialhilfeträger gemäß §§ 67, 68 SGB XII während einer Haft ist auf Tatbestandsseite an das Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten gebunden und kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung auch für die Zukunft dauerhaft gesichert werden kann.

Des Weiteren räumen die §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 SGB XII dem Sozialhilfeträger ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen als Dienst-, Geld- oder Sachleistungen erbringen kann. Dies bedeutet, dass neben der Übernahme der Miete auch grundsätzlich andere Hilfeformen wie die Auflösung der Wohnung, Einlagerung der persönlichen Sachen auf Kosten des Sozialhilfeträgers und Neuvermittlung einer Wohnung gefunden werden können.